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richten, General-Kreis-Kommissariaten und
Finanz-Direktionen unmittelbar umtergeordnet
seyn, ausgenommen in Fällen, wo die Land-
gerichte oder Rentämter aue speziellen höheren
Aufträgen kommissionsweise handeln.
XI.
* Diese Exemtion wird jedoch, wie bereits
Art. VIII. bestimmt worden ist, nur auf die
geschlossenen Bezirke beschränkt, und fundet
bel den zerstreuren Grundholden, und bei den
neu hinzugekommenen marsbachischen Par-
zellen nicht statt.
XII.
In Gemäßheit des Art. 4. Unseres Pa-
riser Vertrages sollen die gräflich von Wre-
de'schen eigenthümlichen Besizungen und Ren-
ten während 10 Jahren mit keiner neuen
Steuer belegt werden, — auch
XlIll.
foll die bisherige Besteurungs= Art beibe-
halten werden, wornach gestatter wird, daß
die Beamten des Majorat Besizers die zu
entrichtenden Ruslikal= Steuern in den ge-
schlossenen Bezirken selbst erheben und diese
mit den Dominikal: Steuern unmittelbar in
die einschlägige Finanzkasse liesern: — die
Ablieferung derselben muß aber jederzeit puͤnkt-
lich am bestimmten Termin auf Kosten des
Gutsherrn besorgt werden, wofür dieser aus
eignen Muteln salvo regressu gegen die
Restanten hastet
XIV.
Die in dem Proces verbal, wahrschein-
uch aus Unkunde oder Versehen, unter den
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Renten vorkommenden indirekten Auflagen
und Territortal: Gefälle eignen sich zwar, in
Folge Unserer Souverainitct über diese Be-
slizungen, zur Einziehung in Unsere Staats-
kasse, — damit jedoch die Renten des Gene,
rals Grafen von Wrede dadurch nicht ge-
schmalert werden, so soll dafür nach dem in
der Renten-Berechnung angesezten Berrage
eine Entschädigung geleistet werden.
XV.
Die von Wreder'schen bisherigen Pflegem=
ter Engelzell, Suben und Mondsee
sollen künftig die Benennung:
Keniglich Baierisches des kalserl. fran-
zösischen Reichsgrafen von Wrede Herr-
schaftes-Gericht Engelzell — Suben —
Mondsee,
erhalten, und sie sind angewiesen, nur unter
dieser Benennung sich künftig in der vorge-
schriebenen Submissions-Formel zu unter:
zeichnen.“
XVI.
Da die grästich von Wrede'schen Beam-
ten bereits in Unsere Pflichten genommen
worden sind, so kann es dabei sein Verblei-
ben behalten; was hingegen den besondern
Eid berrifft, welchen dieselben in einer gänzlich
ungeelgneren Formel ihrem Gutsherrn in Ge,-
genwart der Gemeinde" Vorsteher und Aus-
schüsser, so wie der Geistlichkeit, geleistet ha-
ben, so soll ihnen durch die einschlägige Be
hörde eröffnet werden:
„daß dieser Eid, so wie der den Grund-
„holden abgenommene Handschlag in keinem
„anderen Sinne verstanden werden könne,