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Die Leistungen zur Anstalt, welche auf
versicherten, aber in Gant oder sonst unter
Administration liegenden Gebaͤuden haften,
werden von dem Kurator oder Administrator
entrichtet, ohne daß es deshalb einer beson-
dern Genehmigung bedürfe.
Schuldner, auf deren noch nicht versscher-
ten Gebduden gerichtliche Hypotheken ange-
legt sind, sund ebenfalls verbunden, rücksichrlich
dieser Gebdude, sobald ein Hypotheken Glaͤu-
biger gerichtlich darauf antrdgt, der Anstalt
beizutreten; es wäre denn, daß er zur Ab-
tragung der Schuld binnen 3 Monaten —
auch wenn bis dahin die Berfallzeit noch nicht
verslossen wére — sich anheischig machte, und
hiefür vorlufige genügliche Sicherheit leisten
könnte.
Art. 7.
Anzeigenthümer und Auzniesser, insbesondere
Lehenholden, Pfarrer und Zehent-Berechtigte.
Auch solche Personen, welche sich nicht
in vollem Eigenthume befinden, sund fähig,
rücksichtlich des Nuzeigenthums an der Anstalt
Theil zu nehmen, und in dieselbe unbeschadet
besonderer Verrräge, einzutreten.
Dieses gilt insbesondere von den behen-
holden rücksichtlich der Lehengebaude, derger
Kalt, daß zu deren Versicherung auf eigene
NRechnung des Lehenmanns und ohne Bethei-
ligung des Lehenherrn, der besondere Konsens
dieses leztern nicht erfoderlich ist.
Eben so koͤnnen im Allgemeinen auch
Pfarrer und Benefiziaten, für die Pfarret
und Beuesszigl= Gebände in eigenen Namen
die Versicherung eingehen. Solche Pfarrer
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und Benefiziaten, welche aus ihren Pfarreien
und Beneftzien mehr, als den gebührenden
Uncerhalt beziehen, sollen zum Eintricte von
Amtswegen angehalten und von denselben
ein Revers hierüber vor Ausfertigung der
Drdsentation erhoben werden. Pfarrer und
Benefiziaten, welche den Beitritt geflissentlich
unterlassen, erhalten keine Umeerstüzungen
durch Anlehen, noch werden ihnen die ge-
wöhnlichen Freifahre, rücksichtlich der Aus-
sizfristen bewilliget. «
Wenn endlich andere physische oder mora-
lische Personen, welchen die Konkurrenz zur
Wiederaufbauung der Pfarrhöfe obliegt, für
dieselben der Brandversicherung beitreten wol-
len; so ist dieses ihnen unverwehrt und sie
sind dann berecheiget, bei einem eintretenden
Brandfalle die Eneschädigung, welche für das
versicherte Pfarr= Gebäude aus der Anstalt
geleistert wird, in das Quantum ihrer schulr
digen Konkurrenzen ein, und sich zu gut zu
rechnen. Hiedurch sind aber die Kondezima-
toren und übrigen Beitragspflichtigen keines-
wegs derjenigen Konkurrenzen enthoben, welche
sie sonst noch für andere, als für Brandfälle,
und für die dadurch beschädigten Gebäude zu
leisten verbunden sind.
2. Kapitel.
Von den zur Einverleibung geeigneten
Gegenständen.
Art. 8.
Gebäude im Allgemeinen, ohne Gerechtigkeiten
und Mobilien.
Gegenstände der Versicherung im Allge-
meinen sind: Gebäude, und zwar nur der