Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Brandversicherungs-Ordnung. 
  
Erster Abschnitt. 
Von der rechtlichen Natur und 
Beschaffenheit der Anstalt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel 1. 
Begriff, Umfang, Freiheit der Anstalt, und 
Verhältniß zum Auslande. 
Die allgemeine Brandversicherungs-An- 
stalt bildec einen gesellschaftlichen Verein von 
Gebäude-Bestzern, welche sich insgesamt un- 
tereinander eine Vergütung für die an ihren 
Gebäuden erlittenen Brandschäden zusichern, 
und im eintretenden Falle auch wirklich leisten. 
Die Anstalt erstreckt sich auf den ganzen 
Umfang des Reichs, ohne Ausnahme irgend 
eines Kreises oder Bezirkes. 
Die Brandversscherung ist im Allgemeinen 
eine sreie Anstalt; der Eintritt und Austritt 
hängen, wo die gegenwärtige Ordnung keine 
besondern Einschränkungen ausdrücklich fest- 
seze, von eines Jeden Willkühr ab. 
Die Anstalt erstreckt sich nie über die 
Grenzen des Reichs, und es darf kein Uncer- 
than, welcher nicht der vaterländischen An- 
stalt schon beigeereten ist, nach dem 1. Okto- 
ber 1811 mie auswärtigen Gesellschaften der 
ndmlichen Art sich verbinden, unter dem 
Nachtheile, zur baierischen Brandassekuranz 
eine Geldbusse von roo baierischen Thalern, 
oder 240 fl. zu emrrichten. 
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Art. 2. 
Besondere Vortheile für die Mitglieder der An- 
stalt, und Nachtheile für diejenigen, welche 
nicht eintreten. 
Durch die Theilnahme an der Anstale 
werden die sonst gewöhnlichen grundherrlichen 
Nachlsse und Unterstüzungen nicht aufgeho- 
ben, vielmehr werden den Theilnehmern, 
neben den grundherrlichen Nachlässen, auch 
an den zum Nachlasse geeigneten direkten Auf- 
lagen drei Freijahre in Unglücksfällen bewil- 
liger, und ihnen übrigens der Weg zur Auf- 
nahme von Unterstüzungs-Kapitalien aus 
öffentlichen hiezu bestimmten Fonds in der 
vorschriftsmässigen Art noch ferner ungesperrt 
bleiben. 
Dagegen haben alle diejenigen, welche in 
die Versicherungs-Anstalt nicht eintreten, im 
Falle eines Brand-Unglücks, rücksichtlich der 
zur Versicherung geeigneten Gegenstände, 
weder einen Nachlaß an den allgemeinen 
Staats-Auflagen, noch ein Gnadenholz, 
noch ein Uncerstüzungs-Anlehen aus öffenc- 
lichen Micteln zu erwarten. 
Endlich sollen auch künftighin keine Brand- 
sammlungs-Patente, und überhaupt gar keine 
Jeugnisse mehr über erlittene Brandschäden 
ausgestellt werden. 
Titel l. 
Von dem Eineritte und der Einver-= 
leibung in die Anstale. 
1. Kapitel. 
Ven den theilnehmenden Personen. 
- , A—r-e..3. 
Gebäude-EigenthümerimAllgemeinem 
Der Theilnahme an der Anstalt sind faͤ-
	        
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