Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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herige Stickerei unter Zifer 4 in der Breite 
von ko Linien auf dem Kragen und den 
Aermelaufschlágen nach obiger Vor- 
schrift; und 
VI. eben so die Studien= behrer 
dieselbe Stickeret, wie ihre Vorstände; aber 
nur in der unter Zifer s bemerkten Breite 
von 3 binien, und bloß auf dem Kragen, 
mit Ausnahme der Aermelaufschläge, 
welche, wie an dem Fracke, auch an dem. 
Uniformsekleide von dunkelblauem 
Tuche sind. 
VII. Bloß den Lyzeal-Direktoren 
und Professoren, den Gymnasial= 
Rektoren, und Direktoren der Reals 
und der öffentlichen männlichen Er- 
ziehungs-Institute werden Bouillous 
zu der goldenen Hutschlinge, den Kordons und 
der Degenquaste gestattet; — die übrigen vor- 
genannten Schul: und Studien-Beamten aber 
tragen diese Hut= und Degen Zierden von 
Goldfäden und eingemischter gelber Seide. 
VIII. Rücksichtlich der übrigen Uni- 
formsstücke mie Einschluß der gelbmetal- 
lenen, und mir dem gekrönten Lzwen bezeich- 
neten Knöpfe kommen die dießfalls schon be- 
stehenden allgemeinen Normen in gleiche An- 
wendung mit einziger Ausnahme der Westen 
und Beinkletder, welche bei den Schulbe- 
amten geistlichen Standes von schwar- 
zer Farbe seyn mussen. 
IX. Schlüßlich sind nur die Lyzeal- 
Direktoren und Gymnasial-Rekto- 
ren, die Direktoren der Real; und 
öffentlichen männlichen Erziehungs- 
  
Institute, desgleichen die Vorstände 
der Studien-Schulen verpflichtet, bei 
Feierlichkeiten im Uniformskleide zu er- 
scheinen, den übrigen vorgenannten Schul- 
und Seudien= Beamten aber wird die An- 
schaffung des ihnen bewilligten Uniforms- 
kleides vollkommen frei gestellt. 
X. Die General: Kreis-Kommissariate 
haben über die genaue Befolgung obiger Vor- 
schriften zu wachen, und eigenmächtige Ueber- 
tretungen derselben nicht zu gestarten. 
München den à4. Juli 1811. 
Aus Seiner Majestät des Könige 
« Special-Vollmacht. 
Graf von Montgelas. 
Auf koniglichen allerhbchsten Befehl 
der General-Sekretaͤr 
Baumuller. 
Bekanntmachungen, 
(Die Resultate der Rechtspflege bei dem Ober-Ap- 
pellationsgerichte und den Gerichten zweiter 
Instanz vom II. Quartale betreffend.) 
Ministerium der Justiz. 
Auf Befehl Seiner Masestät des Königs. 
Die Resultate der Rechtspflege bel dem Ober- 
Appellationsgerichte und den Gerichten zweiter 
Instanz vom II. Quartale, werden der aller- 
höchsten Vorschrift gemäß hiemit zur öffent- 
lichen Wissenschaft gebracht. 
München den zo. Juli 1817. 
Graf Reigersberg. 
« Durch den Minister 
der General-Sekretär 
RNemmer. 
 
	        
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