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mung erlangt haben, folglich nicht allein
der gesamte Schuldenstand desselben mit aller
Vollständigkeit und Genauigkeit erhoben,
sondern auch auf diese Grundlage ein fester
und bestimmter Schuldentilgungs-Plan er-
richtet werden kann: so haben Wir diesen
Gegenstand einer neuen sorgfältigen Prüfung
der Finanz: Sektion Unseres geheimen Ra-
thes unterworfen, und auf den Uns über
die Resultate dieser Prüfung von Unserm ge-
heimen Finanz-Ministerium erstatteren aus-
führlichen Vortrag Folgendes beschlossen.
I. Der ganze Schulden-Etat Unsers Koͤ
reiches, in sofern er
Zahlungen an die Staats, Gläubiger bei der
Zentral Staars-Kasse, den Schulden-
tilgungs= und Kreis-Kassen, für Kapi-
tal und Zinsen;
Zahlungen an Inhaber der in Umlauf ge-
sezten Kasse-Tratten;
Zahlungen an Frankreich für die an Baiern
in Regensburg und Baireurh überlassenen
Domainen, sodann
Zahlungen für Rückstände bei dem Zivil= und
Militér: Etat
betrist, und wie derselbe nach vorzunehmen-
der Liquidation, wo sie noch erfoderlich ist,
sich ergeben wird, soll künftig von Unserer
Zentral Staats-Kasse, so wie von Unsern
Kreis = Kassen gänzlich getrennt werden.
Dagegen wird eine besondere Schuldentil-
gungs-Kasse errichtet, und diese einer eige-
nen Zentral-Schuldenilgungs-Kommission
untergeben. Gedachter Zentcal-Schulden-
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tilgungs--Kasse werden zugleich bestimmte
Fonds, nicht bloß zur Zahlung der Zinsen,
sondern auch zur allmähligen Tilgung sämt-
licher dermäsig# S#taars-Kapital-Schulden
angewiesen. /97-
—.
II. Wir sezen zur Tilgung der gesameen
Sctaatsschuld den Zeitraum von dreissig Jah-
ren fest, welche mit dem ersten Oktober des
laufenden Jahres ihren Anfang nehmen; und
hienach haben Wir nachfolgende, zu diesem
Zwecke mehr, als hinreichende Schuldentil-
gungs-Fonds bemessen.
III. Die Gefälle, Renten und Domainen,
die Wir zur Abbezahlung der Scaatsschuld'“
in obigem Zeitraume von 30 Jahren bestim-
men, sind:
a) der reine Ertrag des gesamten Malz--
Aufschlages im Könizreiche, mit Ein-
schluß des neu eingeführten vierten
Bierpfennings;
b) die Aktiv Kapitallen sämelicher Schul-
dentilgungs= und Kreis Kassen, so
wie der Zentral: Staats-Kasse;
) der Erlös aus dem Verkaufe des hie-
zu bestimmten Theils der Batreuther=
und Regensburger-Domainen;
d) ferner wollen Wir, daß in Unserm
Königreiche, wie es bereits in verschie-
denen anbbrn Staaten geschehen, eine
Tabacks-Regie eingefuͤhrt, und der
hieraus entspringende reine Ertrag eben-
falls zur Dotation der Zentral-Schul-
dentilgungs= Kasse verwendet werde;
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