Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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veranstalten, und eine hinlaͤngliche Anzahl 
Exeniplare dieses Abdrucks m faͤmtlichen 
Kreisen Unsers Reiches zu vertheilen. 
Ueberdieß haben Unsere General-Kemmis= 
sariate durch die Landgerichte und Pfarreien 
den Unterthan von allen genau belehren zu 
lassen, was über den Gegenstand der Tadackss 
Pfianzung von Uns in dieser Verordnung 
vorgeschrieben ist. 
Gegeben in Unserer Haupt= und Refldenz- 
Stadt München den zwanzigsten August Ein- 
taufend achthundert und eilf. 
Max Josepb. 
Graf von Montgelas. 
Auf königlichen allerhöchsten Befehl 
(L. 8.) der General-Sekretär 
G. Geiger. 
  
(Die Crrichtung einer Schuldentilgungs-Kom- 
missson in Baiern, ihren Geschäfts= Kreis, 
und ihre Formation betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben schon durch Unsere allerhöchste 
Verordnung vom 13. Juli 1807 die Ver- 
fügung getroffen, daß in einer jeden Unserer 
Provinzen ein eigener von der Provinzial- 
Haupt-Kasse ubgesonderter Schulden#ilgungs= 
Fond nebst einer eigenen Schuldemilgungs- 
Kommission errichtet, und die Einsicht im das 
gesammte Schuldenwesen des Königreiches ei- 
ner eigenen Zentral-Schulden= Etats-Kom- 
mission anvertraut werden sollte. 
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Diese Verfuͤgungen bestaͤtigten Wir nicht 
allein durch Unsere allerhoͤchste Verordnung 
vonm 8. August 1808 bei Errichtung der Kreis- 
Kassen und Festsezung des neuen Wirkungs- 
Kreises der Zentral-Staats--Kasse, sondern 
Wir ordneten zugleich bei der lezten eine ei- 
gene Buchhaltung fuͤr den gesamen Schul, 
den Etat des Königreiches an. 
Der Endiweck, welcher diesen Verfügun- 
gen zum Grunde lag, war schon damale, das 
gesamte Schuldenwesen des Königreiches 
unter eine gemeinschafiliche und allgemeine 
Aussicht zu stellen, es nach gleichfèrmigen 
Grundsäzen zu behandeln, die Schuldentil- 
gungs-Fonds nach dem Schuldenstande des 
Königreiches überhaupt, und nicht bloß nach 
dem Erfodernisse besonderer Theile derselben 
zu bemessen, und so durch Ausdehnung der 
Vorforge auf das Allgemeine den nachtheili- 
gen Folgen zu begegnen, welche einzelne und 
bleß lokale Unzulänglichkeiten der Zahlungs= 
Maßregeln dem öffentlichen Staats Kredite 
zuziehen konnten. 
Der kurz hernach im Jahre 1300 ausge- 
brochene Krieg mit den von ihm herbeigeführ- 
ten Ereignissen hemmte diesen Plan, seine 
Reife zu erlangen. Verschiedenen Kreisen 
harte jener Krieg zu tiese Wunden geschlagen, 
als daß das Schuldenwesen nicht daruner 
hä#tte leiden, und die zu seiner Berichtigung 
eingeführte Ordnung nicht dadurch hätte un- 
terbrochen werden sollen. 
Nachdem aber nunmehr der Friede wieder 
hergestellt ist, und die neuen Grenzen des 
Kkuigreiches ihre Ausbildung und Bestim-
	        
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