Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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amt eingewirkt, und die Behandlung durchge- 
hends geleitet haben. Bei Beimautaͤmtern 
und Stationen sind diese Beguͤꝛnstigungen un- 
tersagt. 
2) Muß der Zollpflichtige die Waare nach 
dem Auslande unabweichlich nach dem Zuge 
verführen, welchen, in Folge seiner schriftli- 
chen Erklärung, das Hallamt in den zu er- 
theilenden Hallamtspapieren festgesetzt hat. 
3) Ausländische Fieranten, welche die 
Märkte des Inlands besuchen, genießen die 
Rückverg#tuug des Konsumo = Aufschlags 
nur in dem Falle, wenn ste einen einzigen 
inländischei Marke besuchen, und die Aus- 
suhr der unverkauften Waaren spätestens 
binnen 
Stunden nach geendigtem Markte bei der 
nämlichen Halle verfügen, welche die Ein- 
fuhr behandelt hat. 
Besucht ein auswärriger Fierant zwei oder 
mehrere Märbte des Landes nach einander, 
ohne die Waaren inzwischen exportirt zu ha- 
ben, so bleibt derselde ohne Anspruch auf 
obige Begünstigung. 
Ausländer können überhaupt nur in Markt- 
leiten über ihre im Lande befindliche Waa- 
ren disponiren. Außer denselben können der- 
gleichen Güter auch dann, wenn die Kon- 
sumo= Gebühren dafür entrichtet wären, an 
keinem andern Orte, als an den Maut- Hal- 
len aufbewahrt bleiben. 
I. 20. Zum Vortheil des Greni-Ver- 
kehrs, den die benachbarten fremden Gewerbs- 
lente, und die diesseitigen mir einander trei- 
ben, wird bewilligt, daß, wenn sie roh, 
zweimal vier und zwanzig 
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Produkte oder Fabrikate, zur Vervolskomm- 
nung oder Vollendung unter einem Zentner 
einander zubringen, sie für diese hinans und 
herein jedesmal nur einen Pfenning vom 
Gulden Werth zu enerichten haben. 
F. 27. Für vollendete Fabrikare, welche 
inländische kand’ und Gewerbsleute an der 
Grenze zum Verkauf auf ausländische Mirkte 
führen, ist die Enerichtung der Gebühren 
dieselbe, wie hicoben O. 23. bestimmt ist. 
Dech wird diese Begünstigung nur jenen Ar- 
tikeln zugestanden, die der Gewerbsmann 
selbst versertigt, und unvermischt mit Gegen- 
ständen auderer Gewerbe unverkauft wieder 
zurückbringt. 
Auch muß es immer eben dieselbe Posti- 
rung seyn, bei welcher sowohl der Aus als 
Eingang der Waaren statt findet. 
S. 3. Obige Auflage von einem Pfeu- 
ning vom Guldenwerth bewilligen Wir, in 
wechselseitigen Grenzverkehr, auch den Fuh- 
ren mit Dung, und mit den auf eigenen 
Gründen gewonnenen Wiesen-, Feld-, und 
Wald-Produkten, vorausgesetzt jedoch, daß 
diese ssch im ganz rohen Zustande beffnden, 
und geradenwegs von den Gründen hinwe J 
ein= oder ausgeführt werden. 
Auf Gilten und Zehenden dehnt sich übtl- 
gens diese Begünstigung eben so wenig, als 
auf Hrodukte der Weinberge aus. 
6. 20. Für das Getreide, welches zum 
Vermahlen vom Jnlande auf au wärtige, 
oder vom Auslande auf diesseitige Mühlen 
gebracht, und in der verhältnißmäßigen Quan- 
titt als Mehl weeder zurückgeführt wird, soll
	        
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