Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Koͤniglich-Baierisches 
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Negierungsblatt. 
  
LVII. Stück. München, Mittwoch den 13. September 1811. 
  
Allgemeine Verordnungen. 
(Die besondere Versieglung, Ausscheidung und 
Aushändigung der öffentlichen und Amts-Pa- 
piere, Gelder oder Essekten bei dem Ableben 
eines Staatsbeamten betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Batiern. 
E- ist zwar bereits durch die Gesezstelle 
Cod. Civ. P. III. Ccap. I. &. 17. Nr. 7. 
dann durch nachgefolgte Verordnungen vom 
24. Dezember 1771, und vom 3. Februar 1800 
(Regierungsblate dieses Jahrs Seite 140 bis 
1451) bestimmr, auf welche Art es bei dem 
Ableben, eines Staatsbeamten in Betreff der 
Versieglung der Amtskassen, Dapiere und 
Effekten gehalten werden soll; da jedoch diese 
Verordnungen noch einer dem gegenwärtigen 
Staats-Organism angemessenen ndhern Be- 
stimmung bedürfen, so haben Wir Uns be- 
wogen gefunden, nach Vernehmung Unseres 
geheimen Rathes nachfolgende Verhaltungs= 
Maßregeln für diese Fälle zur Nachachtung 
der Gerichte und allgemeinen Wissenschaft 
kund zu machen. 
I. Bei Unsern geheimen Staats= und Kon- 
serenz-Ministern werden Wir jedesmal gleich 
nach erfolgtem Todesfalle selbst die Bestim- 
mung geben, Wer aus Unserem besondern 
Austrage die Sieglung der bei dem Verstor= 
benen vorhandenen Amtsschriften s. a. vorzu- 
nehmen habe. 
II. Bel den Miegliedern Unseres geheimen 
Rathes im ordentlichen Dienste, mit Einschluß 
des General-Sekretärs, bei den Vorständen 
der Ministerial: Sektionen, bei den geheimen 
Referendren, Kabipeks= Sekretären und Ge- 
neral= Sekretkhen Unserer Ministerien hat je- 
desmal sogleich Unser betressende Staatsmi- 
nister wegen Sieglung gedachter Amtspapiere 
s. a. diese Versügung zu trreffen. * 
III. Bei allen Unseren übrigen Staatsbeam- 
ten haben deren Vorgesezte, oder die Gerichts- 
Behörden von Amtswegen zu besorgen, daß 
jedesmal wegen den Amts-Papieren, Geldern 
oder Effekten ein Registraturs-Individuum 
des betreffenden Amtszweiges zur Mirsieglung 
beigezogen werde. 
IV. Daübrigens diese Anordnungen sich niche 
weiter, als auf die dem Staate angehörigen 
Amts-Paplere, Gelder oder Essekten erstrecken, 
die Sperre des übrigens Vermögens des Ver- 
storbenen aber, und die Behandlung der übri- 
gen Nachlassenschaft desselben dem kompeten= 
ten Gerichte nach gesezlichen Vorschriften zu- 
steht, so folge hieraus von selbst, daß nach 
dem Ableben eines Staatsbeamten jedesmal 
auch das kompetente Gericht, oder die zum 
Obsignations" Akt gesezlich berechtigten Ver, 
wandien des Verstorbenen uber den Nachlaß 
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