Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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nach Art und Weise zu verfügen, wie ihnen 
dieses von der Tabacks-Regie wird vorge- 
schrieben werden. 
6. . An Orten, wo sich Holizei-Direk- 
dionen= oder Kommissariate befinden, haben 
diese, an Orten aber, wo deren keine vor- 
handen sind, die königlichen Landgerichte, 
sogleich bei Empfang dieser Verordnung die 
Beschreibung aller Vorräthe vorzulegen, wel- 
che zu dieser Zeit an in: oder ausläudischen 
Blaͤttern ꝛc. 2c., an halb oder ganz faörib 
lirten, verpackten oder unverpackten Rauch- 
und Schnupftaback wirklich vorhanden sind. 
I. 10. Von jedem Zentner der ausgefun- 
denen Vorrthe hat die Taback-Regie, wenn 
es 
inländisches Erzeugniß ist. 5 fl. 
wenn es 
ausländisches 0tt.... 10 fl. 
als Aufschlag erheben zu lassen. 
S. 11. Dieser Ausschlag bleibt sowohl für 
die künftigen Erzeugnisse der Blärter im In- 
lande, wie schon P. 3. bemerkt ist, als für 
die künftigen Bezüge ausländischer Blatter, 
in Fgleichem Betrage festgesetze. 
§. 12. Damit aber die Enrrichtung dieses 
Aufschlags dem Fabrikanten niche zu lästig 
falle, und das zur Fabrikation erfoderliche 
Verlago-Kapital nicht dadurch zum Nach- 
theil der Fabrikations -Preise unverhältniß- 
mssig erhöhr werde, soll dem Fabrikanten 
gestattet seyn, in so fern seine Solidität an 
erkannt ist, oder wenn er eine genügende 
Kaution stelle, von dem Betrage des Auf- 
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schlages jedes Vierteljahr den vierten Theil 
der ganzen Schuld zu tilgen. Sobald also 
derselbe Aufschlagpflichtig wird, hat er für 
den schuldigen Berrag vier Wechsel, wovon 
seder den vierten Theil der Schuld enthält, 
an die Ordre" des die Jahlung erhebenden 
Amtes auszufrktigen. 
Zahlungs-Berräge von too# fl. und dar- 
unter, werden nicht nachgeborgt, sondern 
müssen stets baar entrichter werden. 
E. 13. Jede Tabacks-Fabrik ist von nun 
an verbunden, über ihren Geschästs= Berrieb 
nach den Anfoderungen der Tabacks: Regie 
ordentliche Bücher zu führen, und diese Bü- 
cher auf jedesmaliges Verlangen der Taback- 
Regie, welcher die Untersuchung der Fabri- 
ken und Mühlen durch ihre Abgeordneten in 
dem ganzen Umfange ihres Geschäfts-Bezir= 
kes zu jeder Zeit frei steher, vorzulegen, und 
davon die erfoderliche Einsicht nehmen zu 
lassen. 
. 14. Die Taback-Regie wird, zur 
Erleichterung der Uebersicht, jeder einzelnen 
Taback-Mühle und Fabrike eine eigene, in 
der Grundliste sortlaufende Numer anweisen, 
wenach die Fabrik nicht allein berechtigr, 
sondern auch verbunden ist, einen Schild 
auszuhängen, welcher oben die ihr zugetheilte 
Numer, und darunter die bestätigte Firma 
der Fabrik enthält. 
g. 15. Kein Taback-Fabrikant darf Rauch- 
und Schnupftaback verkaufen, wenn nicht 
die Gesässe, in welchen sich der Taback befin- 
det, mir der Numer und der Firma der Fab- 
(73°)
	        
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