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erlauben, behalten Wir Uns vor, den Termin
zu prorogiren, der dem Titularen zur Wieder-
anlegung gestattet ist. Im entgegengesezten
Falle wird Unser, die Genehmigung enthal-
kendes Dekret von Patent-Briefen begleitet
seyn, welche nach der Vorschrift des Titel 1.
ausgefertigt, einregistrire, bekannt gemacht
und transseribirt werden.
Art. 73. Die Güter, die zur Wleder=
anlegung angenommen werden, nehmes die
Natur und Bedingung an, welche die Güter,
an deren Stelle sie treten, vor der Epoche
hatten, wo sie dem Handel wleder zurückge-
geben worden.
Art. 73. Nachdem nach Inhalt des
Veräusserungs-Dekrets, oder auch durch ein
nachfolgendes Dekret, die Wiederanlegung
des Geldes genehmiget seyn wird, es sey nun
in Renten auf den Staat, oder in Aktien der
Bank, wird der Minister des öffentlichen
Schates, oder der Gouverneur der Bank,
dem Titelträger, der den Erwerb der Renten
oder der Aktien, durch den Beirag der Wie-
deranlegung gemacht haben wird, eine Erklaͤ-
rung ihrer Immobilisation ertheilen, nach den
im ersten Abschnitte des ersten Titels vorge-
schriebene Formalitaͤten. Ein Duplikat dieser
Erklaͤrung soll in den Archiven des Siegel-
amts niedergelegt werden, um dem Etat der
Güter des Masorats beigefügt zu wrrden,
und bei der Verzeichnung deo andern Dupli-
kats wird der Direktor der Amocr#sations=
Kasse die Zahlung bis auf die Summe des
Werthes der besagten Renten und Aktien,
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nach dem Kurse des Augenblicks ihrer Erwer-
bung bewerkstelligen.
II.
Auszug
aus den allerhoͤchsten koͤniglichen
Beschlüssen vom 1. März 1311
über die Verhälenisse der von
Seiner Majestär dem Kaiser der
Franzosen und König von Italien
dem königlichen General der Ka-
valerie Grafen vod Wrede verlie-
heuen Dosations-Güter Engelzell,
Süben und Mondsee, in dem ehe-
maltgen Inn= und Hansruck
viertel.
VI.
Obgleich Wir nach den ausdrücklichen
Bestimmungen und nach dem Geist der kai-
serlich französischen Statuten über die Majo-
rate, insbesondere nach dem Artikel 74. des
zwelten kaiserlichen Sratuts vom 1. März 808
aunehmen können, daß die Absiche Seiner
Mafjestär des Kaisers der Franzosen rc. nicht
ist, die in andern souverainen Staaten aus
vorbehaltenen anßerordenrlichen Domainen er-
richreten Majorate aufer den Gegenständen,
welche die Masorats: Verfassung betreffen,
durch besondere Privilegien von der bestehenden
Verfassung, von den eingeführten konstiturio-
nellen und organicchen Edikten, Gesezen und
Verocdnungen dee Landes, in welchem derglei-
chen Gürer gelegen sind, ausnehmen zu wol-
len, und eine solche Ausnahme in Beziehung
auf die in dem Inn: und Hausruckviertel