Über die Verwendung von Resten wird durch den Etat des zweitfelgenden Jahres
Bestimmung getroffen.
Artikel II.
Diejenigen Stellen des Heeres, die unter A 1 bis 8 des durch das Gesetz, betreffend
e— den Servistarif und die Klasseneinteilung der Orte vom 6. Juli 1904 (Reichs-Gesetzblatt
Seite 272), festgestellten Seroistarifs fallen, sind aus der zweiten Anlage ersichtlich.
Gegeben zu München, den 28. Dezember 1915.
Ludwig.
Dr. Graf #v. Hertling. Dr. Frhr. v. Saden-Frannhofen. v. BSreunig. k. Seidlein. Dr. v. Anilling.
J. V. J. V.
Dr. v. Anzuer. Srhr. v. Speidel.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Ministerialrat
im K. Staatsministerium des Innern:
Knözinger.