Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Drik, sodann mit dem Namen, der Qualität und 
dem Preise, (wonach der Konsamo -Aufschlag 
bestimmt wird) für die Konsumtion, und zwar 
im Grossen von sedem Theile eines Bentners, 
im Kleinen aber von jeder Büchse, Karre, 
Rolle, Packete K. worin er aufbewahrt ist, 
bezeichnet sind. 
C. 16. Kein Fabrikaneldarf die von ihm 
erzeugten Taback= Sorten mie der Firma und 
Numer eines andern Fabrikanten versehen. 
G. 17. Den Tabacks-Fabriken steht es frei, 
vom Auslande zu ihrem Bettiebe jede Art von 
Tabackblaͤttern 2c. zu beziehen, doch bloß 
gegen Entrichtung einer Anflage 
von 10 fl. vom Zentner. 
Auch fuͤr diese Auflage genießen die Fabri- 
Kanten, die unter H. 1 2. bewilligten Zahlungs- 
Fristen. 
. 13. Ferner steht den Fabrikamen fcei, 
jedes zu ihrer Fabrik erfoderliche Bedürf- 
niß z. B. Büchsen, Vigneten-Papier 2c. zu 
verfertigen; und sie (ind nicht gezwungen, 
wenn sie nicht ihre eigene Konvenienz dazu 
bestimme, sich diese durch Ankauf bei andern 
zu verschafsen. . 
C. Taback= Handel. 
E. ro. Von nun an findet im König- 
reiche kein anderer Taback-Handel für das 
inläudische Fabrikac state, als unter der Lei- 
tung Unserer Taback- Regie, und der Mitwir- 
kund der ihr, untergeordneten Bchoͤrden. Die 
Tabacks-Fabrikanten müssen daher ihren Ta- 
back sowohl im Julande, als auch hach dem 
Auslande, durch die Regie an ihre Beslim- 
mung befeordern. 
  
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Zwar empfängt der Fabrikant, wie, bis- 
her, die Bestellungen von seinen Kunden, 
und seze mit diesen sein Geschäft auf eigene 
Rechnung for; die Ablieferungen der Bestel- 
lungen aber, selbst des mindesten Betrages 
derselben geschiehr bloß durch eine Unserer Hal- 
leu, deren Wahl ihm freistehr. Auch alsdann 
weun der Abnehmer an demselben Orte wohne, 
wo der Fabrikane seine Fabrik hat, oder wenn 
der Fabrikant selbst Taback ien Großen bis zu 
1 Zentner verkanft, tritt allemal die Dazwi- 
schenkunft der Halle ein. 
§. 20. Ueber die näheren Bestimmungen, 
wie die Lieferungen des Fabrikanten an die 
Abnehmer geschehen sollen, werden die nsehi- 
gen Vorschriften den Hallämtern ertheilt, und 
von diesen den Fabrikanten mitgetheilt wer- 
den. 
E. ar. Die Hallämter haben von den in 
ländischen Empfängern aller im Inlande fab- 
rizirten Rauch= und Schnupftaback-Sorten 
den halben Wereh derselben 
als Konsumtions= Aufschlag baar zu erheben; 
nur der im Inlande sobrizirte Taback, wenn 
er nach dem Auslande gehr, ist von Entrich- 
tung dieser Auflage befreit. 
Auch über das Verhalten bei Tabacksendun- 
gen nach dem Auslande, werden den Hallám- 
tern ndhere Verschrifren gegeben werden. 
g. 32. Zu dem Handel mit inländischen 
Taback ist venr nun an jeder Unterthan be- 
rechtigt, der eine Gerechtigkeit oder Konzes- 
sion zu einem Handel, welcher Art und Gat- 
tung er sey, entweder jezt schon besizt, oder
	        
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