Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Über die Verwendung von Resten wird durch den Etat des zweitfelgenden Jahres 
Bestimmung getroffen. 
Artikel II. 
Diejenigen Stellen des Heeres, die unter A 1 bis 8 des durch das Gesetz, betreffend 
e— den Servistarif und die Klasseneinteilung der Orte vom 6. Juli 1904 (Reichs-Gesetzblatt 
Seite 272), festgestellten Seroistarifs fallen, sind aus der zweiten Anlage ersichtlich. 
Gegeben zu München, den 28. Dezember 1915. 
Ludwig. 
Dr. Graf #v. Hertling. Dr. Frhr. v. Saden-Frannhofen. v. BSreunig. k. Seidlein. Dr. v. Anilling. 
J. V. J. V. 
Dr. v. Anzuer. Srhr. v. Speidel. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Knözinger.