Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

97 Königlich-Baterisches 98 
Regierungsblilatt. 
  
VII. Stück. München, Mittwoch den 33. Jänner 1811. 
  
Allgemeine Verordnung. 
  
(Die Fertdauer der ven den Gutsherren unter 
ehemaligen Verhältnissen bei Verleihung der 
Gewerbs-Konzessionen bedungenen Rekogni- 
tionen betreffend.) 
Wir Maximillan Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Balern. 
Wi haben sowohl in Unserer Deklara- 
tion vom 31. Dezember 1306, als in Un- 
serer Verordnung vom 5. Jaͤnner 1807, 
so wie in dem Edikte über die gutsherr- 
lichen Rechte vom 28. Juli 1808, die Ver- 
leihung neuer, oder die Wiederbesezung er- 
löschender Gewerbs-Gerechtigkeiten lediglich 
Unseren oberen Polizeibehörden zugeeigner, 
wodurch die dafür zu entrichtenden Rekog- 
nitionen in die Kategorie der Staats-Abga- 
ben übergegangen sind. Da jedoch diese Ge- 
seze keine zurückwirkende Kraft haben kön- 
nen, so haben Wir über die bei Gelegen- 
heit eines besonderen Falles Unserer Ent- 
scheibung vorgelegte Frage: 
Ob die von den Guéesherren unter ehema- 
ligen Verhälmissen bei Verleihung der 
Gewerbs-Konzessionen bedungenen Ne- 
koghirionen nunmehr —a# eine gutsherr- 
liche Abgabe fortdauern, oder gänglich, 
und zu welchem Zeitpunkte, aufhören 
sollen? 
mit Vernehmung Unsers geheimen Rathes 
beschlossen: 
daß, wenn von ehemaligen reichsritter- 
schaftlichen Gursbesizern vor dem 31. De- 
zember 106, oder von landsässigen Guts- 
herren aus Unsern ältern Landen vor dem 
§. Jänner 1807, oder aus den neu ac- 
quirirten Landen und Gebieten vor dem 
28. Juli 1808 und respektive 7. Oktober 
1810 nach den damaligen Verhaͤltnissen 
Gewerbs-Gerechtigkeiten rechtmäßig ver- 
liehen, und dabei Rekognitrionen dafür 
bedungen worden waren, diese als eine 
gutsherrliche Abgabe so lange fortdauern 
sollen, als das Recht zu dem verliehenen 
Gewerbe fortwährt, oder nicht erlischt, 
daß in diesem Falle aber auch die von 
den Gutsherren bezogenen Rekognitionen, 
wie ihre übrigen gutsherrlichen Renten 
den Steuern unterworsen bleiben, und 
die Wirkung des Art. 3. Unserer Ver- 
ordnung vom 2. Dezember 1800 (Reg. 
Blatt 1809. St. 87. S. 1948) nur 
bei neuen Verleihungen oder Wiederbs- 
(7)
	        
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