Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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gruͤnden, nebst den daruͤber verfaßten Polle- 
ten, immer verschlossen übergeben, wel- 
che er dort abzulegen hat, wohin sie vom 
Amee addressire sind. 
Offen erhält er die Weggelde-Polleren 
und einen Mautweisungobrief, der ihm auf 
dem ganzen Zuge zur Richtschnur und zu 
seiner Legitimation dient. 
g. 683. Alle in= und ausländische Fuhr- 
leute und Boten ohne Ausnahme sind ver- 
bunden an Orten, wo eine Halle sich befin- 
det, geradenwegs von den Thoren nach dem 
Amte zu fahren, ohne im Orte selbst eine 
Abladung zu machen, oder eine Zuladung 
aufzunehmen, und bei dieser Halle ihre Amts-= 
papiere nebst den Einlaßschein zu übergeben, 
den sie am Thare erhalten haben. 
Eben so sind auch alle WasserFFuhrleute 
gehalten, bei ihrer Ansunft an einem Hall- 
plaze sich sogleich bei dem Amce zu stellen, 
und ihre Amtspapiere demselben vorzule- 
gen. 
Kein Fuhrmann oder Bote, er sey In- 
oder Ausländer, darf von einem Hallplaz 
abfahren, ohne sich zuvor bei dem Amte ge- 
stelle, und nach seiner Abfertigung einen Aus- 
laßschein erhalten zu haben, der nach An- 
weisung abzulegen ist. 
§. 560. Kömmt ein schon anderswo be- 
handelter Zollpflichtiger zu einem Hallamt, 
ohne daselbst eine Ab- oder Zuladung zu ma- 
chen, und ohne eine unterwegs ausgenom= 
mene Zuladung zur Behandlung zu bringen, 
so tritt bei demselben sowohl für die Ladung 
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als fuͤr die Amtspapiere eine blos kontrol- 
lirende Behandlung ein. 
F. 7o. Sollte ein Fuhrmann oder Bote 
auf dem Distrikte, welcher zwischen der 
Eintricts -Postirung, und einem Hallamte 
oder zwischen diesem und einer AuSteirés= 
Pestirung liegt, eine Zuladung aufgenom- 
men haben, so hat er dieses dem zuerst be- 
tretendem Amte gleich nach seiner Ankunft 
zu melden, damit dieses die erfoderliche Be- 
richtigung vornehme. 
. 71. Jedem Fuhrmann ist gestatter, an 
Hallerten, die er auf dem Zuge betritt, 
Um, Ab- oder Zuladungen zu machen, die- 
ses darf aber nie anders als mit Vorwissen, 
und mit Verhandluug des Amts geschehen. 
F. 72. Emdeckt ein Hallamt gelegenheit- 
lich der Kontcolle oder Behandlung Unrich 
tigkeiten, die gegen die Pflichtigkeir des 
Fuhrmanns Beweise geben, so muß sich 
dieser diejenigen Verfügungen gefallen lassen, 
welche das Amt dem Geseze gemäß nöthig 
erachtet. 
§. 73. Die bei einem Hallamte angr- 
kommenen und abgeladenen Güter werden 
in das Lagerbuch aufgenommen, und hiefür 
ein demselben gleichlautender Hallschein er#- 
theilt. 
§. 74. Wenn die Güter von der Halle 
hinweg weiter versendet, oder in das Haus 
bezogen werden wollen, muß der obige Hall- 
schein vorgelegt werden, gegen dessen Ein- 
ziehung und Bescheinung im Lagerbuch nach 
vorhergegangener Maurbehandlung die Waa- 
ren- ausgefolgt werden können.
	        
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