Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1049 
Regieterung 
Koͤniglich-Baierisches 
100 
blat t. 
  
LV. Stück. München, Mittwoch den #1. September 1811# 
Allgemelne Verordnungen. 
(Die sabacks-Regie im Kdnigreiche, ihre adml- 
nistrative Form und ihren Geschäfrs= Kieis be- 
treffend.) 
Wir Maximilian Josepyh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
J. Unserm Edikte vom 20. ngust dieses 
Jahres, das Staats= Schuldenwesen in 
Baiern betreffend, “) haben Wir verordnet, 
daß auch in Unserm Konigreiche, wie es be- 
reits in verschiedenen andern Staaten gesche- 
hen, eine Tabacks-Regie eingeführt, und 
der daraus enrspringende reine Ertrag neben 
andern dahin gewidmeten Gesällen zur Do- 
tation der Zentral-Staats-Schuldentilgungs- 
Kasse verwendet werden soll. 
Zugleich haben Wir aber Unsere Aufmerk- 
samkeit darauf gerichtet „ diesen besondern 
Zwecke der Tabacks-Regie mit der Beförde 
rung sowohl des Taback- Baues in Unserm 
Kenigreiche, als auch der darin bestehenden 
Tabacks-Fabrikation, so viel möglich zu ver- 
einigen, und jeden vermeidlichen Druck für 
den inländischen Konsumenten davon entferut 
zu halten. 
" S. ununtes. 
Wiur verordnen zu diesem Ende, wie folgt: 
Die Gegenstände der Taback-Regie thei- 
len sich 
KA. in die Tabacks-Pflanzung, 
B. in die Tabacks-Fabrikation, 
C. in den Tabacks-Handel, und 
D. in die Verwaltung selbst. 
A. Tabacks-Pflanzung. 
F. 1. Jeder Unserer Unterthanen kann die- 
jenigen Grundstücke, die er dazu geeignet fin- 
det, mit Taback bepflanzen, diesen ärndten, 
und grün oder getrockuet an konzess#onirte 
Verleger, oder auch unmittelbar an die Ta- 
back-Fabrikanten verwerthen. 
Doch ist jeder Pflanzer verbunden , die 
Pflanzung, die Erndte, und den Verkauf 
bei dem Aufschläger seines Distrikes umständ: 
lich nachzuweisen, und von diesem alljähelich 
einen Erlaubnißschein, welcher unentgeltlich 
ertheilt wird, zu erholen. 
&. 2. Auch der Verleger und Fabrikant 
haben die Verbindlichkeic, einen Erlaubschein 
zu erheben, und jeden Verkauf und Kauf 
von Tabacks Pftanzen bei dem Aufschlsger 
des Bezirkes, wo der Verkauf geschieht, 
anzuzeigen. ' 
(73)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.