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Art. 6.
Brandversicherunge-Ordnung.
Die allgemeine Brandversicherungs-An-
stalt soll nach den Bestimmungen der hier
nachfolgenden Brandversicherungs-Ordnung
begründet uud verwaltet werden.
Nachdem nun die erwähnten gesezlichen
Bestimmungen der allgemeinen Brandverst-
cherungs= Ordnung lediglich auf das gemeine
Beste und die Wohlfahrt Unseres getreuen
Volkes berechnet sind; so sezen Wir zuver-
sichtlich voraus, daß diese Unsere allergnddigste
Absicht allenthalben, besonders aber in denje-
nigen Bezirken, wo bisher noch gar keine
Versicherung wider die traurigen Verwüstun-
gen durch das Feuer eingerichtet war, ohne
Vorurtheil werde anerkannt und die angebo-
tene Hilse mit Bereitwilligkeit werde ange-
nommen werden.
Wir behalten Uns vor, in den Verhalt-
nissen der allgemeinen Versicherungs-Anstalt,
welche Wir als eine wahre National-Anstalt
unter Unsern besondern Schuz nehmen, nach
Umständen und in Folge der sich ergebenden
Erfahrungen, alle diesenigen Abänderungen,
Zusäze und Verbesserungen anzuordnen, wel-
che dem Ruzen und Interesse eines so wohl-
thaͤtigen Verbandes überhaupt, und der theil-
nehmenden Mitglieder insbesondere als ange-
messen befunden werden. Zu allen Unsern
Sctellen, Behörden und einzelnen Beamten
versehen Wir Uns gerne, daß sie nicht nur
den ihnen übertragenen Versicherungs-Ge-
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schaͤften alle moͤgliche Thaͤtigkeit und Treue
widmen, sondern auch durch amtliche und an-
dere schickliche Einwirkungen auf die Unterge-
benen, die Befoͤrderung und Erweiterung
der Anstalt und die Beseitigung der entgegen-
stehenden Hindernisse, fich mit Eifer werden
angelegen seyn lassen. Vorzuͤglich erwarten
Wir aber von den geistlichen Vorstehern der
Gemeinden, und Wir tragen ihnen dies aus
landesherrlichem Vertrauen hiemit ausdruͤck-
lich auf: daß sie bei jeder Gelegenheit Unserm
Volke den Zweck und die wohlthärigen Fol-
gen der Anstalt dringend ans Herz legen, es
Lan den erfoderlichen Ermahnungen und Be-
lehrungen nicht ermangeln lassen, und auf
diese Weise die sichere Erreichung Unserer lan-
desväterlichen Absichten, zu Unserm allergna-
digsten Wohlgefallen, wesentlich erleichtern.
Wir befehlen schließlich, daß diese Unsere
Verordnung durch das allgemeine Negie=
rungsblatt sowohl, als auch auszugsweise
durch die Intelligenzblarter öffentlich bekannt
gemacht und überdies noch in allen Gemein=
den auf dem Lande durch die Orts-Verstände
mündlich verkündet werden soll.
München den 23. Jaͤnner 1811.
Mar Jose phh.
Graf von Montgelas.
Auf königlichen allerhdchsten Befehl
der General-Sekretär
z. Kobell.
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