Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

905 
Koͤniglich-Baterisches 
906 
Regierungsbliatt. 
  
XLvit. Stuͤck. Muͤnchen, 
Mittwoch den 23. Juli r8zr. 
  
Bekanntmachungen. 
  
(Den Konkurrenz-Fuß zu Kriegs= und Kommunal= 
Umlagen betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wie haben aus den von Unsern sämtlichen 
Finanz-Dlirektionen erhobenen Darstellungen 
der Sreuer-Kapicalien, welche der dermalt- 
gen ordentlichen Steuer zum Grunde liegen, 
und der hieraus angefertigten vergleichenden 
Ueberstcht die Ueberzeugung geschöpft, daß 
dlese Kapitalien in den verschiedenen Bezirken 
Unseres Reiches nicht allein in Beziehung auf 
die stenerbaren Objrte, sondern auch an und 
für scch nach dußerst abweichenden Normen 
angeschlagen, und daß eben daher die Per- 
eente der ordinären Steuer mit sehr unglet- 
chen Quoten regulirt seyen. 
Da demnach die bisher gewöhnlich mit 
sleichen Percenten für alle steuerpflichtigen In- 
diriduen nach dem Steuer-Kapitale bemesse- 
nen ansserordentlichen Kriegs= und Kommunal= 
Umlagen keineswegs eine gleiche Vertheilung 
der bast auf sämtliche Kontribuenten hervor- 
bringen könnten; — 
Und da auch für die Zukunft, wenn gleich 
dat allgemeine Sreuer-Provisorium das Steu- 
er- : Kapital nach gleichen Grundregeln herge- 
stellt haben wird, doch die Quotisirung des- 
selben enicht bei allen Obsekten nach einem und 
demselben Maaßstabe statt finden kann; 
So finden Wir Uns bewogen, zu verord- 
nen, daß künftig alle ausserordentlichen Kriegs- 
und Kommunal-Umlagen, welche auf das steuer- 
bare Vermögen Unserer Unterrhauen unmir- 
telbar gelegt werden, nicht als Percente des 
Scteuer-Kapitals, sondern als eigentliche Bei- 
schldge der ordindren Jahres-Steuer mit eie 
nem aliquoten Theile derselben ausgesprochen 
werden sollen. 
In Folge dieses Unseres allerhöchsten Be- 
schlusses ist statt jenen Hrel Prozent des Steuer- 
Kapitals, welche Unsere Verordnung vom 
13. April l. J. zur Dolution der Kriegs-Ko- 
sten Deräquatiens-Kassen mitdem Jahre 1877. 
anfangend, zu erheben befiehlt, ein Beischlag 
von 6 kr. für jeden Steuer-Gulden, eder ein 
Zehenttheil der ordindren Jahres: Steuer zu. 
(5(40.
	        
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