*
A0) auch wollen Wir, daß neben dem bis-
herigen Konsumo : Zoll bei Unsern
Maut= und Hallämtern von allen zur
innern Konsumtion ous dem Auslande
eingeführt werdenden : Gütern und
Waaren, nach der Verschiedeheit ih-
res Werthes und der dabei eintretenden
staatswirthschaftlichen Rücksichten, noch
ein besonderer Konsumtions-Aufschlag
erhoben, und der Ertrag desselben zur
Zentral: Schuldemilgungs-Kasse ab-
gegeben werde.
IV. Wir werden überdieß sogleich die Vor-
„sorge treffen, daß die laufenden Staats-Aus-
gaben durch die laufenden Staats-Einnahmen
vollkommen gedeckt, und daß Unsere Finan-
zen hiedurch sowohl, als durch eine genaue
Komptabilität fortwährend in Ordnung erhal-
ten werden. Zugleich verordnen Wir, daß
von nun an keine Staatsschuld mehr gemacht
werden solle, wenn nicht, neben der Beob-
achtung der in Unserer pragmatischen Ver-
ordnung über die Staatsschulden enthaltenen
Vorschriften, Uberdieß vor wirklicher Kon-
trahirung der neuen Staatsschuld, ein neuer
hinreichender Fond zur Abbezahlung der Zin-
sen und des Kapitals derselben auogemittelt
wird. Nicht eher, als nachdem dieses ge-
schehen, hat die Zentral: Schuldomilgungs:
Kasse eine solche neue Staatsschuld zu über-
nehmen. *5(uu-
V. Alle oben genannten Renten und Ge-
sälle werden zwar von den greeignereu. Per-
leptions-Beamten erhoben; aber gleich un-
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mittelbar (solglich nicht durch Unsere Kreis-
und Unsere Zentral= Staats-Kasse) zur
Staats-Schuldentilgungs-Kommission einge-
liefert. Die Schuldentilgungs-Kasse quit-
tirt diese Beamten, welche alsdann die hier-
über erhaltenen Quictungen als baar Geld
an Unsere Zentral-Staats-Kasse einschicken.
Die Rechnungs= Ablage über alle diese
Gefälle und Renten, so wie die Revissou
der Rechnungen, bleibt übrigens bei den
hiezu bereits angewiesenen Stellen.
VI. Um die ganze Staats-Schuldentil-
Jung nach einem von Uns genehmig:en Pla-
ne zu leiten, und mit Sachkeuntniß und im
Zusammenhange auszuführen, ordnen Wir
eine eigene Kommission unter der Benen-
nung:
Königlich= Baierische
Staats-Schuldentilgungs-Kom=
mission
an. Wir übertragen derselben die Obliegen=
heit zu sorgen, daß der reine Ertrag obiger
von Uns zur Staats= Schuldentilgungs-
Kommission überwiesenen Gefälle und Ren-
ten, sobald sie von den Unterthanen erhoben
sind, in die Staats-Schuldentilgungs-Kas-
se ordenlich und vollständig einfließe, und
machen sie verantwortlich, daß dieser Er-
trag zu keinem andern Behufe, als zu je-
nem der Schuldenrilgung, wozu er bestimmt
ist, verwendet werde.
VII. Diese Gefälle und Renten sind zwar, wie
oben schon bemerke worden ist, mehr als hin-
reichend die Tilgung aller Staats-Schulden