1387
Weggeldes, und der Strase des vier fachen
Betrages.
G. 124. Wer sich unrechtmäßiger Weise
Näückvergütungen verschafft, oder zuver schaf-
sen sucht, unterliegt nicht allein obigen böch-
sien Straf-Bestimmungen, sondern auch dem
Personl-Arreste auf cigene Kösten,
und für so viele Tage, als oftmal die Summe
von acht Gulden in dem Suasgelre- Be-
trage enthalten ist.
Wer die im. Mautgesetze, enthaliene Be-
günstigungen wißbraucht, ünterliegt obigen
Strafen mit Ausnahme des Personal-Ar-
restes, dagegen aber dem Verluste die-
ser Begünstig ng auf immer.
. 125. Die Ablage der Polleten wird
durch die dem Zollpflichtigen ertheilte Maut-
Weisungs-= Briefe verificirt, diese müssen so-
wohl bei den kontrollirenden Aemtern, als
auch an jener Postirung gefertiget, und un-
terschrieben werden, wohin die Polleten zur
Ablage bestimmt sind. "
Blos diese Fertigung und Unterschrift
rechtfertiget den Kommerzianten über die rich-
tige Pelleten Vor= und Ablage, und alle
andere Beweise, die durch in: und auslän-
dische Artestate, Zengen= Aussagen rc. geführt
werden, sind unzulässig und uun)uZl#tis-
Wer sich also über die Dolleten-Ablage
auf diese Weise nicht legitimiren kann, un-
terliegt nach Maaßgabe des Falles, den dar-
auf gestzten Strafen.
J. 126. Aus nahmen hievon treren ein
a. Fuͤr die Passir: Polleten auf inlaͤndische
Güter, wemit im Zuge kein ausländi=
sches Terrirorium betreten wird.
1383
b.-Für die hallamtlichen. Essito-Polleten auf
inläándische Gegenstände, wofür weder
eine vorgängige Rückvergürimgs= nech
eine Begünstigungs-Behandlung siate
hatte. **5
Die Nicht-Ablage dieser Polleten wird
arbritarisch bestrafet.
. 127. Doa essitirende Gegenstände bei
der Halle, welche zuerst betreten wird, ver-
mautet werden mussen, se unrerliegt die Un-
terlassung dieser Verbindlichkeit (wenn auch
die Zoll= Gefälle nicht gefährdet werden) nicht
nur allein der Enrrichtung der Essito= Ge-
buhren, sondern es ist hievon auch der ein-
sache Betrag als Strase zu entrichten.
6. 13##. Allen obigen Serafen ist nicht
allein der inländische Empfänger und Absen-
der, sondern auch der Fuhrmann oder Schif-
fer, oder wer immer das Gue führt, un-
terworfen, er sey In= oder Ausländer.
E. 129. Die Einschwirzung des inlendi-
schen Salzes, oder dessen Verschleis in rer-
botenen Ortschaften, so wie die Anesschwar=
zung des zur Ausfuhr verbotenen Salseteis
unterliegen der Konfiscation.
V. 130. Defrandations-Klagen wegen un-
terlassener Polleren: Ablage werden nach Ver-
lauf eines Jahres vom Tage ihrer Ausstel-
lung an gerechnet, nicht mehr angenommen.
Es muß daher noch vor Auslauf des Jah-
res bei einem Amte die Klage zum Proto-
kolle genommen werden: im Falle der Zoll-
pflichtige früher nicht erscheinen, oder auf-
zufinden seyn sollte, damit hiedurch der Ver-
jährungs: Termin gerettet werde,