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das Siegel mit anzulegen haben, wonach die
Reseration dann Ausscheit ung und Aushaͤn-
digung der Amts-Papiere s. a. mit Unseren
Abgeordneten gemeinschaftlich uuter Zuziehung
der Erbsinteressenten vorzunehmen, und von
Unseren Abgeordneten der Empfang der vorge-
fundenen Amts-Papiere #. a. zu bescheinigen ist.
V. Sollee sich bel diesem Geschäfte ein ge-
gründeter Zweifel ergeben, ob einige vorgefun-
dene Dapiere, Gelder oder Effekten ein
Staats= oder Privateigenthum seyen, so hat
das kompeteute Gericht dieselben bis zur Auf-
klärung oder Enkscheidung ihrer Eigenschaft
einswellen in besondere Verwahr zu nehmen,
o sene denn, daß durch diese Maßregeln,
und durch den Verzug der Aushändigung
dem eiltett oder andern Theile ein Nachtheil
zugehen, oder die Sache selbst Schaden leiden
könnte, in welchem Falle es dem Gerichte
obliegt, eine der Lage der Sache angemessene
Provisional-Verfuͤgung zu treffen. München
den 2. September 1811.
Mar Joseph.
Graf ron Montgelas.
Auf kbniglichen allerhdchsten Befehl
der General-Sekretär
Baumuller.
(Die Kommun-Bréuereien in den Starten und
Märkten betreffend.)
Wir Marimilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Es herscht in mehreren Staͤdten
daß die zum Bierbrauen berechtigten Bürger
ihr Braurecht nur in gemeinschäftlichen Bräu=
háusern ausüben dürfen.
und
Maͤrkten Unsers Königreiches der Zwang,
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Da diese Beschraͤnkung dem freien Be-
triebe der Gewerbe nachtheilig, und von-Uns
für die ehemalige Oberpfalz bereits durch die
Verordnung vom 16. Juni 1807 (Regierungs-
blatt Seite 1085) aufgehoben worden ist; so
erklaͤren Wir hiemit, daß es in allen Theilsen
Unsers Reichs, jedem bráuberechtigten, an
ein gemeinschaftliches Bruhaus gebundenen
Bürger, feei stehen solle, aus dieser Gemein=
schaft zu treten, nach seinen Miteeln und
Kenntnissen eigene Bräustderen zu errichten, und
den unbeschränkten Bierverschleiß auszuüben.
Durch diese Aufhebung des Gemeinheits-
Zwangs soll jedoch den Bärgern, wilche die
Gemeinschaft auf eine für jede künfage Zeu
unverbindliche Weise fortsezen, oder von der
Bräuerel gar keinen Gebrauch machen wollen,
ihr bisheriges Recht des Brauens und Bier-
schenkens, wenn sie dasselbe gesezlich herge-
bracht haben, unbenommen senn. Alle diese
Braͤuereien sind uͤbrigens ihr Malz in den
oͤffentlichen Muͤhlen zu brechen, und den ror-
schriftsmaͤssigen Malzaufschlag zu entrichten
verbunden. Auch soll die gegenwaͤrtige Be-
stimmung uͤber die Abschaffung des Gemein-
heits-Zwanges, auf solchen Kommunbräue=
reien, wo das Recht zum Brauen der Kom-
munal-Kasse zustehet, und von ihr auf eigne
Regie betrieben wird, oder den Buͤrgern nur
in temporaͤrer Pacht überlassen ist, nicht in
Anwendunz kommen.
München den 3. September 131. 1
Mar Josevpb.
Graf von Montgelas.
Auf königlichen allerhdchsten Befebl
. der Geueral-Sekretaͤr
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