1449
Käniglich -Baiertsches
1450
Regierungsblatt.
LXII. Stuͤck. Muͤnchen, Samstag den 5. Oktober 1811.
Allgemeine Verordnung.
(Die Erwelterung der Kompetenz der Kreis= und
Ober-Administrationen betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wi haben durch den 22. Artikel des or-
ganischen Ediktes uͤber die General-Admi-
nistration des Stiftungs- uund Kommunal—-
Vermögens vom 16. Oktober 1810) festgesezt,
daß die eingeführten Darleihens-, Ver
kaufs., Verpachtungs-, Ablösungs-
und Nachlasses-Konspekte, welche als
Belege der monatlichen Rechenschafts-Be-
richte eingereicht werden, der Sektion der ober-
sten Staats-Kuratel unterliegen sollen.
Wir haben Uns jedoch im Verlaufe des
bereits in das vierte Quartal vorgerückten Etat
Jahres 1372 überzeugt, daß die Sammlung
der Materialien zur Fertigung eines in das
ganze Detail eindringenden Rechenschafts-Be-
richtes, und die Erledigung desselben durch
die oberste Staats-Kuratel einem größein
Zeit= Aufwande unterliegt, als nach den Fo-
*) Reg. Vl. vom Jahr 1810. St. 63. S. 1185,
derungen des betheillgten Vermögens und der
betheiligten Privaten zugestanden werden kann.
Wir haben Uns demnach bewogen gefun-
den, die Kompetenz der Kreis= und Ober-
Administrationen der Stifrungen und Kommu-
nen, unter Anwendung des al. Artikels des
organischen Edikts vom 16. Oktober 1810,
in denjenigen Wirthschafts: Gegenständen zu
erweitern, welche eine schleunige Erledigung
zum Vortheil des Stiftungs und Kommunal=
Vermögens, und zur Beruhigung der bethei-
ligten Privaten erfodern.
Wir haben hiernach beschlossen und be-
schliessen wie folge:
*
Die Kreis= und Ober-Admimstratlonen
der Stiftungen und Kommunen werden ermäch-
riget, die Aktiv: Anlethen, die Verkäu=
sse von Realitäten, Früchten und Mobilien,
die Verpachtungen von Realitären, nuz-
baren Rechten und Gewerben, die Ablösun-
gen des Obereigenthums, und die nach dem
Resultateeiner gütlichen Uebereinkunft zwischen
dem Schuldner und den Glubigern zu ge-
waohrenden Nachläásse, ohne vorgängiger
Berichte-Erstartung an die oberste Staate-
Kuratel, definitiv zu genehmigen.
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