Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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über eine allgemeine Verordnung zu erlassen, 
und befehlen demnach wie folgt: 
1) In Erwägung, daß der größte Theil 
10%, 
Relikten protestantischer Geistlichen eine 
Gleichfrnugkeit festzusezen, hauprsüchlich 
aber um die zum Nachtheile der Gemein= 
der Jugend, zumal auf dem Lande, Ve#n oft über die Gebühr verlängerte Offen- 
seine ganze religiöse Bildung in der 
Regel in der Schule erhäle, soll zur 
Konfirmation der Kinder das vollende- 
hte vierzehnte Jahr festgesezt werden. 
2) Von diesem vorgeschriebenen vierzehn- 
ten Jahre soll nur in kusserst drin- 
genden Fällen, z. B. bei gänzlicher Ar- 
murh., vorzüglichen Fähigkeiten, oder 
allzugroßer Entfernung vem Schulerte 
dispensire werden können. Auf Dispen- 
sarion vor erreichtem dreizehnten Jahre 
soll aber weder angetragen, nech deesel- 
be ertheilt werden. 
Unsere General Kommissartate des Main- 
Rezat-Regen: und Isarkreises haben hiernach 
sämtliche Dekanate, so wie die Geistlichkeit ih- 
rer Beztrke überhaupt anzuweisen, und darüber 
zu wachen, daß von nun an dieser Verordnung 
allenthalben genau nachgelebt werde. 
München den 13. August 1871. 
Max Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf kdniglichen allerböchsten Befehl 
der General-Sekretär 
F. Kobell. 
  
(Den Nachsiz der Relikten protestantischer Geist- 
lichen betreffend.) 
Wir Marximill an Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Um in sämtlichen Theilen Unsers Ké- 
nigreichs in Ansehung des Nachsizes der 
belassung vakanter Pfarreieu zu beschränken, 
finden Wir Uns bewogen, folgende allge- 
meine Verordnung zu erlassen: 
1) Mit der Einführung einer allgemeinen 
Pfarr-Witewen Pensions-Anstalt wied 
der Nachsiz der Wirtwen verstorbener 
Geistlichen, ohne Unterschied des Am- 
tes, das diese bekleidet haben mögen, 
durchgehends auf ein Vierteljahr 
von dem Todestage an festgesezt. 
2) Bis zu diesem Zeitpunkte aber wer- 
den überall zwei Quartale bewilli- 
get, ohne Rücksicht, ob die bisherige 
Observanz mehr oder weniger bestimme. 
3) Alle versorgcen Kinder verstorbener 
Geistlichen haben keinen Anspruch auf 
den Nachstz in der Srelle ihrer Aeltern 
zu machen. 
4) Dieser Nachfiz gehört bloß der Witt- 
we, und wo minorene unverforgte 
Kinder vorhanden sind, diesen und der 
Wittwe gemeinschaftlich. 
5) Ist keine Wittwe, aber unversorg- 
te Kinder vorhanden, so haben diese 
Leztern nur im Falle der Minderjéh= 
rigkeit Ansprüche auf den gesezlichen 
Nachsiz. Sind sie schon volljährig, 
aber einer Unterstüzung bedürftig, so 
soll ihnen eine rerhältnißmäßige Gra- 
tifikarion — welche jedoch Ein Drit- 
tel des Ertrages des Nachsiz-Quartals
	        
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