Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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richten, General-Kreis-Kommissariaten und 
Finanz-Direktionen unmittelbar umtergeordnet 
seyn, ausgenommen in Fällen, wo die Land- 
gerichte oder Rentämter aue speziellen höheren 
Aufträgen kommissionsweise handeln. 
XI. 
* Diese Exemtion wird jedoch, wie bereits 
Art. VIII. bestimmt worden ist, nur auf die 
geschlossenen Bezirke beschränkt, und fundet 
bel den zerstreuren Grundholden, und bei den 
neu hinzugekommenen marsbachischen Par- 
zellen nicht statt. 
XII. 
In Gemäßheit des Art. 4. Unseres Pa- 
riser Vertrages sollen die gräflich von Wre- 
de'schen eigenthümlichen Besizungen und Ren- 
ten während 10 Jahren mit keiner neuen 
Steuer belegt werden, — auch 
XlIll. 
foll die bisherige Besteurungs= Art beibe- 
halten werden, wornach gestatter wird, daß 
die Beamten des Majorat Besizers die zu 
entrichtenden Ruslikal= Steuern in den ge- 
schlossenen Bezirken selbst erheben und diese 
mit den Dominikal: Steuern unmittelbar in 
die einschlägige Finanzkasse liesern: — die 
Ablieferung derselben muß aber jederzeit puͤnkt- 
lich am bestimmten Termin auf Kosten des 
Gutsherrn besorgt werden, wofür dieser aus 
eignen Muteln salvo regressu gegen die 
Restanten hastet 
XIV. 
Die in dem Proces verbal, wahrschein- 
uch aus Unkunde oder Versehen, unter den 
  
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Renten vorkommenden indirekten Auflagen 
und Territortal: Gefälle eignen sich zwar, in 
Folge Unserer Souverainitct über diese Be- 
slizungen, zur Einziehung in Unsere Staats- 
kasse, — damit jedoch die Renten des Gene, 
rals Grafen von Wrede dadurch nicht ge- 
schmalert werden, so soll dafür nach dem in 
der Renten-Berechnung angesezten Berrage 
eine Entschädigung geleistet werden. 
XV. 
Die von Wreder'schen bisherigen Pflegem= 
ter Engelzell, Suben und Mondsee 
sollen künftig die Benennung: 
Keniglich Baierisches des kalserl. fran- 
zösischen Reichsgrafen von Wrede Herr- 
schaftes-Gericht Engelzell — Suben — 
Mondsee, 
erhalten, und sie sind angewiesen, nur unter 
dieser Benennung sich künftig in der vorge- 
schriebenen Submissions-Formel zu unter: 
zeichnen.“ 
XVI. 
Da die grästich von Wrede'schen Beam- 
ten bereits in Unsere Pflichten genommen 
worden sind, so kann es dabei sein Verblei- 
ben behalten; was hingegen den besondern 
Eid berrifft, welchen dieselben in einer gänzlich 
ungeelgneren Formel ihrem Gutsherrn in Ge,- 
genwart der Gemeinde" Vorsteher und Aus- 
schüsser, so wie der Geistlichkeit, geleistet ha- 
ben, so soll ihnen durch die einschlägige Be 
hörde eröffnet werden: 
„daß dieser Eid, so wie der den Grund- 
„holden abgenommene Handschlag in keinem 
„anderen Sinne verstanden werden könne,
	        
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