Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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ohne Nachsicht ein, ist aber die Disserenz 
nicht staͤrker, als die oben bestimmte, so 
indee bei dem · Amte blos die Ausgleichung 
auf das Wahre statt. 
  
VIII. Abschnitt. 
Verordnung über Besichtigung 
der Ladungen, und Kolli. 
G. 57. Bei den Grenz= Maut= Eintritts- 
Yostirungen muß der in das Land einteeten 
de Zollpflichtige seine ganze Ladung einer, 
wiewohl nur ädusseren Besichiigung, und 
Abzählung der Kolli unterwerfen. 
Kann diese nicht statt finden, ohne die 
Ladung von ihrer Ober- und Seiten-Bede- 
ckung zu curblössen, so muß dlese Entbloͤf- 
sung auf Verlangen des Amts ohne Wi- 
derspruch geschehen. — 
Würden aber vorstehende Gegenstände der 
gesezlichen Bestimmunk H. 6. gemäß so- 
—ßleich bei der Grenz-Eintritts-Postirung de- 
finitiv Konsumo vermamet werden, so darf 
die innere Besicheigung nicht unterbleiben. 
. 18. Bei den Hallen und Grenz-Aus- 
tritts-Postirungen ist die Besichtigung und 
Abzählung der Kolli, besonders wenn von 
Trrichtung der Essito--Maut, — von Er= 
hebunz eder Rückverg#tung der Konsumo= 
Aufsch.ags Gebühren die Rede ist, — noch 
wichtigec, und es muß hiebei Folgendes be- 
vbuchtet werden: 
Bei Hallen können zwar die inneren Be- 
sschtigungzen sener Kolkt uurerbleiben, welche 
als tranfitwend behandelt, d. i., von der 
Geen,-Eintrins,Pestirung an Hallen verwie- 
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sen, bei denselben ankommen, und ohne Ent- 
fernung von ihnen wieder verladen werden, 
folglich unrer ihrer unmitrelbaren Ein und 
weitern Zusammenwirkung mit einer andern 
Halle oder der Auotritte-Postirung transttiren. 
Dagegen müssen jene Kolli ohne Ausnahme 
innerlich besichtiget werden, welche bei Hal- 
len zum Konsumo in das Haus bezogen, 
oder aus dem Hause der Handelsleute nach 
dem Auslande verführt werden. 
Bei den Autritts-Postirungen muß die 
Janze dadung gleich bei der Ankunft der 
Zollpflichtigen mit dem Jnhalte der Polle- 
ten und Frachtbriefe verglichen, und unter- 
sucht werden, ob dieselbe damit überelkn- 
stimmen. 
Echált das Amt durch die zusere Be- 
sichtigung die Ueberzeugung von der Rich- 
tigkeit der Angaben, so hat es bei dieser 
sein Bewenden; wäre aber solches nicht der 
Fall, sondern vielmehr Grund zum Ver- 
dacht einer beabsichtigten Defeandarion vor- 
handen, so ist jede Postirung berechtiger, 
auf der Stelle die Abladung der Kolli zu 
verfügen, dieselben abzuwägen, zu eröffnen, 
und der sirengsten inneren Besichtigung zu 
unterwerfen. 
Die Anwendung dieser lezten Verfügung 
findet auch bei Austritts-Postirungen statt, 
bei welchen Essito-Behandlungen unmittel- 
bar eintreten, wenn diese niche schon von 
einem Hallamte vorgenommen worden sind, 
oder die Kolli in keinem versicherren Zustan" 
de vorgekemmen wiren. 
& 50. Bei Wasser“ Fuhrleuten, welche 
Coh)
	        
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