Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Koͤniglich--Baierisches 
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Regierungsblatt. 
  
LVIII. Stuͤck Muͤnchen, Samstag den 21. September 1811. 
  
Allgemeine Verordnungen. 
  
(Die Verpflichtung der Müller betreffend.) 
Wir Marimillan Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Nachdem sich schon bei mehreren Gelegen- 
heiten geoffenbaret hat, daß einige Landrich- 
ter die Muͤller, wie es doch in der allgemei- 
nen Malzaufschlags-Verordnung vom 28. 
Juli 1807. 8. 7. ausdrücklich bestimmt ist“) 
entweder gar nicht, oder nicht gehörig in 
Pflicht genommen haben, so wird hiemie diese 
Verordnung mit dem Auhange erneuert, 
daß alle bieher noch nicht beeidigten Müller 
auf der Stelle verpflichter, sofort die Proto-= 
kolle hierüber den einschlägigen Ober-Auf- 
schlagémtern mirgetheilt, bei künftig vorkom- 
menden Defraudationen solch unbeeidigter 
Müller aber, die festgesezte Defrandations= 
Strafen von den säumigen Behörden erho- 
ben werden sollen. 
München den 30. August 1871. 
Mar Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf kdniglichen allerhbchsten Befehl 
der General-Sekretär 
G. Geiger. 
*) (Reggebl. v. J. 1807. S. 1379 et seqs.) 
(Die Termine zur Erledigung der Jivilrechtssa- 
chen bei Untergerichten berreffend.) 
Wir Marimiltan Josepyh, 
don Gottes Gnaden König von Balern. 
Aus den Zivil-Geschäftstabellen des zwei- 
ten Quartals haben Wir zu Unserer Zufrie; 
denheit bemerkt, daß die meisten Gerichte 
Unseres Reichs die streitigen Zivilsachen mit 
jenem Eifer betrieben haben, welchen die Sie 
cherung des Rechts, das Wohl der Unter- 
thanen, und die Erhaltung des Kredite durch 
eine gute und schleunige Justizpflege soderc. 
Bei Unseren Obergerichten können Wir die 
Befärderung der Justigsachen nach dem Kol- 
legial-Geschäftsgange der bewährten Thärig= 
keit der Präsidenten, Direktoren und Räthe 
überlassen; allein für die Untergerichte man- 
gelt es an einer genauen Bestimmung der 
Termine, innerhalb welcher sie zur Erledi- 
gung der an dieselben gelangenden Rechtosa- 
chen verbunden sind. Um ihnen nun einer- 
seits die zur gründlichen Beurkheilung erfer- 
derliche Zeit nicht zu entziehen, andererseits 
die prompte Justizrflege der Willkühr nicht 
zu überlassen, jedoch auch diese Ungewißheit 
zu beseitigen, so verordnen Wir: 
1) Alle einfachen Eurschliessungen, wel- 
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