Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1383 
XX. Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen über 
Befreiungen. 
E. 173. Ausser den in den Abschnitten 
IV. und XIX. enthaltenen Befreiungs: Ful- 
len finden nur solche statt, welche sich auf 
ordenrliche Frei: Pässe gründen, die von der 
königlichen General: Zoll- und Maut-Direk- 
tion auf Unsere hierüber zuvor an sie erlasse- 
ene Befehle ausgestellt werden. 
In ieferungs-Kontrakten und Akkorden für 
Civil= und Milicär= Bedürfnisse sind keine 
Zoll und Maut-Befreiungen, ohne vorherige 
Anfrage bei Unserem geheimen Finanz-Mi- 
nisterium, zu bewilligen. 
Im Genehmigungs-Falle wird die könig- 
liche General: Zoll= und Maut-Direktion 
beauftragt werden, die hienach erfoderlichen 
Frei: Pisse, unter Beobachtung der nöthigen 
Vorsichts-Maßregeln auszufertigen. 
Keine andere, als die von dieser Stelle 
ausgefertigten Frei-Pässe sind als giltig an- 
zuerkennen. 
XXI. Abschnitt. 
Von Mautweisungs-Briefen, von 
Polleten, und von der Stempel- 
gelds= Entrichtung. 
I. 1,4. Wie es mit den empfangenen 
Amts " Papiern zu halten sey, enchalten 
schon die vorstehenden Paragraphen im All- 
gemeinen. 
Jusbesondere werden die Maut; und Hall- 
4Amter durch die Geschäfts-Instruktion die 
umständliche Weisung darüber erk alten. 
Dem Zellpflichtigen dienr Frlgendes zu 
seiner Wissenschaft und Nachachtung. 
1384 
. ##5. Die Mautweisungs-Blriefe, wel- 
che er von den Aemtern empfänge, sind von 
ihm nach Erforderniß der gesczlichen Be- 
stimmungen den treffenden Postirungen jeder- 
zeit vorzulegen. # 
Bei denjenigen Postirungen, wohin er 
nach seiner Bestimmung zulezt kömmre, wird 
ihm der Mautweisungs= Brief zurückgestellr, 
und diesen hat er demnach als ein Recuisit 
zu bemachten, welches ihn vor jeder Bestra- 
fung sichert, wenn er sich in dem Falle be- 
findet, Beweis führen zu müssen, und der- 
selbe wirklich daraus hervorgehet. 
Dieser Mautweisungs-Berief ist demnach 
von jedem Zollpflichtigen wohl zu bewahren, 
mod lezterer hat ausserdem noch zu sorgen, 
daß ersterer so, wie alle Polleten, und alle 
Amts-Dapiere, immer un korrigirt, und 
unradir#t, und ohne Merkmale, die zu einem 
Verdachte führen, vorgelegt werden können. 
C. u16. Diesenigen Amts-Papiere, welche 
ein Zollpflichtiger verschlossen erhält, muß 
er in dem empfangenen Zustande bei jeder Po- 
stirung, wohin er durch die Mautweisungs= 
Briese und Addressen angewiesen ist, vorlegen. 
Die o ffen empfangenen Weggelds-Polleten 
hat er den auf seinem Zuge befindlichen Weg- 
gelds-Postirungen auf Anfodern zur Ein- 
sicht rorzulegen. Inobesendere hat er sich 
vor dem Verlurste der empfangenen Amts- 
Papiere wohl vorzusehen, indem keine An- 
gabe, die dadurch bewähre werden könnte, 
wenn sie sich nicht zugleich durch die Ma- 
nuals-Behandlung als wahr begrundek, zu 
keiner Zeit würde geachtet werden, sondern 
im geringsten Falle die Anhaltung zur Zah- 
lung der treffenden höchsten Gebühren zur 
Folge haben würde.
	        
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