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durchgehends ein mautfreier Aus= und Ein-
gang gestattet seyn „doch muß hiefür das
treffende Weggeld entrichtet werden.
C Jo. Den rerschiedenen Gartungen Vieh,
welches vom Auslande auf inländische Märkte
gebracht, daselbst an Inländer oder an Aus-
nder verkaufe, oder auch unverkauft in das
Ausland wieder zurückgebracht wird, soll die
Konsumo= und Essito-Maut ganz nachge-
lassen, und nur der Transtezoll nebst dem
Weggelde, vom Eintritt= bis zu dem Markts-
orte, und von da wieder zurückerhoben werden.
G. 31. Für das Vieh, welches auf aus-
ländische Märkee getrieben wird, muß an der
Austritts-Postirung die treffende Mamt de-
ponirk; diese aber bei dem Wiedereintriebe den
Zollpflichtigen, gegen Vergütung eines Kreu-
zers Stempelgebühr, zurückvergütet werden.
§. 32. Wenn inländisches Vieh auf aus-
waͤrtige, oder
G. 33. wenn auslaͤndisches Vieh auf in-
laͤndische Alpen, oder Weideplaͤze getrieben
wird, so soll von den Ab- und Zugängen
die treffende Konsumo-Gebühr durchgehends
nachgelassen, die Essito Maut aber nach dem
Tariff erhoben werden. Werden die vom aus-
ländischen Vieh, während der Weide im In-
lande erzeugten Produkte jeder Art wieder aus-
geführt, so find die bestimmten Essito-Ge-
böhren zur Hälfte zu entrichten.
Von der Konsumo: Mair befeeit bleiben
dagegen die vom inlándischen Vieh auf aus-
ländischen Weiden gewonnenen isss
Produkte.
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Alle Zollpflichtige, welche die Alpen und
Weiden des Aus: oder Inlandes betreiben,
müssen dieses bei einer Mautpostirung vor-
aus melden. Im Unterlassungs= Falle werden
sie vom Genuß ihrer Begünstigung ausge-
schlossen.
Die vorstehende Begünstigungen werden
gegen diesenigen Staaten, die Unsern Unter-
thanen nicht durchgehends gleiche Vorhheile
zugestehen, nicht gestattet.
VI. Absch nitt.
Von Maut-Befreinngen, und Nach-
lässen.
H. 34. Befreiungen und Nachlässe von
den gesezlich angeordneten Zoll-Maut= Auf-
schlags-S:empel-Waag= und Niederlags-Ge-
bühren finden in der Regel nicht statt, selbst für
dasjenige niche, was für Unsere eigene Hof-
haltung, oder für Unsere Civil= und Militär=
Behörden, und Aemter über die Maut-
Grenz, Linie ein und ausgeführt wird.
Ueber die besonderen Verhälenisse, bei wel-
chen in einzelnen Fällen die Freipasstrung ein-
teitt, sezen Wir folgendes fest.
. 35. Alle Souverains genießen die Zoll-
Maut= und Aufschlags-Freiheit für alle Ge-
genstäude die Sie für Ihre eigene Person,
und zu Ihrem eigenen Gebrauch beziehen;
gegen Freipässe, die wir Ihnen auf desfalls
vorhergegangene Anschreiben durch Unsere
General= Maut-Direktion jedesmal werden
ausfertigen lassen.
§. 35. Die an Unserem Hofe accreditirten
Gesandte geniessen die Zelb- Maute und. Auf-