Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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mung erlangt haben, folglich nicht allein 
der gesamte Schuldenstand desselben mit aller 
Vollständigkeit und Genauigkeit erhoben, 
sondern auch auf diese Grundlage ein fester 
und bestimmter Schuldentilgungs-Plan er- 
richtet werden kann: so haben Wir diesen 
Gegenstand einer neuen sorgfältigen Prüfung 
der Finanz: Sektion Unseres geheimen Ra- 
thes unterworfen, und auf den Uns über 
die Resultate dieser Prüfung von Unserm ge- 
heimen Finanz-Ministerium erstatteren aus- 
führlichen Vortrag Folgendes beschlossen. 
I. Der ganze Schulden-Etat Unsers Koͤ 
reiches, in sofern er 
Zahlungen an die Staats, Gläubiger bei der 
Zentral Staars-Kasse, den Schulden- 
tilgungs= und Kreis-Kassen, für Kapi- 
tal und Zinsen; 
Zahlungen an Inhaber der in Umlauf ge- 
sezten Kasse-Tratten; 
Zahlungen an Frankreich für die an Baiern 
in Regensburg und Baireurh überlassenen 
Domainen, sodann 
Zahlungen für Rückstände bei dem Zivil= und 
Militér: Etat 
betrist, und wie derselbe nach vorzunehmen- 
der Liquidation, wo sie noch erfoderlich ist, 
sich ergeben wird, soll künftig von Unserer 
Zentral Staats-Kasse, so wie von Unsern 
Kreis = Kassen gänzlich getrennt werden. 
Dagegen wird eine besondere Schuldentil- 
gungs-Kasse errichtet, und diese einer eige- 
nen Zentral-Schuldenilgungs-Kommission 
untergeben. Gedachter Zentcal-Schulden- 
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tilgungs--Kasse werden zugleich bestimmte 
Fonds, nicht bloß zur Zahlung der Zinsen, 
sondern auch zur allmähligen Tilgung sämt- 
licher dermäsig# S#taars-Kapital-Schulden 
angewiesen. /97- 
—. 
II. Wir sezen zur Tilgung der gesameen 
Sctaatsschuld den Zeitraum von dreissig Jah- 
ren fest, welche mit dem ersten Oktober des 
laufenden Jahres ihren Anfang nehmen; und 
hienach haben Wir nachfolgende, zu diesem 
Zwecke mehr, als hinreichende Schuldentil- 
gungs-Fonds bemessen. 
III. Die Gefälle, Renten und Domainen, 
die Wir zur Abbezahlung der Scaatsschuld'“ 
in obigem Zeitraume von 30 Jahren bestim- 
men, sind: 
a) der reine Ertrag des gesamten Malz-- 
Aufschlages im Könizreiche, mit Ein- 
schluß des neu eingeführten vierten 
Bierpfennings; 
b) die Aktiv Kapitallen sämelicher Schul- 
dentilgungs= und Kreis Kassen, so 
wie der Zentral: Staats-Kasse; 
) der Erlös aus dem Verkaufe des hie- 
zu bestimmten Theils der Batreuther= 
und Regensburger-Domainen; 
d) ferner wollen Wir, daß in Unserm 
Königreiche, wie es bereits in verschie- 
denen anbbrn Staaten geschehen, eine 
Tabacks-Regie eingefuͤhrt, und der 
hieraus entspringende reine Ertrag eben- 
falls zur Dotation der Zentral-Schul- 
dentilgungs= Kasse verwendet werde; 
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