Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

  
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sich künftig erwerben wird, und welcher jaͤhr- 
lich ein Parent dafür mit 
lo fl. in Hauptstädten, 
5 fl. in kleinen Stäbten und Märkten, 
6 1 fl. 15. kr. in Dörfern 
bei der Tabacks-Regie löset. 
I. 23. Wer ein solches Patent gelöset 
hat, muß ein Schild ver seinem Gewoͤlbe 
mit der Aufschrift 
Matentisirte Tabackshandlung 
aufhängen. 
Der Juhalt des F. 13. hat auf jede paten- 
tisirte Tabackehandlung vollen Bezug, und ist 
demnach auch für diese in geeignete Anwen- 
dung zu bringen. 
§. :4. Dasjenige, was hinsichtlich der 
sezt vorhandenen Vorrdthe an Tabacks= Sor- 
ten jeder Gattung bei Fabrikanten unrer K. 9. 
und ro. angeordnet worden ist, har auch auf 
die Kausleute und Krämer Bezug, und muß 
zur unverzüglichen Vollziehung kommen. 
I. 25. Diesem zu Folge haben sie für den 
Vorrath des inländischen Erzeugnisses den im 
G. 2#. festgesezten halben Werth des Ankaufs= 
preises, für den Vorrath des ausländischen 
Eczengnisses aber den vollen Wereh dieses 
Preises als Konsumtions-Aufschlag zu bezah- 
len. 
F. 26. Der volle Betrag des An- 
kaufpreises ist überhaupe die kuͤnftige 
Auflage für die aus dem Auslande in das 
Königreich eingehenden Nauch= und Schnupf- 
taback-Sorten, mit Ausnahme des 
Careoren Tabacks, 
dessen Bezug künstig bloß den Fabrikanten ge- 
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stattet, den Handelsleuten und Kraͤmern aber 
durchgaͤngig verboten ist. 
Die Auflage auf auslaͤndische Carroten 
wird von dem vollen Werrhe des Ankaufs“ 
Hreises auf 
A diechlftedrssclben 
herabgescht; dagegen wird bei dem Vec- 
taufe der Taback Sorten keine weitere Rück- 
sicht darauf genommen, ob dieselben aus 
dem Bestaude der Carroten oder einer an- 
dern Art fabrizirt worden, und cs muß 
folglich für diese, wie für jede andere Sor- 
ten, die 6. 21. bestimmte Auflage des hal- 
ben Werthes des Ankanf-Prekses von dem 
Emofängrr entrichtet werden. 
S. :7. Wenn den Fabrikanten, Kaufleu- 
ten und Krämern, welche bedeucende Vor- 
räthe haben, die unverzügliche Bezahlung 
des Konsumtiens= Aufschlages lästig fallen 
sollte, ist ihnen, sobald die Reichniß mehr 
als 200 fl. beträgt, zu gestatten, daß sie 
dieselbe in den nämlichen Fristen, und un- 
ter eben denselben Bedingungen tilgen, wel- 
che oben &. 12. festgesezt sind. 
G. 28. Da einige in Unserm Könggrelche 
angesessene Unterthanen Taback-Fabriken im 
Auslande errichtet haben, so wollen Wie 
zwar für diese die billige Rücksicht einereten 
lassen, daß sie den auswärts ansässigen Fa- 
brikanten im Konsumtions: Aufschlage vor 
der Hand nicht völlig gleich behandelt wer- 
den; jedoch haben sie bei der Einführ ihres 
Fabrikats rc% Drozent mehr an Konsum' 
tions= Ausschlag als im 25. O. für das in- 
ländische Fabrikat festgeseze ist, zu bezahlen,
	        
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