Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Art. 6. 
Brandversicherunge-Ordnung. 
Die allgemeine Brandversicherungs-An- 
stalt soll nach den Bestimmungen der hier 
nachfolgenden Brandversicherungs-Ordnung 
begründet uud verwaltet werden. 
Nachdem nun die erwähnten gesezlichen 
Bestimmungen der allgemeinen Brandverst- 
cherungs= Ordnung lediglich auf das gemeine 
Beste und die Wohlfahrt Unseres getreuen 
Volkes berechnet sind; so sezen Wir zuver- 
sichtlich voraus, daß diese Unsere allergnddigste 
Absicht allenthalben, besonders aber in denje- 
nigen Bezirken, wo bisher noch gar keine 
Versicherung wider die traurigen Verwüstun- 
gen durch das Feuer eingerichtet war, ohne 
Vorurtheil werde anerkannt und die angebo- 
tene Hilse mit Bereitwilligkeit werde ange- 
nommen werden. 
Wir behalten Uns vor, in den Verhalt- 
nissen der allgemeinen Versicherungs-Anstalt, 
welche Wir als eine wahre National-Anstalt 
unter Unsern besondern Schuz nehmen, nach 
Umständen und in Folge der sich ergebenden 
Erfahrungen, alle diesenigen Abänderungen, 
Zusäze und Verbesserungen anzuordnen, wel- 
che dem Ruzen und Interesse eines so wohl- 
thaͤtigen Verbandes überhaupt, und der theil- 
nehmenden Mitglieder insbesondere als ange- 
messen befunden werden. Zu allen Unsern 
Sctellen, Behörden und einzelnen Beamten 
versehen Wir Uns gerne, daß sie nicht nur 
den ihnen übertragenen Versicherungs-Ge- 
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schaͤften alle moͤgliche Thaͤtigkeit und Treue 
widmen, sondern auch durch amtliche und an- 
dere schickliche Einwirkungen auf die Unterge- 
benen, die Befoͤrderung und Erweiterung 
der Anstalt und die Beseitigung der entgegen- 
stehenden Hindernisse, fich mit Eifer werden 
angelegen seyn lassen. Vorzuͤglich erwarten 
Wir aber von den geistlichen Vorstehern der 
Gemeinden, und Wir tragen ihnen dies aus 
landesherrlichem Vertrauen hiemit ausdruͤck- 
lich auf: daß sie bei jeder Gelegenheit Unserm 
Volke den Zweck und die wohlthärigen Fol- 
gen der Anstalt dringend ans Herz legen, es 
Lan den erfoderlichen Ermahnungen und Be- 
lehrungen nicht ermangeln lassen, und auf 
diese Weise die sichere Erreichung Unserer lan- 
desväterlichen Absichten, zu Unserm allergna- 
digsten Wohlgefallen, wesentlich erleichtern. 
Wir befehlen schließlich, daß diese Unsere 
Verordnung durch das allgemeine Negie= 
rungsblatt sowohl, als auch auszugsweise 
durch die Intelligenzblarter öffentlich bekannt 
gemacht und überdies noch in allen Gemein= 
den auf dem Lande durch die Orts-Verstände 
mündlich verkündet werden soll. 
München den 23. Jaͤnner 1811. 
Mar Jose phh. 
Graf von Montgelas. 
Auf königlichen allerhdchsten Befehl 
der General-Sekretär 
z. Kobell. 
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