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nach Art und Weise zu verfügen, wie ihnen
dieses von der Tabacks-Regie wird vorge-
schrieben werden.
6. . An Orten, wo sich Holizei-Direk-
dionen= oder Kommissariate befinden, haben
diese, an Orten aber, wo deren keine vor-
handen sind, die königlichen Landgerichte,
sogleich bei Empfang dieser Verordnung die
Beschreibung aller Vorräthe vorzulegen, wel-
che zu dieser Zeit an in: oder ausläudischen
Blaͤttern ꝛc. 2c., an halb oder ganz faörib
lirten, verpackten oder unverpackten Rauch-
und Schnupftaback wirklich vorhanden sind.
I. 10. Von jedem Zentner der ausgefun-
denen Vorrthe hat die Taback-Regie, wenn
es
inländisches Erzeugniß ist. 5 fl.
wenn es
ausländisches 0tt.... 10 fl.
als Aufschlag erheben zu lassen.
S. 11. Dieser Ausschlag bleibt sowohl für
die künftigen Erzeugnisse der Blärter im In-
lande, wie schon P. 3. bemerkt ist, als für
die künftigen Bezüge ausländischer Blatter,
in Fgleichem Betrage festgesetze.
§. 12. Damit aber die Enrrichtung dieses
Aufschlags dem Fabrikanten niche zu lästig
falle, und das zur Fabrikation erfoderliche
Verlago-Kapital nicht dadurch zum Nach-
theil der Fabrikations -Preise unverhältniß-
mssig erhöhr werde, soll dem Fabrikanten
gestattet seyn, in so fern seine Solidität an
erkannt ist, oder wenn er eine genügende
Kaution stelle, von dem Betrage des Auf-
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schlages jedes Vierteljahr den vierten Theil
der ganzen Schuld zu tilgen. Sobald also
derselbe Aufschlagpflichtig wird, hat er für
den schuldigen Berrag vier Wechsel, wovon
seder den vierten Theil der Schuld enthält,
an die Ordre" des die Jahlung erhebenden
Amtes auszufrktigen.
Zahlungs-Berräge von too# fl. und dar-
unter, werden nicht nachgeborgt, sondern
müssen stets baar entrichter werden.
E. 13. Jede Tabacks-Fabrik ist von nun
an verbunden, über ihren Geschästs= Berrieb
nach den Anfoderungen der Tabacks: Regie
ordentliche Bücher zu führen, und diese Bü-
cher auf jedesmaliges Verlangen der Taback-
Regie, welcher die Untersuchung der Fabri-
ken und Mühlen durch ihre Abgeordneten in
dem ganzen Umfange ihres Geschäfts-Bezir=
kes zu jeder Zeit frei steher, vorzulegen, und
davon die erfoderliche Einsicht nehmen zu
lassen.
. 14. Die Taback-Regie wird, zur
Erleichterung der Uebersicht, jeder einzelnen
Taback-Mühle und Fabrike eine eigene, in
der Grundliste sortlaufende Numer anweisen,
wenach die Fabrik nicht allein berechtigr,
sondern auch verbunden ist, einen Schild
auszuhängen, welcher oben die ihr zugetheilte
Numer, und darunter die bestätigte Firma
der Fabrik enthält.
g. 15. Kein Taback-Fabrikant darf Rauch-
und Schnupftaback verkaufen, wenn nicht
die Gesässe, in welchen sich der Taback befin-
det, mir der Numer und der Firma der Fab-
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