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amt eingewirkt, und die Behandlung durchge-
hends geleitet haben. Bei Beimautaͤmtern
und Stationen sind diese Beguͤꝛnstigungen un-
tersagt.
2) Muß der Zollpflichtige die Waare nach
dem Auslande unabweichlich nach dem Zuge
verführen, welchen, in Folge seiner schriftli-
chen Erklärung, das Hallamt in den zu er-
theilenden Hallamtspapieren festgesetzt hat.
3) Ausländische Fieranten, welche die
Märkte des Inlands besuchen, genießen die
Rückverg#tuug des Konsumo = Aufschlags
nur in dem Falle, wenn ste einen einzigen
inländischei Marke besuchen, und die Aus-
suhr der unverkauften Waaren spätestens
binnen
Stunden nach geendigtem Markte bei der
nämlichen Halle verfügen, welche die Ein-
fuhr behandelt hat.
Besucht ein auswärriger Fierant zwei oder
mehrere Märbte des Landes nach einander,
ohne die Waaren inzwischen exportirt zu ha-
ben, so bleibt derselde ohne Anspruch auf
obige Begünstigung.
Ausländer können überhaupt nur in Markt-
leiten über ihre im Lande befindliche Waa-
ren disponiren. Außer denselben können der-
gleichen Güter auch dann, wenn die Kon-
sumo= Gebühren dafür entrichtet wären, an
keinem andern Orte, als an den Maut- Hal-
len aufbewahrt bleiben.
I. 20. Zum Vortheil des Greni-Ver-
kehrs, den die benachbarten fremden Gewerbs-
lente, und die diesseitigen mir einander trei-
ben, wird bewilligt, daß, wenn sie roh,
zweimal vier und zwanzig
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Produkte oder Fabrikate, zur Vervolskomm-
nung oder Vollendung unter einem Zentner
einander zubringen, sie für diese hinans und
herein jedesmal nur einen Pfenning vom
Gulden Werth zu enerichten haben.
F. 27. Für vollendete Fabrikare, welche
inländische kand’ und Gewerbsleute an der
Grenze zum Verkauf auf ausländische Mirkte
führen, ist die Enerichtung der Gebühren
dieselbe, wie hicoben O. 23. bestimmt ist.
Dech wird diese Begünstigung nur jenen Ar-
tikeln zugestanden, die der Gewerbsmann
selbst versertigt, und unvermischt mit Gegen-
ständen auderer Gewerbe unverkauft wieder
zurückbringt.
Auch muß es immer eben dieselbe Posti-
rung seyn, bei welcher sowohl der Aus als
Eingang der Waaren statt findet.
S. 3. Obige Auflage von einem Pfeu-
ning vom Guldenwerth bewilligen Wir, in
wechselseitigen Grenzverkehr, auch den Fuh-
ren mit Dung, und mit den auf eigenen
Gründen gewonnenen Wiesen-, Feld-, und
Wald-Produkten, vorausgesetzt jedoch, daß
diese ssch im ganz rohen Zustande beffnden,
und geradenwegs von den Gründen hinwe J
ein= oder ausgeführt werden.
Auf Gilten und Zehenden dehnt sich übtl-
gens diese Begünstigung eben so wenig, als
auf Hrodukte der Weinberge aus.
6. 20. Für das Getreide, welches zum
Vermahlen vom Jnlande auf au wärtige,
oder vom Auslande auf diesseitige Mühlen
gebracht, und in der verhältnißmäßigen Quan-
titt als Mehl weeder zurückgeführt wird, soll