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sirt sind, im leztern bis zur Austritts: Po-
stirung.
§. 6. Die Erhebung der Konsumo-Mau-
ten, so wie des Konsumions= Aufschlags,
stehr ausschlietzlich den Hallämtern zu.
Die Grenz-Eintritts-Postirungen sind
hlezu nur in zwei Fällen berechtiget;
a) wenn Gegenstände zum Konsumo für
Eigenrhümer bestimmt sind, die zwischen
der Eintritts-Postirung, und der ersten
Halle wohnen,
b) wenn Gegenstände von gänzlich unbe-
kanmen Zollpflichtigen eingebracht wer-
den.
Wie sich die Aemter rücksichtlich der Be-
handlung in beiden Fällen zu benehmen ha-
ben, wird ihnen durch eine besondere Ger
schäfts= Instruktion vorgeschrieben werden.
6. 7. Auch von den aus dem Auslande
nach Hallen bestimmten Konsumo-Gütern
kann von den Eintritts = Postirungen nur
der Transiko-Zoll erhoben werden, und die
Foderung der Konsumo-Maut, so wie des
Konsumtions-Aufschlages tritt erst mit ih-
rem Bezuge in das Haus des Eigenthu-
mers an der treffenden Halle ein.
Selbst in dem Falle, wenn der Eigen-
thümer seine Waaren zwei Jahre auf
der Halle würde lagern lassen, kann kei-
ne höhere Foderung, als die des Transtto=
Zolls gemacht werden; auch ist die ganze
Konsumo-Auflage für solche Waaren im:
mer nur nach der Quautität des jedesmali-
gen Bezugs zu erheben, und nicht erfoder-
lich, daß der Inhalt eines vollen Kollo auf
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einmal vermauter werde, sondern die Ver-
maurung geschieht blos ven dem jedesmal
bezogenen Theile desselben.
S. 3. Die Zollpflichtigen müssen die Es-
siro-Maut immer bei der Halle ihres Wohn,
ortes, jedoch nach jenen Sügzen, encrichten,
die bei der Grenz= Postirung, über wesche
sie in das Ausland treien, bestehen.
Befindet sich aber an dem Wohnorre ket-
neHalle, so geschieht die Bezahlung bei
derjenigen, die von dem Aufbruchsorte auf
dem Zuge nach dem Auslande am ersten
betreten wird, und die daher nicht umgan-
gen werdeu darf.
Ruc in dem Falle, wenn ein solches Hall-
amt ohne besonderen Umwegen nicht erreicht
werden könnte, wird die Entrichtung der
Mant-Gebühren für die Essito-Gegenstän=
de unmttelbar bei einer Grenz-Maut-Po-
siirung gestatter.
I. O. Ueber die Weggelds-Erhebung enr-
halten die Abschnitte XII. — XVIl. die
ersoderlichen Weisüungen.
I. lo. Die Ueberfahrts-Gebühren werr
den blos an Orten, wo sich Ueberfahrten
befinden, erhoben, und zwar durch die hie-
zu besonders angestellten Individuen.
S. 11. Die Stempel-Gebühren werden
steis mit den Zoll: Maut= und Weggelds=
Beträgen in dem Maaße erhoben, wie in
den hienach folgenden einschlägigen Para-
graphen bestimmt ist. #
Waag= und Niederlags-Reichnisse finden
da statt, wo die Abwägung oder Niederle:
gung der Göter geschiehr.
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