Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Weggeldes, und der Strase des vier fachen 
Betrages. 
G. 124. Wer sich unrechtmäßiger Weise 
Näückvergütungen verschafft, oder zuver schaf- 
sen sucht, unterliegt nicht allein obigen böch- 
sien Straf-Bestimmungen, sondern auch dem 
Personl-Arreste auf cigene Kösten, 
und für so viele Tage, als oftmal die Summe 
von acht Gulden in dem Suasgelre- Be- 
trage enthalten ist. 
Wer die im. Mautgesetze, enthaliene Be- 
günstigungen wißbraucht, ünterliegt obigen 
Strafen mit Ausnahme des Personal-Ar- 
restes, dagegen aber dem Verluste die- 
ser Begünstig ng auf immer. 
. 125. Die Ablage der Polleten wird 
durch die dem Zollpflichtigen ertheilte Maut- 
Weisungs-= Briefe verificirt, diese müssen so- 
wohl bei den kontrollirenden Aemtern, als 
auch an jener Postirung gefertiget, und un- 
terschrieben werden, wohin die Polleten zur 
Ablage bestimmt sind. " 
Blos diese Fertigung und Unterschrift 
rechtfertiget den Kommerzianten über die rich- 
tige Pelleten Vor= und Ablage, und alle 
andere Beweise, die durch in: und auslän- 
dische Artestate, Zengen= Aussagen rc. geführt 
werden, sind unzulässig und uun)uZl#tis- 
Wer sich also über die Dolleten-Ablage 
auf diese Weise nicht legitimiren kann, un- 
terliegt nach Maaßgabe des Falles, den dar- 
auf gestzten Strafen. 
J. 126. Aus nahmen hievon treren ein 
a. Fuͤr die Passir: Polleten auf inlaͤndische 
Güter, wemit im Zuge kein ausländi= 
sches Terrirorium betreten wird. 
  
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b.-Für die hallamtlichen. Essito-Polleten auf 
inläándische Gegenstände, wofür weder 
eine vorgängige Rückvergürimgs= nech 
eine Begünstigungs-Behandlung siate 
hatte. **5 
Die Nicht-Ablage dieser Polleten wird 
arbritarisch bestrafet. 
. 127. Doa essitirende Gegenstände bei 
der Halle, welche zuerst betreten wird, ver- 
mautet werden mussen, se unrerliegt die Un- 
terlassung dieser Verbindlichkeit (wenn auch 
die Zoll= Gefälle nicht gefährdet werden) nicht 
nur allein der Enrrichtung der Essito= Ge- 
buhren, sondern es ist hievon auch der ein- 
sache Betrag als Strase zu entrichten. 
6. 13##. Allen obigen Serafen ist nicht 
allein der inländische Empfänger und Absen- 
der, sondern auch der Fuhrmann oder Schif- 
fer, oder wer immer das Gue führt, un- 
terworfen, er sey In= oder Ausländer. 
E. 129. Die Einschwirzung des inlendi- 
schen Salzes, oder dessen Verschleis in rer- 
botenen Ortschaften, so wie die Anesschwar= 
zung des zur Ausfuhr verbotenen Salseteis 
unterliegen der Konfiscation. 
V. 130. Defrandations-Klagen wegen un- 
terlassener Polleren: Ablage werden nach Ver- 
lauf eines Jahres vom Tage ihrer Ausstel- 
lung an gerechnet, nicht mehr angenommen. 
Es muß daher noch vor Auslauf des Jah- 
res bei einem Amte die Klage zum Proto- 
kolle genommen werden: im Falle der Zoll- 
pflichtige früher nicht erscheinen, oder auf- 
zufinden seyn sollte, damit hiedurch der Ver- 
jährungs: Termin gerettet werde,
	        
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