Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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das Siegel mit anzulegen haben, wonach die 
Reseration dann Ausscheit ung und Aushaͤn- 
digung der Amts-Papiere s. a. mit Unseren 
Abgeordneten gemeinschaftlich uuter Zuziehung 
der Erbsinteressenten vorzunehmen, und von 
Unseren Abgeordneten der Empfang der vorge- 
fundenen Amts-Papiere #. a. zu bescheinigen ist. 
V. Sollee sich bel diesem Geschäfte ein ge- 
gründeter Zweifel ergeben, ob einige vorgefun- 
dene Dapiere, Gelder oder Effekten ein 
Staats= oder Privateigenthum seyen, so hat 
das kompeteute Gericht dieselben bis zur Auf- 
klärung oder Enkscheidung ihrer Eigenschaft 
einswellen in besondere Verwahr zu nehmen, 
o sene denn, daß durch diese Maßregeln, 
und durch den Verzug der Aushändigung 
dem eiltett oder andern Theile ein Nachtheil 
zugehen, oder die Sache selbst Schaden leiden 
könnte, in welchem Falle es dem Gerichte 
obliegt, eine der Lage der Sache angemessene 
Provisional-Verfuͤgung zu treffen. München 
den 2. September 1811. 
Mar Joseph. 
Graf ron Montgelas. 
Auf kbniglichen allerhdchsten Befehl 
der General-Sekretär 
Baumuller. 
  
(Die Kommun-Bréuereien in den Starten und 
Märkten betreffend.) 
Wir Marimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Es herscht in mehreren Staͤdten 
daß die zum Bierbrauen berechtigten Bürger 
ihr Braurecht nur in gemeinschäftlichen Bräu= 
háusern ausüben dürfen. 
  
und 
Maͤrkten Unsers Königreiches der Zwang, 
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Da diese Beschraͤnkung dem freien Be- 
triebe der Gewerbe nachtheilig, und von-Uns 
für die ehemalige Oberpfalz bereits durch die 
Verordnung vom 16. Juni 1807 (Regierungs- 
blatt Seite 1085) aufgehoben worden ist; so 
erklaͤren Wir hiemit, daß es in allen Theilsen 
Unsers Reichs, jedem bráuberechtigten, an 
ein gemeinschaftliches Bruhaus gebundenen 
Bürger, feei stehen solle, aus dieser Gemein= 
schaft zu treten, nach seinen Miteeln und 
Kenntnissen eigene Bräustderen zu errichten, und 
den unbeschränkten Bierverschleiß auszuüben. 
Durch diese Aufhebung des Gemeinheits- 
Zwangs soll jedoch den Bärgern, wilche die 
Gemeinschaft auf eine für jede künfage Zeu 
unverbindliche Weise fortsezen, oder von der 
Bräuerel gar keinen Gebrauch machen wollen, 
ihr bisheriges Recht des Brauens und Bier- 
schenkens, wenn sie dasselbe gesezlich herge- 
bracht haben, unbenommen senn. Alle diese 
Braͤuereien sind uͤbrigens ihr Malz in den 
oͤffentlichen Muͤhlen zu brechen, und den ror- 
schriftsmaͤssigen Malzaufschlag zu entrichten 
verbunden. Auch soll die gegenwaͤrtige Be- 
stimmung uͤber die Abschaffung des Gemein- 
heits-Zwanges, auf solchen Kommunbräue= 
reien, wo das Recht zum Brauen der Kom- 
munal-Kasse zustehet, und von ihr auf eigne 
Regie betrieben wird, oder den Buͤrgern nur 
in temporaͤrer Pacht überlassen ist, nicht in 
Anwendunz kommen. 
München den 3. September 131. 1 
Mar Josevpb. 
Graf von Montgelas. 
Auf königlichen allerhdchsten Befebl 
. der Geueral-Sekretaͤr 
« F. Kobell.
	        
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