Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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preis nicht zukomme. Wonach sich zu ach- 
ten ist. 
München den 8. August 1g#r. 
Max Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf kdulgllchen allerhbchsten Befehl 
der General-Sskretär 
F. Kobell. 
(Die Erhebung der Polizei-Kordons-Umlage für 
1812 im Isarkrelse 5) betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Auf mehrere eingelaufene Anjeigen, daß 
einige Rentämrer die unterm 235. Juni l. J. 
an sie ergangene Spezlal= Ausschreibung der 
Polizei-Kordons: Umlage pro 1872 mißver- 
stehen, und von den altbaierischen Uncerthanen 
state des sie zu konkurriren treffenden vierzige 
sten Theils der ganzjährigen Steuerreichniß, 
oder des achten Theiles eines einfachen Steuer- 
Betrages wirklich ein Achttheil der jährlichen 
Steuergabe, oder 3 eines Steuer-Simplums, 
sohin die anrepatirte Quote fünffach einhe- 
ben, sieht sich die unrerzeichnete köuigliche 
Finanz-Direktion veranlaßt, gedachte Aus- 
schreibung hiemie dahin zu erläutern, daß 
die hierin unter G. II. Lit. a enthaltene Kon- 
kurrenz-Quoten-Bestimmung, welchebleß zur 
leichtern Auffassung des vorhergehenden I. 
§beigefügt wurde, und des Inhaltes ist: 
„ven den altbaierischen Unterthanen wird 
der achte Theil ihres jährlich fünffach zu ent- 
richtenden Steuer: Simplums genommen“; 
“) Regkrungstlatt St. 3z. S. 823.) 
  
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nicht anders zu verstehen seye, als daß von 
dlesen der achte Theil einer einfa- 
chen Steuer eingebracht werden müsse. 
Diejenigen königlichen Rentämter, welche 
gegenwärtige Leuteration in specic verursach- 
ten, werden sich hienach zu achten wissen. 
München den 6. August 1311. 
Königliche Finanz-Direktion 
des Isar-Kreisecs. 
Annetsberger, Dlrektor. 
von Krempelhuber. 
(Die Ausnahme--Prüfung protestantischer Pfarr- 
amts- Kandidaten fuͤe den Oktober dieses 
Jahres betreffend.) 
Da nach der im zehnten Stuͤcke des allge- 
meinen Regierungsblatts 1809 bekannt ge- 
machten allerhoͤchsten Verordnung, die Prür 
fung protestantischer Pfarramts-= 
Kandidarten betreffend, kein studie- 
render Theolog, ohne besondere 
nur aus wichrigen Gründen von dem 
General-Konsistorium zu ertheilende Di- 
spensation später, als im ersten 
Monate nach geendigten Univer= 
sitcts-Studien, sich der Aufnahme= 
Prüfung unterwerfen darf; so wird die 
jIweite Aufnahme = Prüfung für 
dieses Jahr in der Woche vom zg. bis 
zum 10. Oktober angefangen werden. 
Alle, welche zu derselben sich zu melden 
Ursache haben, werden demnach erinnert, 
sämtliche wegen des Inhalts der Anmel- 
(°8°“)
	        
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