Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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J. als Transito vom Auslande durch das 
Königreich wiedet in das Ausland verfühit, 
II. als Konsumo aus dem Auslande in das 
Inland gebracht, und 
III. im Inlande erzeugt, und toh, oder be- 
arbeiret, oder auch schen zum Konsumo 
vermantet, wieder als Essito aus dem 
Königreiche ausgeführt werden. 
Neben den ebigen bestehen noch folgende 
mit den Zoll= und Maut-Gefällen in Ver- 
bindung stehende Gattungen von Auflagen: 
a) der Konsumo-Aufschlag, 
b) das Weggeld, 
c) die Ueberfuhr und 
1) Stempel= Waag= und Miederlags: 
Gebühren, sodann 
T) das Weggelds= Surrogat. 
Die unter I. II. III., und a. b. c. genann- 
ten Auflagen sind in den Tariffen ausge- 
drückt, welche am Schlusse des gegenwär- 
tigen Gesezes unter A. B. C. D. und E, 
mit den nöthigen Erklärungen, folgen. 
Die nähere Bestimmungen über die unter 
d. und c. festgesezten Auflagen finden sich 
bei den hierauf Bezug habenden Paragraphen. 
G. 3. Einige Gegenstände, besonders sol- 
che, welche mit der Landwirthschaft in nähe- 
rer Beziehung stehen, haben sewohl im Kon- 
sumo, als Esstto eine örtlich und temperär 
verschiedene Belegung. 
Diese Belegung findet sich überall bei den 
tressenden Maut-Pestirungen affigiret. 
1313 
# III. Abschnitt. 
Von der Erhebung vorstehender 
Auflagen, und von der Beschei- 
nung der dafür geleisteten Zah— 
lungen. 
I. 4. Die Erhebung vorstehender Aufla- 
gen (des Wczgelds-Surrogats allein ausge- 
nommen, welches von Unsern Rentämtern 
erhoben wird) geschiehr theils durch die an 
den Grenzen Unsers Reiches errichteten Ober= 
und Beimaut: Aemter, und ständigen oder 
Kleinmaut: Statienen, theils durch die im 
Innern desselben befindlichen Hallämter und 
Weggelds-Pestirungen. 
§. 5. Zu Erhebung der Transtt Zölle sind 
alle Grenz-Mant-Postirungen, und alle Hall- 
ämter berechtiget. 
Die Grenz Eintrikts-Postirungen erheben 
diesen Zell nach der ganzen Route von allen 
Gegensianden, welche unnnterbrochen von 
ihrem Ein; bis zu ihrem Austritte den Zug 
durch das Ksönigreich nehmen. 
Werden aber die Güter auf einer Halle 
abgeladen, und erhalten dort eine weitere 
Bestimmung, so hat die EintrittsPostirung 
obigen Zoll nur bis dahin zu erheben, und 
überlißt die weitere Behandlung dem tref- 
senden Hallamte. 
Ven dort aus werden sie entweder wieder 
auf eine andere Halle, oder gleich in zas 
Ausland verfuͤhrt. 
Im ersten Falle geschieht die Zol Erhebung 
bis zu jener Halle, wohin die Güter addres-
	        
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