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Ladung stehe, sodann bei welcher Grenz-Po-
siirung die erste eingebracht, — oder wo die
leztere im Lande aufgeladen worden sind, —
und welchen Werth sie haben.
§. 51. Ist der in das Land, oder aus
dem Laude trettende Zollpflichrige selbst Ei-
genthümer der Waare, so hat es bei den
obigen Erklärungen sein Bewenden, auch
wenn sie mündlich gemacht werden, jedoch
muß derselbe den Voreru#y im Zoll-Manna=
le, in so weit dieser die Deklaration betrift,
eigenhändig unterschreiben.
C. . Istder Zollpflichtige aber blos Fuhr-
mann, so muß er seine Erklärung durch Vor-
lage der Waagzettel, und Frachrbriefe be-
gründen, woraus der Manual-Vortrag ge-
nommen, und dteser von ihm gleichfalls un-
terzeichnet wird.
#. 33. Bei jedem Konsimo-: Bezug der
Güter an Hallen, so wie bei dem Ausbrin-
gen derselben muß eine schristliche Designa-
tion überreicht werden, welche die Qualität
und Quaneikcke, und den. Werth so wie die
Bestimmung der Güter enthält.
Auch muß bei Bersendungen in das Aus-=
land der Name und Wohnort des Versen-
ders und Verführes darin genannt, und in
das Zoll-Manual aufgenommen werden.
Ausserdem hat das Hallamt jede Behand-
lung zu rersagen.
C. 54. Es stehet in der freien Wahl des
Zollpflichtigen, ob er den Namen desjent-
gen, an welchen die Waare nach dem Aus-
land versendet wird, oder nur dessen aus-
lendisches Wohnort in der Designation bee
merken will.
1354
Von demsenigen aber, was für das In-
land bestimmt ist, muß jederzeit der Ort,
wohin das Gut gelangen soll, so wie der
Name des Empfängers im Frachtbriefe, und
in der Designation enthalten sepn.
K. §§. Als giltige Waagzettel werden nur
diejenigen anerkanne, welche von ekner aus-
oder inländischen Waage, wobei ein verpflich=
teter Waagmeister, oder Beamter angestell
ist, ertheilt, von diesem unterschrieben, und
auf eine oder die andere verbindende Art be-
zeichnet sind.
Diese Waagzektel befceien jeboch nie von.
der maut oder hallämtlichen Nachwägung.
G. 50. Der Zollpflichiige hat alle Un-
richtigkeirten in den Angaben des Gewichts
sorgfäleig zu vermeiden, und dasselbe so ge-
nau als möglich nach dem baierischen Zent-
ner, welcher dem Wiener beinahe gleichstehr,
anzugeben.
Alle sremde Gewiches-Arten müssen in
das baierische Gewicht reducirt seya. Waͤ-
re dieses vom Zollpflichtigen unterlassen wor-
den, so hat es das manipulirende Amte zu
ersezen.
Obgleich Wir bei solchen Gütern, die dem
Eintrecknen oder Naßwerden unterliegen, al-
le Billigkeit für mögliche Gewichts-Diffe
renzen werden eintretten lassen, so sezen Wir
jedech hiefür gewisse Schranken fest, und
wenn durch die Mauc= Waagen die Ge-
wichts: Beträge 13 Pfund bei nassen, und
6 Pfund bei trocknen Gütern mehr oder we
niger auf den Zentner, als angegeben ist,
ausmachen, so rreten jedesmal die über die
Gewichts-Differenzen verordneten Strafen