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es statt hat, durch ein Dekret, welches Wir
im Staatsrathe, auf das Begehren der Titu-
laren, und auf den Bericht des Raths des
Siegels der Titel erlassen werden, dafür ge-
sorgt werden.
IV. Titel.
Von der Erlaubniß, die den Majoraten ge-
widmeten Güter zu veräussern, von den
Fôrmlichkeiten dieser Verdusserung, und
der Wiederanlegung des Geldes.
I. Abschnitt.
Von der Erlaubnißt, die den Majoraten gewid;
meten Güter zu verussern.
Art. s4. Wir behalten Uns vor zu ge-
nehmen, und selbst, wenn die Umstände es
Uns zu fodern scheinen, die Veräusserung der
Güter zu befehlen, welche ausser Unserm
Reiche gelegen, und von Uns zur Dotation
eines Titels gewidmet worden sind, um durch
Güter, die in Frankreich liegen, ersezt zu
werden.
Art. ss. Die Personen, welche mit
Titel, von denen im vorhergehenden Artikel
gehandelt war, bekleidet sind, sollen auch die
Befugniß haben, die Verdusserung und Wie-
deranlegung des Geldes nachzusuchen.
Art. s6. Wenn es vonnöthen oder nüz-
lich seyn wird, so sollen auch die Titelträger,
die die Dotation selbst gebildet haben, die Er-
mubniß erhalten, die Güter, welche sie aus-
machen, entweder ganz oder zum Theil zu
vertauschen.
Art. s7. In dem einen und in dem an-
dern Falle haben die Titelträger sich mic ihrem
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Gesuche und den nach Art. 8. dazu erfoder-
lichen Beweisschriften, an den Erzkanzler des
Reiches zu wenden, der Unsere Befehle ein-
holen wird, um es, wennes Noth thut, durch
den Rath des Siegelamtes der Titel untersus
chen zu lassen.
Art. §8. Der Rath wird in der durch
den Art ra. vorgezeichneten Ferm über die
Bitte vorschreiten, und daferne sein Gutach-
ten günstig ist, so wird Uns der Erzkanzler
mit dem besagten Gutachten, und der Be-
richterstattung des General-Prokurators auch
einen Dekrets-Entwurf vorlegen, der dahin
geht, die Verdusserung oder den Austausch
zu genehmigen, der die Art und Weise samt
den Bedingnissen des Verkaufes genau an-
giebt, und nach Beschaffenheit der Umstände
dle Hinterlegung des Kaufschillings in die Til-
gungskasse bis zur Vollendung der besagten
Wiederanlegung des Geldes befiehlt.
Art. 59. Der Verkauf soll aus freier
Hand, oder durch den Weg der oͤffentlichen
Versteigerung gemacht werden können.
Art. 60. Bis zu seiner Vollendung soll
der Titelträger sortfahren, die Majorats Ein-
künste zu ziehen.
Art. öt. Der Impetrant soll dem Con-
seil des Siegelamtes der Titel, den Verkaufs=
oder Tausch= Entwurf oder auch die Bedin-
gungen des Kaufes vorlegen.
Art. 6a. Das Conseil soll, nach eln-
geholten nöchigen Erläuterungen auf den Be-
schluß des General-Prokurators sein Gutach=
ten, das Uns durch den Erzkanzler vorzulegen
ist, abgeben.