1383
XX. Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen über
Befreiungen.
E. 173. Ausser den in den Abschnitten
IV. und XIX. enthaltenen Befreiungs: Ful-
len finden nur solche statt, welche sich auf
ordenrliche Frei: Pässe gründen, die von der
königlichen General: Zoll- und Maut-Direk-
tion auf Unsere hierüber zuvor an sie erlasse-
ene Befehle ausgestellt werden.
In ieferungs-Kontrakten und Akkorden für
Civil= und Milicär= Bedürfnisse sind keine
Zoll und Maut-Befreiungen, ohne vorherige
Anfrage bei Unserem geheimen Finanz-Mi-
nisterium, zu bewilligen.
Im Genehmigungs-Falle wird die könig-
liche General: Zoll= und Maut-Direktion
beauftragt werden, die hienach erfoderlichen
Frei: Pisse, unter Beobachtung der nöthigen
Vorsichts-Maßregeln auszufertigen.
Keine andere, als die von dieser Stelle
ausgefertigten Frei-Pässe sind als giltig an-
zuerkennen.
XXI. Abschnitt.
Von Mautweisungs-Briefen, von
Polleten, und von der Stempel-
gelds= Entrichtung.
I. 1,4. Wie es mit den empfangenen
Amts " Papiern zu halten sey, enchalten
schon die vorstehenden Paragraphen im All-
gemeinen.
Jusbesondere werden die Maut; und Hall-
4Amter durch die Geschäfts-Instruktion die
umständliche Weisung darüber erk alten.
Dem Zellpflichtigen dienr Frlgendes zu
seiner Wissenschaft und Nachachtung.
1384
. ##5. Die Mautweisungs-Blriefe, wel-
che er von den Aemtern empfänge, sind von
ihm nach Erforderniß der gesczlichen Be-
stimmungen den treffenden Postirungen jeder-
zeit vorzulegen. #
Bei denjenigen Postirungen, wohin er
nach seiner Bestimmung zulezt kömmre, wird
ihm der Mautweisungs= Brief zurückgestellr,
und diesen hat er demnach als ein Recuisit
zu bemachten, welches ihn vor jeder Bestra-
fung sichert, wenn er sich in dem Falle be-
findet, Beweis führen zu müssen, und der-
selbe wirklich daraus hervorgehet.
Dieser Mautweisungs-Berief ist demnach
von jedem Zollpflichtigen wohl zu bewahren,
mod lezterer hat ausserdem noch zu sorgen,
daß ersterer so, wie alle Polleten, und alle
Amts-Dapiere, immer un korrigirt, und
unradir#t, und ohne Merkmale, die zu einem
Verdachte führen, vorgelegt werden können.
C. u16. Diesenigen Amts-Papiere, welche
ein Zollpflichtiger verschlossen erhält, muß
er in dem empfangenen Zustande bei jeder Po-
stirung, wohin er durch die Mautweisungs=
Briese und Addressen angewiesen ist, vorlegen.
Die o ffen empfangenen Weggelds-Polleten
hat er den auf seinem Zuge befindlichen Weg-
gelds-Postirungen auf Anfodern zur Ein-
sicht rorzulegen. Inobesendere hat er sich
vor dem Verlurste der empfangenen Amts-
Papiere wohl vorzusehen, indem keine An-
gabe, die dadurch bewähre werden könnte,
wenn sie sich nicht zugleich durch die Ma-
nuals-Behandlung als wahr begrundek, zu
keiner Zeit würde geachtet werden, sondern
im geringsten Falle die Anhaltung zur Zah-
lung der treffenden höchsten Gebühren zur
Folge haben würde.