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ohne Nachsicht ein, ist aber die Disserenz
nicht staͤrker, als die oben bestimmte, so
indee bei dem · Amte blos die Ausgleichung
auf das Wahre statt.
VIII. Abschnitt.
Verordnung über Besichtigung
der Ladungen, und Kolli.
G. 57. Bei den Grenz= Maut= Eintritts-
Yostirungen muß der in das Land einteeten
de Zollpflichtige seine ganze Ladung einer,
wiewohl nur ädusseren Besichiigung, und
Abzählung der Kolli unterwerfen.
Kann diese nicht statt finden, ohne die
Ladung von ihrer Ober- und Seiten-Bede-
ckung zu curblössen, so muß dlese Entbloͤf-
sung auf Verlangen des Amts ohne Wi-
derspruch geschehen. —
Würden aber vorstehende Gegenstände der
gesezlichen Bestimmunk H. 6. gemäß so-
—ßleich bei der Grenz-Eintritts-Postirung de-
finitiv Konsumo vermamet werden, so darf
die innere Besicheigung nicht unterbleiben.
. 18. Bei den Hallen und Grenz-Aus-
tritts-Postirungen ist die Besichtigung und
Abzählung der Kolli, besonders wenn von
Trrichtung der Essito--Maut, — von Er=
hebunz eder Rückverg#tung der Konsumo=
Aufsch.ags Gebühren die Rede ist, — noch
wichtigec, und es muß hiebei Folgendes be-
vbuchtet werden:
Bei Hallen können zwar die inneren Be-
sschtigungzen sener Kolkt uurerbleiben, welche
als tranfitwend behandelt, d. i., von der
Geen,-Eintrins,Pestirung an Hallen verwie-
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sen, bei denselben ankommen, und ohne Ent-
fernung von ihnen wieder verladen werden,
folglich unrer ihrer unmitrelbaren Ein und
weitern Zusammenwirkung mit einer andern
Halle oder der Auotritte-Postirung transttiren.
Dagegen müssen jene Kolli ohne Ausnahme
innerlich besichtiget werden, welche bei Hal-
len zum Konsumo in das Haus bezogen,
oder aus dem Hause der Handelsleute nach
dem Auslande verführt werden.
Bei den Autritts-Postirungen muß die
Janze dadung gleich bei der Ankunft der
Zollpflichtigen mit dem Jnhalte der Polle-
ten und Frachtbriefe verglichen, und unter-
sucht werden, ob dieselbe damit überelkn-
stimmen.
Echált das Amt durch die zusere Be-
sichtigung die Ueberzeugung von der Rich-
tigkeit der Angaben, so hat es bei dieser
sein Bewenden; wäre aber solches nicht der
Fall, sondern vielmehr Grund zum Ver-
dacht einer beabsichtigten Defeandarion vor-
handen, so ist jede Postirung berechtiger,
auf der Stelle die Abladung der Kolli zu
verfügen, dieselben abzuwägen, zu eröffnen,
und der sirengsten inneren Besichtigung zu
unterwerfen.
Die Anwendung dieser lezten Verfügung
findet auch bei Austritts-Postirungen statt,
bei welchen Essito-Behandlungen unmittel-
bar eintreten, wenn diese niche schon von
einem Hallamte vorgenommen worden sind,
oder die Kolli in keinem versicherren Zustan"
de vorgekemmen wiren.
& 50. Bei Wasser“ Fuhrleuten, welche
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