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Brandversicherungs-Ordnung.
Erster Abschnitt.
Von der rechtlichen Natur und
Beschaffenheit der Anstalt.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1.
Begriff, Umfang, Freiheit der Anstalt, und
Verhältniß zum Auslande.
Die allgemeine Brandversicherungs-An-
stalt bildec einen gesellschaftlichen Verein von
Gebäude-Bestzern, welche sich insgesamt un-
tereinander eine Vergütung für die an ihren
Gebäuden erlittenen Brandschäden zusichern,
und im eintretenden Falle auch wirklich leisten.
Die Anstalt erstreckt sich auf den ganzen
Umfang des Reichs, ohne Ausnahme irgend
eines Kreises oder Bezirkes.
Die Brandversscherung ist im Allgemeinen
eine sreie Anstalt; der Eintritt und Austritt
hängen, wo die gegenwärtige Ordnung keine
besondern Einschränkungen ausdrücklich fest-
seze, von eines Jeden Willkühr ab.
Die Anstalt erstreckt sich nie über die
Grenzen des Reichs, und es darf kein Uncer-
than, welcher nicht der vaterländischen An-
stalt schon beigeereten ist, nach dem 1. Okto-
ber 1811 mie auswärtigen Gesellschaften der
ndmlichen Art sich verbinden, unter dem
Nachtheile, zur baierischen Brandassekuranz
eine Geldbusse von roo baierischen Thalern,
oder 240 fl. zu emrrichten.
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Art. 2.
Besondere Vortheile für die Mitglieder der An-
stalt, und Nachtheile für diejenigen, welche
nicht eintreten.
Durch die Theilnahme an der Anstale
werden die sonst gewöhnlichen grundherrlichen
Nachlsse und Unterstüzungen nicht aufgeho-
ben, vielmehr werden den Theilnehmern,
neben den grundherrlichen Nachlässen, auch
an den zum Nachlasse geeigneten direkten Auf-
lagen drei Freijahre in Unglücksfällen bewil-
liger, und ihnen übrigens der Weg zur Auf-
nahme von Unterstüzungs-Kapitalien aus
öffentlichen hiezu bestimmten Fonds in der
vorschriftsmässigen Art noch ferner ungesperrt
bleiben.
Dagegen haben alle diejenigen, welche in
die Versicherungs-Anstalt nicht eintreten, im
Falle eines Brand-Unglücks, rücksichtlich der
zur Versicherung geeigneten Gegenstände,
weder einen Nachlaß an den allgemeinen
Staats-Auflagen, noch ein Gnadenholz,
noch ein Uncerstüzungs-Anlehen aus öffenc-
lichen Micteln zu erwarten.
Endlich sollen auch künftighin keine Brand-
sammlungs-Patente, und überhaupt gar keine
Jeugnisse mehr über erlittene Brandschäden
ausgestellt werden.
Titel l.
Von dem Eineritte und der Einver-=
leibung in die Anstale.
1. Kapitel.
Ven den theilnehmenden Personen.
- , A—r-e..3.
Gebäude-EigenthümerimAllgemeinem
Der Theilnahme an der Anstalt sind faͤ-