Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1349 
sirt sind, im leztern bis zur Austritts: Po- 
stirung. 
§. 6. Die Erhebung der Konsumo-Mau- 
ten, so wie des Konsumions= Aufschlags, 
stehr ausschlietzlich den Hallämtern zu. 
Die Grenz-Eintritts-Postirungen sind 
hlezu nur in zwei Fällen berechtiget; 
a) wenn Gegenstände zum Konsumo für 
Eigenrhümer bestimmt sind, die zwischen 
der Eintritts-Postirung, und der ersten 
Halle wohnen, 
b) wenn Gegenstände von gänzlich unbe- 
kanmen Zollpflichtigen eingebracht wer- 
den. 
Wie sich die Aemter rücksichtlich der Be- 
handlung in beiden Fällen zu benehmen ha- 
ben, wird ihnen durch eine besondere Ger 
schäfts= Instruktion vorgeschrieben werden. 
6. 7. Auch von den aus dem Auslande 
nach Hallen bestimmten Konsumo-Gütern 
kann von den Eintritts = Postirungen nur 
der Transiko-Zoll erhoben werden, und die 
Foderung der Konsumo-Maut, so wie des 
Konsumtions-Aufschlages tritt erst mit ih- 
rem Bezuge in das Haus des Eigenthu- 
mers an der treffenden Halle ein. 
Selbst in dem Falle, wenn der Eigen- 
thümer seine Waaren zwei Jahre auf 
der Halle würde lagern lassen, kann kei- 
ne höhere Foderung, als die des Transtto= 
Zolls gemacht werden; auch ist die ganze 
Konsumo-Auflage für solche Waaren im: 
mer nur nach der Quautität des jedesmali- 
gen Bezugs zu erheben, und nicht erfoder- 
lich, daß der Inhalt eines vollen Kollo auf 
1350 
einmal vermauter werde, sondern die Ver- 
maurung geschieht blos ven dem jedesmal 
bezogenen Theile desselben. 
S. 3. Die Zollpflichtigen müssen die Es- 
siro-Maut immer bei der Halle ihres Wohn, 
ortes, jedoch nach jenen Sügzen, encrichten, 
die bei der Grenz= Postirung, über wesche 
sie in das Ausland treien, bestehen. 
Befindet sich aber an dem Wohnorre ket- 
neHalle, so geschieht die Bezahlung bei 
derjenigen, die von dem Aufbruchsorte auf 
dem Zuge nach dem Auslande am ersten 
betreten wird, und die daher nicht umgan- 
gen werdeu darf. 
Ruc in dem Falle, wenn ein solches Hall- 
amt ohne besonderen Umwegen nicht erreicht 
werden könnte, wird die Entrichtung der 
Mant-Gebühren für die Essito-Gegenstän= 
de unmttelbar bei einer Grenz-Maut-Po- 
siirung gestatter. 
I. O. Ueber die Weggelds-Erhebung enr- 
halten die Abschnitte XII. — XVIl. die 
ersoderlichen Weisüungen. 
I. lo. Die Ueberfahrts-Gebühren werr 
den blos an Orten, wo sich Ueberfahrten 
befinden, erhoben, und zwar durch die hie- 
zu besonders angestellten Individuen. 
S. 11. Die Stempel-Gebühren werden 
steis mit den Zoll: Maut= und Weggelds= 
Beträgen in dem Maaße erhoben, wie in 
den hienach folgenden einschlägigen Para- 
graphen bestimmt ist. # 
Waag= und Niederlags-Reichnisse finden 
da statt, wo die Abwägung oder Niederle: 
gung der Göter geschiehr. 
(932)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.