Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1449 
Käniglich -Baiertsches 
1450 
Regierungsblatt. 
  
LXII. Stuͤck. Muͤnchen, Samstag den 5. Oktober 1811. 
  
Allgemeine Verordnung. 
(Die Erwelterung der Kompetenz der Kreis= und 
Ober-Administrationen betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wi haben durch den 22. Artikel des or- 
ganischen Ediktes uͤber die General-Admi- 
nistration des Stiftungs- uund Kommunal—- 
Vermögens vom 16. Oktober 1810) festgesezt, 
daß die eingeführten Darleihens-, Ver 
kaufs., Verpachtungs-, Ablösungs- 
und Nachlasses-Konspekte, welche als 
Belege der monatlichen Rechenschafts-Be- 
richte eingereicht werden, der Sektion der ober- 
sten Staats-Kuratel unterliegen sollen. 
Wir haben Uns jedoch im Verlaufe des 
bereits in das vierte Quartal vorgerückten Etat 
Jahres 1372 überzeugt, daß die Sammlung 
der Materialien zur Fertigung eines in das 
ganze Detail eindringenden Rechenschafts-Be- 
richtes, und die Erledigung desselben durch 
die oberste Staats-Kuratel einem größein 
Zeit= Aufwande unterliegt, als nach den Fo- 
*) Reg. Vl. vom Jahr 1810. St. 63. S. 1185, 
derungen des betheillgten Vermögens und der 
betheiligten Privaten zugestanden werden kann. 
Wir haben Uns demnach bewogen gefun- 
den, die Kompetenz der Kreis= und Ober- 
Administrationen der Stifrungen und Kommu- 
nen, unter Anwendung des al. Artikels des 
organischen Edikts vom 16. Oktober 1810, 
in denjenigen Wirthschafts: Gegenständen zu 
erweitern, welche eine schleunige Erledigung 
zum Vortheil des Stiftungs und Kommunal= 
Vermögens, und zur Beruhigung der bethei- 
ligten Privaten erfodern. 
Wir haben hiernach beschlossen und be- 
schliessen wie folge: 
* 
Die Kreis= und Ober-Admimstratlonen 
der Stiftungen und Kommunen werden ermäch- 
riget, die Aktiv: Anlethen, die Verkäu= 
sse von Realitäten, Früchten und Mobilien, 
die Verpachtungen von Realitären, nuz- 
baren Rechten und Gewerben, die Ablösun- 
gen des Obereigenthums, und die nach dem 
Resultateeiner gütlichen Uebereinkunft zwischen 
dem Schuldner und den Glubigern zu ge- 
waohrenden Nachläásse, ohne vorgängiger 
Berichte-Erstartung an die oberste Staate- 
Kuratel, definitiv zu genehmigen. 
C(100)
	        
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