Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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mehr oder weniger getrennter Provinzen be- 
rechnet, in die Eintheilung Unsers Reichs 
nach Kreisen nicht ganz mehr paßten, und 
daß sie in dessen Folge die Aufsicht und den 
noͤthigen Ueberblick erschwerten. 
In der Absicht, diese Nachtheile zu be- 
seitigen und dem offenen Sinne Unsers Velks 
für das Gemeinnuzliche, so wie der erprob- 
ken Bereitwtlligkeit desselben zu wechselseitigen 
Unterstüzungen in Fillen der Noth mit lan- 
desherrlicher Vorsorge entgegen zu kommen, 
haben Wir nicht nur die Geseze der verschie- 
denen Brandversicherungs-Gesellschaften sorg- 
sältig prüfen und vergleichen, und Uns Vor- 
trag darüber erstatten lassen, sondern auch 
über die Art und Weise, dieselben unterein- 
ander in engere Verbindung, und mit der 
Staatspolizei-Verwaltung überhaupt, wo- 
von sie einen natürlichen Bestandtheil ausma- 
chen, in näheren Zusammenhang zu sezen, 
Unsern geheimen Rath vernommen und be- 
schliessen und verordnen hiernach: 
Art. 1. 
Auflbsung der besondern Brandversicherungs-Ge- 
sellschaften. 
Alle besonderen Brandversicherungs-Ge- 
sellschaften im Reiche sollen sich mit dem lez- 
ten September 1811 schliessen, und ihre Ge- 
schäfte und Rechnungen bis zum ersten Jän- 
ner 18 1a vollständig berichtigen. 
Art. 2. 
Eerrichtung einer allgemeinen Brandversicherungs- 
Aunstalt. 
Vom ersten Oktober 1811 an soll für das 
gesamte Reich nur eine einzige allgemeine 
  
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Brandversicherungs-Anstalt bestehen und das 
Versicherungs Jahr den Zeitraum vom ge- 
dachten ersten Oktober bis jedesmal zum lez- 
ten September umfassen. 
Art. 3. 
Uebernahme der Mitglieder aus den biöherigen 
Gesellschaften. 
Die Mitglieder der bisherigen besondern 
Gesellschaften werden von Rechtswegen auch 
in die vereinigte allgemeine Anstalt als Theil= 
nehmer übernommen. 
Art. 4. 
Urkbernahme der Ueberschüsse. 
Diejenigen baaren Ueberschüsse und Fonds, 
welche nach vollständiger Berichtigung aller 
Geschäfte und Rechnungen der bisherigen 
Brandversicherungs= Gesellschaften übrig blei- 
ben könnten, werden mit den Fonds der all- 
gemeinen Anstalt vereinigt. 
Art. 5. 
Uebernahme des Personals von den bisherigen 
Versicherungs-Kommissionen. 
Das Dersonal der bisherigen Brandver- 
sicherungs-Kommissionen, in so ferne solches 
für die Geschäfte der besondern Gesellschaften 
eigene, nicht blos vorübergehende und ledig- 
lich auf der Funktion haftende, sondern stän- 
dige, vermöge landesherrlicher Dekrete verlie- 
hene Genüsse bezogen hat, wird ebenfalls mit 
diesen Genüssen, in so lange, als sie nicht 
anderwärts ersezt werden, in die allgemeine 
Anstalt übernommen, jedoch gegen die Ver- 
bindlichkeit, sich zu den Geschaften der An- 
stalt fortwährend nach Anweisung gebrauchen 
zu lassen.
	        
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