Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

  
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erlauben, behalten Wir Uns vor, den Termin 
zu prorogiren, der dem Titularen zur Wieder- 
anlegung gestattet ist. Im entgegengesezten 
Falle wird Unser, die Genehmigung enthal- 
kendes Dekret von Patent-Briefen begleitet 
seyn, welche nach der Vorschrift des Titel 1. 
ausgefertigt, einregistrire, bekannt gemacht 
und transseribirt werden. 
Art. 73. Die Güter, die zur Wleder= 
anlegung angenommen werden, nehmes die 
Natur und Bedingung an, welche die Güter, 
an deren Stelle sie treten, vor der Epoche 
hatten, wo sie dem Handel wleder zurückge- 
geben worden. 
Art. 73. Nachdem nach Inhalt des 
Veräusserungs-Dekrets, oder auch durch ein 
nachfolgendes Dekret, die Wiederanlegung 
des Geldes genehmiget seyn wird, es sey nun 
in Renten auf den Staat, oder in Aktien der 
Bank, wird der Minister des öffentlichen 
Schates, oder der Gouverneur der Bank, 
dem Titelträger, der den Erwerb der Renten 
oder der Aktien, durch den Beirag der Wie- 
deranlegung gemacht haben wird, eine Erklaͤ- 
rung ihrer Immobilisation ertheilen, nach den 
im ersten Abschnitte des ersten Titels vorge- 
schriebene Formalitaͤten. Ein Duplikat dieser 
Erklaͤrung soll in den Archiven des Siegel- 
amts niedergelegt werden, um dem Etat der 
Güter des Masorats beigefügt zu wrrden, 
und bei der Verzeichnung deo andern Dupli- 
kats wird der Direktor der Amocr#sations= 
Kasse die Zahlung bis auf die Summe des 
Werthes der besagten Renten und Aktien, 
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nach dem Kurse des Augenblicks ihrer Erwer- 
bung bewerkstelligen. 
II. 
Auszug 
aus den allerhoͤchsten koͤniglichen 
Beschlüssen vom 1. März 1311 
über die Verhälenisse der von 
Seiner Majestär dem Kaiser der 
Franzosen und König von Italien 
dem königlichen General der Ka- 
valerie Grafen vod Wrede verlie- 
heuen Dosations-Güter Engelzell, 
Süben und Mondsee, in dem ehe- 
maltgen Inn= und Hansruck 
viertel. 
VI. 
Obgleich Wir nach den ausdrücklichen 
Bestimmungen und nach dem Geist der kai- 
serlich französischen Statuten über die Majo- 
rate, insbesondere nach dem Artikel 74. des 
zwelten kaiserlichen Sratuts vom 1. März 808 
aunehmen können, daß die Absiche Seiner 
Mafjestär des Kaisers der Franzosen rc. nicht 
ist, die in andern souverainen Staaten aus 
vorbehaltenen anßerordenrlichen Domainen er- 
richreten Majorate aufer den Gegenständen, 
welche die Masorats: Verfassung betreffen, 
durch besondere Privilegien von der bestehenden 
Verfassung, von den eingeführten konstiturio- 
nellen und organicchen Edikten, Gesezen und 
Verocdnungen dee Landes, in welchem derglei- 
chen Gürer gelegen sind, ausnehmen zu wol- 
len, und eine solche Ausnahme in Beziehung 
auf die in dem Inn: und Hausruckviertel
	        
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