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J. als Transito vom Auslande durch das
Königreich wiedet in das Ausland verfühit,
II. als Konsumo aus dem Auslande in das
Inland gebracht, und
III. im Inlande erzeugt, und toh, oder be-
arbeiret, oder auch schen zum Konsumo
vermantet, wieder als Essito aus dem
Königreiche ausgeführt werden.
Neben den ebigen bestehen noch folgende
mit den Zoll= und Maut-Gefällen in Ver-
bindung stehende Gattungen von Auflagen:
a) der Konsumo-Aufschlag,
b) das Weggeld,
c) die Ueberfuhr und
1) Stempel= Waag= und Miederlags:
Gebühren, sodann
T) das Weggelds= Surrogat.
Die unter I. II. III., und a. b. c. genann-
ten Auflagen sind in den Tariffen ausge-
drückt, welche am Schlusse des gegenwär-
tigen Gesezes unter A. B. C. D. und E,
mit den nöthigen Erklärungen, folgen.
Die nähere Bestimmungen über die unter
d. und c. festgesezten Auflagen finden sich
bei den hierauf Bezug habenden Paragraphen.
G. 3. Einige Gegenstände, besonders sol-
che, welche mit der Landwirthschaft in nähe-
rer Beziehung stehen, haben sewohl im Kon-
sumo, als Esstto eine örtlich und temperär
verschiedene Belegung.
Diese Belegung findet sich überall bei den
tressenden Maut-Pestirungen affigiret.
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# III. Abschnitt.
Von der Erhebung vorstehender
Auflagen, und von der Beschei-
nung der dafür geleisteten Zah—
lungen.
I. 4. Die Erhebung vorstehender Aufla-
gen (des Wczgelds-Surrogats allein ausge-
nommen, welches von Unsern Rentämtern
erhoben wird) geschiehr theils durch die an
den Grenzen Unsers Reiches errichteten Ober=
und Beimaut: Aemter, und ständigen oder
Kleinmaut: Statienen, theils durch die im
Innern desselben befindlichen Hallämter und
Weggelds-Pestirungen.
§. 5. Zu Erhebung der Transtt Zölle sind
alle Grenz-Mant-Postirungen, und alle Hall-
ämter berechtiget.
Die Grenz Eintrikts-Postirungen erheben
diesen Zell nach der ganzen Route von allen
Gegensianden, welche unnnterbrochen von
ihrem Ein; bis zu ihrem Austritte den Zug
durch das Ksönigreich nehmen.
Werden aber die Güter auf einer Halle
abgeladen, und erhalten dort eine weitere
Bestimmung, so hat die EintrittsPostirung
obigen Zoll nur bis dahin zu erheben, und
überlißt die weitere Behandlung dem tref-
senden Hallamte.
Ven dort aus werden sie entweder wieder
auf eine andere Halle, oder gleich in zas
Ausland verfuͤhrt.
Im ersten Falle geschieht die Zol Erhebung
bis zu jener Halle, wohin die Güter addres-