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Koͤniglich--Baierisches
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Regierungsblatt.
LVIII. Stuͤck Muͤnchen, Samstag den 21. September 1811.
Allgemeine Verordnungen.
(Die Verpflichtung der Müller betreffend.)
Wir Marimillan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Nachdem sich schon bei mehreren Gelegen-
heiten geoffenbaret hat, daß einige Landrich-
ter die Muͤller, wie es doch in der allgemei-
nen Malzaufschlags-Verordnung vom 28.
Juli 1807. 8. 7. ausdrücklich bestimmt ist“)
entweder gar nicht, oder nicht gehörig in
Pflicht genommen haben, so wird hiemie diese
Verordnung mit dem Auhange erneuert,
daß alle bieher noch nicht beeidigten Müller
auf der Stelle verpflichter, sofort die Proto-=
kolle hierüber den einschlägigen Ober-Auf-
schlagémtern mirgetheilt, bei künftig vorkom-
menden Defraudationen solch unbeeidigter
Müller aber, die festgesezte Defrandations=
Strafen von den säumigen Behörden erho-
ben werden sollen.
München den 30. August 1871.
Mar Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf kdniglichen allerhbchsten Befehl
der General-Sekretär
G. Geiger.
*) (Reggebl. v. J. 1807. S. 1379 et seqs.)
(Die Termine zur Erledigung der Jivilrechtssa-
chen bei Untergerichten berreffend.)
Wir Marimiltan Josepyh,
don Gottes Gnaden König von Balern.
Aus den Zivil-Geschäftstabellen des zwei-
ten Quartals haben Wir zu Unserer Zufrie;
denheit bemerkt, daß die meisten Gerichte
Unseres Reichs die streitigen Zivilsachen mit
jenem Eifer betrieben haben, welchen die Sie
cherung des Rechts, das Wohl der Unter-
thanen, und die Erhaltung des Kredite durch
eine gute und schleunige Justizpflege soderc.
Bei Unseren Obergerichten können Wir die
Befärderung der Justigsachen nach dem Kol-
legial-Geschäftsgange der bewährten Thärig=
keit der Präsidenten, Direktoren und Räthe
überlassen; allein für die Untergerichte man-
gelt es an einer genauen Bestimmung der
Termine, innerhalb welcher sie zur Erledi-
gung der an dieselben gelangenden Rechtosa-
chen verbunden sind. Um ihnen nun einer-
seits die zur gründlichen Beurkheilung erfer-
derliche Zeit nicht zu entziehen, andererseits
die prompte Justizrflege der Willkühr nicht
zu überlassen, jedoch auch diese Ungewißheit
zu beseitigen, so verordnen Wir:
1) Alle einfachen Eurschliessungen, wel-
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