Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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es statt hat, durch ein Dekret, welches Wir 
im Staatsrathe, auf das Begehren der Titu- 
laren, und auf den Bericht des Raths des 
Siegels der Titel erlassen werden, dafür ge- 
sorgt werden. 
IV. Titel. 
Von der Erlaubniß, die den Majoraten ge- 
widmeten Güter zu veräussern, von den 
Fôrmlichkeiten dieser Verdusserung, und 
der Wiederanlegung des Geldes. 
I. Abschnitt. 
Von der Erlaubnißt, die den Majoraten gewid; 
meten Güter zu verussern. 
Art. s4. Wir behalten Uns vor zu ge- 
nehmen, und selbst, wenn die Umstände es 
Uns zu fodern scheinen, die Veräusserung der 
Güter zu befehlen, welche ausser Unserm 
Reiche gelegen, und von Uns zur Dotation 
eines Titels gewidmet worden sind, um durch 
Güter, die in Frankreich liegen, ersezt zu 
werden. 
Art. ss. Die Personen, welche mit 
Titel, von denen im vorhergehenden Artikel 
gehandelt war, bekleidet sind, sollen auch die 
Befugniß haben, die Verdusserung und Wie- 
deranlegung des Geldes nachzusuchen. 
Art. s6. Wenn es vonnöthen oder nüz- 
lich seyn wird, so sollen auch die Titelträger, 
die die Dotation selbst gebildet haben, die Er- 
mubniß erhalten, die Güter, welche sie aus- 
machen, entweder ganz oder zum Theil zu 
vertauschen. 
Art. s7. In dem einen und in dem an- 
dern Falle haben die Titelträger sich mic ihrem 
  
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Gesuche und den nach Art. 8. dazu erfoder- 
lichen Beweisschriften, an den Erzkanzler des 
Reiches zu wenden, der Unsere Befehle ein- 
holen wird, um es, wennes Noth thut, durch 
den Rath des Siegelamtes der Titel untersus 
chen zu lassen. 
Art. §8. Der Rath wird in der durch 
den Art ra. vorgezeichneten Ferm über die 
Bitte vorschreiten, und daferne sein Gutach- 
ten günstig ist, so wird Uns der Erzkanzler 
mit dem besagten Gutachten, und der Be- 
richterstattung des General-Prokurators auch 
einen Dekrets-Entwurf vorlegen, der dahin 
geht, die Verdusserung oder den Austausch 
zu genehmigen, der die Art und Weise samt 
den Bedingnissen des Verkaufes genau an- 
giebt, und nach Beschaffenheit der Umstände 
dle Hinterlegung des Kaufschillings in die Til- 
gungskasse bis zur Vollendung der besagten 
Wiederanlegung des Geldes befiehlt. 
Art. 59. Der Verkauf soll aus freier 
Hand, oder durch den Weg der oͤffentlichen 
Versteigerung gemacht werden können. 
Art. 60. Bis zu seiner Vollendung soll 
der Titelträger sortfahren, die Majorats Ein- 
künste zu ziehen. 
Art. öt. Der Impetrant soll dem Con- 
seil des Siegelamtes der Titel, den Verkaufs= 
oder Tausch= Entwurf oder auch die Bedin- 
gungen des Kaufes vorlegen. 
Art. 6a. Das Conseil soll, nach eln- 
geholten nöchigen Erläuterungen auf den Be- 
schluß des General-Prokurators sein Gutach= 
ten, das Uns durch den Erzkanzler vorzulegen 
ist, abgeben.
	        
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