Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

* 
A0) auch wollen Wir, daß neben dem bis- 
herigen Konsumo : Zoll bei Unsern 
Maut= und Hallämtern von allen zur 
innern Konsumtion ous dem Auslande 
eingeführt werdenden : Gütern und 
Waaren, nach der Verschiedeheit ih- 
res Werthes und der dabei eintretenden 
staatswirthschaftlichen Rücksichten, noch 
ein besonderer Konsumtions-Aufschlag 
erhoben, und der Ertrag desselben zur 
Zentral: Schuldemilgungs-Kasse ab- 
gegeben werde. 
IV. Wir werden überdieß sogleich die Vor- 
„sorge treffen, daß die laufenden Staats-Aus- 
gaben durch die laufenden Staats-Einnahmen 
vollkommen gedeckt, und daß Unsere Finan- 
zen hiedurch sowohl, als durch eine genaue 
Komptabilität fortwährend in Ordnung erhal- 
ten werden. Zugleich verordnen Wir, daß 
von nun an keine Staatsschuld mehr gemacht 
werden solle, wenn nicht, neben der Beob- 
achtung der in Unserer pragmatischen Ver- 
ordnung über die Staatsschulden enthaltenen 
Vorschriften, Uberdieß vor wirklicher Kon- 
trahirung der neuen Staatsschuld, ein neuer 
hinreichender Fond zur Abbezahlung der Zin- 
sen und des Kapitals derselben auogemittelt 
wird. Nicht eher, als nachdem dieses ge- 
schehen, hat die Zentral: Schuldomilgungs: 
Kasse eine solche neue Staatsschuld zu über- 
nehmen. *5(uu- 
V. Alle oben genannten Renten und Ge- 
sälle werden zwar von den greeignereu. Per- 
leptions-Beamten erhoben; aber gleich un- 
1003 
mittelbar (solglich nicht durch Unsere Kreis- 
und Unsere Zentral= Staats-Kasse) zur 
Staats-Schuldentilgungs-Kommission einge- 
liefert. Die Schuldentilgungs-Kasse quit- 
tirt diese Beamten, welche alsdann die hier- 
über erhaltenen Quictungen als baar Geld 
an Unsere Zentral-Staats-Kasse einschicken. 
Die Rechnungs= Ablage über alle diese 
Gefälle und Renten, so wie die Revissou 
der Rechnungen, bleibt übrigens bei den 
hiezu bereits angewiesenen Stellen. 
VI. Um die ganze Staats-Schuldentil- 
Jung nach einem von Uns genehmig:en Pla- 
ne zu leiten, und mit Sachkeuntniß und im 
Zusammenhange auszuführen, ordnen Wir 
eine eigene Kommission unter der Benen- 
nung: 
Königlich= Baierische 
Staats-Schuldentilgungs-Kom= 
mission 
an. Wir übertragen derselben die Obliegen= 
heit zu sorgen, daß der reine Ertrag obiger 
von Uns zur Staats= Schuldentilgungs- 
Kommission überwiesenen Gefälle und Ren- 
ten, sobald sie von den Unterthanen erhoben 
sind, in die Staats-Schuldentilgungs-Kas- 
se ordenlich und vollständig einfließe, und 
machen sie verantwortlich, daß dieser Er- 
trag zu keinem andern Behufe, als zu je- 
nem der Schuldenrilgung, wozu er bestimmt 
ist, verwendet werde. 
VII. Diese Gefälle und Renten sind zwar, wie 
oben schon bemerke worden ist, mehr als hin- 
reichend die Tilgung aller Staats-Schulden
	        
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