Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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che bloß die Instruktion des Prozesses betref- 
sen, sollen längstens innerhalb acht Tagen 
von der Zeit an, wo eine Schrift, oder ein 
Antrag einer Partei einkam, gefaße werden; 
Preifen sie jedoch tief in die Sache ein, z. B. 
Entschliessungen über wichtige Verwaltungs- 
Gegenstände einer Konkursmasse, — so verflat- 
ten Wir hiezu einen vierzehntägigen Termin. 
Wo immer Gefahr auf dem Verzuge haf- 
tet, da versteht es sich von selbst, daß die 
Errschliessung gleich, wie es die Gefahr fo- 
dert, zu fassen sey, worauf die Gerichts- 
Vorstände ihre Achtsamkeit vorzüglich zu rich- 
ten haben. 
2) Gemeine Zwischenbescheide, besglei: 
chen Kontumazial-Erkennenisse, so ferne mit 
denselben nicht zugleich das Urtheil in der 
Hauptsache zu verbinden ist; ferner Erkennt- 
nisse, welche im Laufe der Erekution vorkom-- 
men, sollen innerhalb vierzehn Tagen von 
der Zeit an, wo die Sache zum Spruchereif 
ist, gefällt werden. 
3) Zur Abfassung der Definitiv-Erkennt- 
nisse mir Einschluß des ersten Interlokuts 
auf Bewels, verstatten Wir in der Rezel 
einen vierwöchentlichen Termin. Sollte jedoch 
4) eine Rechtosache wegen ihrer Weit- 
schichtigkeit oder Verworrenheit zu ihrer 
Bearbeikung einen längern Zeitraum erhe- 
schen, so lassen Wir einen zweimonatlichen 
Termin zu. Dieses ist jedoch allemal mit 
dem Zeugnisse des Vorstandes in den Ge- 
schäftsrabellen besonders zu bemerken. 
Wir# versehen Uns zu den Untergerichten, 
daß sie diesen Vorschristen genau nachleben 
.- 
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werden, und weisen Unfsere Obergerichte au, 
hiernach die Thätigkeit derselben bei Revi- 
sion der Zivil-Geschäftstabellen zu würbigen. 
München den 17. September 181r 
Max Joseph. 
Graf Retgersberg. 
Auf kbuiglichen allerhdchsten Deehl 
der Genecral-Sekretär 
Nemmer. 
  
Bekanntmachungen. 
(Die Errichtung einer dritten landärztlichen 
Schule im Königreiche betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden Koͤnig von Balern. 
Da durch Unsere Verordnung vom 29. 
Juni 1808., die Konstituirung der landaͤrzt- 
lichen Schulen betreffend, *) bestimmt wurde, 
daß die bis dahin bestandenen chirurgischen 
Schulen in Unserem Koͤnigreiche aufgehoben, 
und statt derselben drei landaͤrztliche Schu- 
len errichtet werden sollten; so haben Wir 
dem gemäß auch die Aufhebung der bisher 
zu Salzburg bestandenen chlrurgischen 
Schule und die Errichtung der dritten landärzt- 
lichen Schule daselbst beschlossen, und verord- 
nen somit wie folgt: 
9. 1. Die bisher zu Salzburg unter 
dem Namen deo chirurgischen Studiums be- 
standene chirurgische Lehranstalt, soll alsbald 
aufgehoben, und an deren Stelle eine land- 
arztliche Schule errichtet werden. 
I. 2. Diese Schule wird ganz so kon- 
stituirt, wie solches in dem oberwähnten 
Edikte über die Errichtung der landärztli- 
») Reggsbl. v. vSe. S. rvol. et seds.)
	        
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