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auf ihren Schiffen und Floͤssen die Waaren
nicht so ordneu, daß die Guͤter abgezaͤhlt,
oder sonstige leichte und behende Mittel zur
Auffindunz der Quantitaͤt der Ladung ange-
wendet werden koͤnnen, hat das treffende
Amt dasjenige zu vexanstalten, was ihm am
zweckmässigsten scheint, um sich von der Rich-
tigkeit der Angabe zu überzeugen.
IX. Abschnitt.
Vonden Versicherungs Maßregeln.
I. 60. In allen Fällen müssen die Ladun-
gen der an den Eintritts-Postirungen er-
scheinenden und nach Hallpläzen, oder Grenz-
Maut-Austritts-Postirungen gewiesenen Gü-
ter und Waaren versichert werden.
§. ör. Die Versicherung geschieht durch
Aulegung von Schnüren, oder wie immer,
und in Verbindung derselben durch Amts-
Signete an einzelnen Kolli, oder an der
ganzen Wagen= Ladung.
G. 62. Ueber die Fälle, wenn die Verft=
cherung einzelner Kolli bei den Eintritts-Po-
stirungen geschehen soll, werden die Aemter
geeignete Vorschriften erhalten.
. 63. An Hallpläzen muß bei eintreten-
der Um= oder Abladung jederzeit die Ver-
sicherung der einzelnen Kolli statc finden.
#6#. 64. Fuhrleute und Boten, welche auf
die eine oder andere Art versicherte Güter
verführen, sind verbunden, sie in diesem Zu-
stanoe bis zu denen ihnen angewiesenen Hall
und Maut-ostirungen unverlezt zu erhalten.
I. öbs. Das erste Augenmerk der Hallen
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und Austritts-Postirungen bei Ankunft der
Fuhrleute muß auf die angelegeen Verssche-
rungen gerichtet seyn, und wenn sich bei dem
zur Manipulation oder zur Kontrolle bestimm:
ten Amte die Versicherungo-Maßregeln un-
kenntlich oder überhaupt in einem Zustande
zeigen, wodurch der Zweck derselben könnte
vereitelt worden seyn, und in einem solchen
Falle der Zollpflichtige nicht zugleich durch
evidente Beweise begründen kann, daß diese
Verlezung wirklich von einem Ungläcksfalle
herrühret, so ist solche als eine Absicht der
Defrandation anzusehen, die Gesamtladung
des Zollpflichtigen der strengsten innern Un-
stersuchung zu unterwerfen, und der Zoll-
pflichtige im Fall einer unternommenen Ge-
faͤhrde nach den gesezlichen Bestunmungen
#u bestrafen.
X. Abschnitt.
Von den übrigen Manivpulationen
bei Grenz-Ein= und Austritces.
Postirungen, dann bei Hallen.
I. 66. Ueber die Art und Berbindung
der ämtlichen Manipulationen, welche bei
den Maut= Postirungen und Hallen bestehen
sollen, werden denselben die geeigneten Vor-
schristen umständlich ertheilt werden. Nache'
stehende Bestimmungen beschränken sich blos
auf das, was zur Wissenschaft und Beach-
tung des kommerzirenden Publikum nothwen-
dig gehört.
H. ô7. Den Zollpflichtigen werden die
Frachtbriefe und Waagscheiue, worauf die
Behandlungen der Mautr= Postirungen sich