Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1363 
Ladung stehe, sodann bei welcher Grenz-Po- 
siirung die erste eingebracht, — oder wo die 
leztere im Lande aufgeladen worden sind, — 
und welchen Werth sie haben. 
§. 51. Ist der in das Land, oder aus 
dem Laude trettende Zollpflichrige selbst Ei- 
genthümer der Waare, so hat es bei den 
obigen Erklärungen sein Bewenden, auch 
wenn sie mündlich gemacht werden, jedoch 
muß derselbe den Voreru#y im Zoll-Manna= 
le, in so weit dieser die Deklaration betrift, 
eigenhändig unterschreiben. 
C. . Istder Zollpflichtige aber blos Fuhr- 
mann, so muß er seine Erklärung durch Vor- 
lage der Waagzettel, und Frachrbriefe be- 
gründen, woraus der Manual-Vortrag ge- 
nommen, und dteser von ihm gleichfalls un- 
terzeichnet wird. 
#. 33. Bei jedem Konsimo-: Bezug der 
Güter an Hallen, so wie bei dem Ausbrin- 
gen derselben muß eine schristliche Designa- 
tion überreicht werden, welche die Qualität 
und Quaneikcke, und den. Werth so wie die 
Bestimmung der Güter enthält. 
Auch muß bei Bersendungen in das Aus-= 
land der Name und Wohnort des Versen- 
ders und Verführes darin genannt, und in 
das Zoll-Manual aufgenommen werden. 
Ausserdem hat das Hallamt jede Behand- 
lung zu rersagen. 
C. 54. Es stehet in der freien Wahl des 
Zollpflichtigen, ob er den Namen desjent- 
gen, an welchen die Waare nach dem Aus- 
land versendet wird, oder nur dessen aus- 
lendisches Wohnort in der Designation bee 
merken will. 
  
1354 
Von demsenigen aber, was für das In- 
land bestimmt ist, muß jederzeit der Ort, 
wohin das Gut gelangen soll, so wie der 
Name des Empfängers im Frachtbriefe, und 
in der Designation enthalten sepn. 
K. §§. Als giltige Waagzettel werden nur 
diejenigen anerkanne, welche von ekner aus- 
oder inländischen Waage, wobei ein verpflich= 
teter Waagmeister, oder Beamter angestell 
ist, ertheilt, von diesem unterschrieben, und 
auf eine oder die andere verbindende Art be- 
zeichnet sind. 
Diese Waagzektel befceien jeboch nie von. 
der maut oder hallämtlichen Nachwägung. 
G. 50. Der Zollpflichiige hat alle Un- 
richtigkeirten in den Angaben des Gewichts 
sorgfäleig zu vermeiden, und dasselbe so ge- 
nau als möglich nach dem baierischen Zent- 
ner, welcher dem Wiener beinahe gleichstehr, 
anzugeben. 
Alle sremde Gewiches-Arten müssen in 
das baierische Gewicht reducirt seya. Waͤ- 
re dieses vom Zollpflichtigen unterlassen wor- 
den, so hat es das manipulirende Amte zu 
ersezen. 
Obgleich Wir bei solchen Gütern, die dem 
Eintrecknen oder Naßwerden unterliegen, al- 
le Billigkeit für mögliche Gewichts-Diffe 
renzen werden eintretten lassen, so sezen Wir 
jedech hiefür gewisse Schranken fest, und 
wenn durch die Mauc= Waagen die Ge- 
wichts: Beträge 13 Pfund bei nassen, und 
6 Pfund bei trocknen Gütern mehr oder we 
niger auf den Zentner, als angegeben ist, 
ausmachen, so rreten jedesmal die über die 
Gewichts-Differenzen verordneten Strafen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.