Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Die Leistungen zur Anstalt, welche auf 
versicherten, aber in Gant oder sonst unter 
Administration liegenden Gebaͤuden haften, 
werden von dem Kurator oder Administrator 
entrichtet, ohne daß es deshalb einer beson- 
dern Genehmigung bedürfe. 
Schuldner, auf deren noch nicht versscher- 
ten Gebduden gerichtliche Hypotheken ange- 
legt sind, sund ebenfalls verbunden, rücksichrlich 
dieser Gebdude, sobald ein Hypotheken Glaͤu- 
biger gerichtlich darauf antrdgt, der Anstalt 
beizutreten; es wäre denn, daß er zur Ab- 
tragung der Schuld binnen 3 Monaten — 
auch wenn bis dahin die Berfallzeit noch nicht 
verslossen wére — sich anheischig machte, und 
hiefür vorlufige genügliche Sicherheit leisten 
könnte. 
Art. 7. 
Anzeigenthümer und Auzniesser, insbesondere 
Lehenholden, Pfarrer und Zehent-Berechtigte. 
Auch solche Personen, welche sich nicht 
in vollem Eigenthume befinden, sund fähig, 
rücksichtlich des Nuzeigenthums an der Anstalt 
Theil zu nehmen, und in dieselbe unbeschadet 
besonderer Verrräge, einzutreten. 
Dieses gilt insbesondere von den behen- 
holden rücksichtlich der Lehengebaude, derger 
Kalt, daß zu deren Versicherung auf eigene 
NRechnung des Lehenmanns und ohne Bethei- 
ligung des Lehenherrn, der besondere Konsens 
dieses leztern nicht erfoderlich ist. 
Eben so koͤnnen im Allgemeinen auch 
Pfarrer und Benefiziaten, für die Pfarret 
und Beuesszigl= Gebände in eigenen Namen 
die Versicherung eingehen. Solche Pfarrer 
  
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und Benefiziaten, welche aus ihren Pfarreien 
und Beneftzien mehr, als den gebührenden 
Uncerhalt beziehen, sollen zum Eintricte von 
Amtswegen angehalten und von denselben 
ein Revers hierüber vor Ausfertigung der 
Drdsentation erhoben werden. Pfarrer und 
Benefiziaten, welche den Beitritt geflissentlich 
unterlassen, erhalten keine Umeerstüzungen 
durch Anlehen, noch werden ihnen die ge- 
wöhnlichen Freifahre, rücksichtlich der Aus- 
sizfristen bewilliget. « 
Wenn endlich andere physische oder mora- 
lische Personen, welchen die Konkurrenz zur 
Wiederaufbauung der Pfarrhöfe obliegt, für 
dieselben der Brandversicherung beitreten wol- 
len; so ist dieses ihnen unverwehrt und sie 
sind dann berecheiget, bei einem eintretenden 
Brandfalle die Eneschädigung, welche für das 
versicherte Pfarr= Gebäude aus der Anstalt 
geleistert wird, in das Quantum ihrer schulr 
digen Konkurrenzen ein, und sich zu gut zu 
rechnen. Hiedurch sind aber die Kondezima- 
toren und übrigen Beitragspflichtigen keines- 
wegs derjenigen Konkurrenzen enthoben, welche 
sie sonst noch für andere, als für Brandfälle, 
und für die dadurch beschädigten Gebäude zu 
leisten verbunden sind. 
2. Kapitel. 
Von den zur Einverleibung geeigneten 
Gegenständen. 
Art. 8. 
Gebäude im Allgemeinen, ohne Gerechtigkeiten 
und Mobilien. 
Gegenstände der Versicherung im Allge- 
meinen sind: Gebäude, und zwar nur der
	        
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