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in Zinsen und Kapital waͤhrend des Zeit-
raums ron 30 Jahren zu bewerkstelligen.
Sollen jedoch sämtliche Staato-Schulden zur
Verfallzeit pünktlich bezahlt werden, so hat
die Staats-Schuldentilgungs-Kommisston,
wegen der einzuldsenden Kasse= Tratten und
zu tilgenden Passiv: Rückstände, in den er-
sten Jahren weit mehr zu leisten, als die
von Uns ihr jährlich angewiesenen Fonds be-
tragen. Wir gestatten demnach, daß sie die
bercits im Umlauf gesezten Staato-Kasse. Trat-
ten und Staate Obligationen, nach vorläu-
siger Uebereinkunft mit den Inhabern dersel-
ben, gegen andere verzinsliche Staats-Schul-
dentilgungs Tratten und andere Staats-Schul-
dentilgungs Obligationen und Staats-Schuld-
scheine auswechele; jedoch dergestalt, daß sich
die allgemeine Stcaars: Schuld von Jahr zu
Jahr verhältnißmässig um so viel vermindere,
als zur gänzlichen Tilgung derselben in dem
festgesezten Zeitraume von Zo Jahren erfodert
wird.
VIII. Die Staats-Schuldentilgungs-Kom-
mission wird auf mehreren Pläzen im König-
reiche, vorzüglich aber in Augsburg, Cin-
dau, Nürnberg, Memmingen, Bai-
reurh, Ansbach, Bamberg, Regens-
burg, Passau, Salzburg c. Korre-
spondenten aufstellen, welchen sie auf diesen
Pläzen die Besorgung ihrer Geschäste über-
traͤgt.
IX. Das Personal, welches Wir zu
dieser Schuldentilgunge= Kommission ernen-
nen, bestehe:
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Aus einem Borstande, der zugleich bei Un-
serm geheimen Finanz-Ministerium in
Gegenständen, die auf die Staats=
Schuldentilgung Bezug haben, den
Vortrag Hat; —
Aus einem General-Koneroleur;
— zwei Assessoren, zugleich Kontroleurs;
einem Haupt-Buchhalter;
— zwei Buchhaltern:
einem Kassier;
einem NebenKassier;
zwei Sekretärs;
— sechs Kanzellisten;
— zwei Geldzählern, und
— zwei Boten.
Der Vorstand, der General-Kontroleur,
die zwei Komroleurs und der Haupe-Buch-
halter bilden ein Kollegium, und halten über
alle Vorfälle ordemliche Sizungen. Ihre
Stimmen werden in ein Protokoll aufge-
nommen, dieses aber zur Beurkundung or-
dentlicher Geschaͤfts-Fuͤhrung gehoͤrig auf-
bewahrt.
X. Zu der im 1. F. erwaͤhnten Liquida-
tion derjenigen Staats--Schulden, welche
derselben noch zu unterwerfen sind, werden
Wir eine besondere Schulden: Liquidations=
Kommission unverzüglich anordnen, und diese
mit einer eigenen Instruktion für ihre Ge-
schäfts-Führung, für die Ausscheidung des
Landes-Autheils, worauf die Schuld hopo-
thezirt it, für die Numerirung der Staats-
Schulden: Obligationen u. s. w. versehen.
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