Contents : Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 2. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1815-1904. (4)

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23  Kilometern  in  Aussicht;  eine  Umarbeitung  ergab  eine  solche
von  etwa  13  Kilometern  mit  einer  Bauzeit  von  22  Jahren  und
einem  Kostenaufwande  von  1300000  Talern.  Man  begann  mit
dem  Bau  1844,  wurde  jedoch  erst  im  März  1877  damit  fertig,
natürlich  mit  erheblichen  Kostenüberschreitungen.  Der  Stollen  fällt
bei  Rotschönberg  oberhalb  Meißen  in  die  Triebisch;  bei  dem  Rückgange
  des  Bergbaus,  begründet  vor  allem  in  dem  Rückgange  des
Silberpreises  und  der  Freiberger  Silberproduktion,  hat  freilich
der  Rotschönberger  Stollen  seine  Bedeutung  verloren.

Solchen  großen  Unternehmungen  gingen  wirtschaftliche  Verbesserungen
  zur  Seite,  die  den  Mehraufwand  decken  halfen.
Noch  in  die  Zeit  der  Mitregentschaft  fiel  die  Aufhebung  der  auf
die  regelrechte  Ausführung  der  Fronden  berechneten  Vorschrift
der  Dreifelderwirtschaft,  woran  sich  fast  unmittelbar  ein  sichtbarer
  Aufschwung  der  Landwirtschaft  schloß.  Schon  1830  hatte
sich  an  die  Tharandter  Forstakademie  eine  landwirtschaftliche  Abteilung
  angegliedert.  In  der  Folge  bildeten  sich  landwirtschaftliche
Vereinigungen  und  mit  den  außersächsischen  Betrieben  wurde  die
Verbindung  durch  die  1837  zu  Dresden  begründeten  Wanderversammlungen
  deutscher  Land=  und  Forstwirte  angebahnt.  Mit
dem  Jahre  1837  fiel  das  Verbot,  daß  niemand,  als  wer  dem  Bauernstande
  angehöre,  ohne  landesherrliche  Dispensation  ein  Bauerngut
  erwerben  dürfe,  womit  man  der  durch  die  Verfassung  ausgesprochenen
  Beweglichkeit  des  Besitzes  zugleich  aber  auch  einer,
freilich  um  vieles  später  einsetzenden  Grundbesitzspekulation  die
Wege  bahnte.  Die  den  Städten  gegebene  Selbstverwaltung  wurde
durch  die  Land-Gemeindeordnung  vom  7.  Nov.  1838  auch  auf  das
Land  übertragen,  indem  von  nun  an  den  ländlichen  Gemeinden
unter  Ausschluß  der  Rittergüter  das  Recht  der  Wahl  einer  Gemeindevertretung
  zur  Besorgung  ihrer  inneren  Angelegenheiten
verliehen  wurde.  .

Zu  den  wichtigen  Fragen,  die  nur  durch  die  konstitutionelle
Behandlung  entschieden  werden  konnten,  gehörte  die  einer  entsprechenden
  Besteuerung  von  Grund  und  Boden.  Nachdem  schon
1711  die  erste  Anregung  gegeben  worden  war,  wurde  die  Sache
erst  1811  wieder  ausgenommen,  schleppte  sich  aber  noch  zwei  Jahr-