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herige Stickerei unter Zifer 4 in der Breite
von ko Linien auf dem Kragen und den
Aermelaufschlágen nach obiger Vor-
schrift; und
VI. eben so die Studien= behrer
dieselbe Stickeret, wie ihre Vorstände; aber
nur in der unter Zifer s bemerkten Breite
von 3 binien, und bloß auf dem Kragen,
mit Ausnahme der Aermelaufschläge,
welche, wie an dem Fracke, auch an dem.
Uniformsekleide von dunkelblauem
Tuche sind.
VII. Bloß den Lyzeal-Direktoren
und Professoren, den Gymnasial=
Rektoren, und Direktoren der Reals
und der öffentlichen männlichen Er-
ziehungs-Institute werden Bouillous
zu der goldenen Hutschlinge, den Kordons und
der Degenquaste gestattet; — die übrigen vor-
genannten Schul: und Studien-Beamten aber
tragen diese Hut= und Degen Zierden von
Goldfäden und eingemischter gelber Seide.
VIII. Rücksichtlich der übrigen Uni-
formsstücke mie Einschluß der gelbmetal-
lenen, und mir dem gekrönten Lzwen bezeich-
neten Knöpfe kommen die dießfalls schon be-
stehenden allgemeinen Normen in gleiche An-
wendung mit einziger Ausnahme der Westen
und Beinkletder, welche bei den Schulbe-
amten geistlichen Standes von schwar-
zer Farbe seyn mussen.
IX. Schlüßlich sind nur die Lyzeal-
Direktoren und Gymnasial-Rekto-
ren, die Direktoren der Real; und
öffentlichen männlichen Erziehungs-
Institute, desgleichen die Vorstände
der Studien-Schulen verpflichtet, bei
Feierlichkeiten im Uniformskleide zu er-
scheinen, den übrigen vorgenannten Schul-
und Seudien= Beamten aber wird die An-
schaffung des ihnen bewilligten Uniforms-
kleides vollkommen frei gestellt.
X. Die General: Kreis-Kommissariate
haben über die genaue Befolgung obiger Vor-
schriften zu wachen, und eigenmächtige Ueber-
tretungen derselben nicht zu gestarten.
München den à4. Juli 1811.
Aus Seiner Majestät des Könige
« Special-Vollmacht.
Graf von Montgelas.
Auf koniglichen allerhbchsten Befehl
der General-Sekretaͤr
Baumuller.
Bekanntmachungen,
(Die Resultate der Rechtspflege bei dem Ober-Ap-
pellationsgerichte und den Gerichten zweiter
Instanz vom II. Quartale betreffend.)
Ministerium der Justiz.
Auf Befehl Seiner Masestät des Königs.
Die Resultate der Rechtspflege bel dem Ober-
Appellationsgerichte und den Gerichten zweiter
Instanz vom II. Quartale, werden der aller-
höchsten Vorschrift gemäß hiemit zur öffent-
lichen Wissenschaft gebracht.
München den zo. Juli 1817.
Graf Reigersberg.
« Durch den Minister
der General-Sekretär
RNemmer.