Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1451 
II. 
Die hiedurch ausgesprochene Erweiterung 
der Kompetenz in der Verwaltung des beste- 
henden und anfallenden Vermögens der Seif- 
tungen und Kommunen zieht die volle Anwen- 
dung des 21. Artikels des organischen Ediktes 
vom 16. Okeeber 1810 und hiernach die volle 
Responsabilität der Kreis= und Ober-Admi- 
nistrationen nach sich; der General-Kreis- 
Kommissär, der Kreis: Kanzlei-Direktor und 
der Kreis-Administrations Narh sind dafür 
verantwortlich, daß die bestehenden und nach- 
folgenden Geseze der Verwalung strenge beob- 
achtet werden, daß aus den Handlungen der 
Kreis= und Ober-Administrationen eine volle 
Sicherheit gegen die Beschädigung des Stif- 
tungs und Kommunal-Vermögene hervorgehe, 
und daß alle ordentlichen Mirtel zur Verhinde- 
rung oder Verminderung bevorstehender Ver- 
luste in Anwendung gebracht worden sind. 
Ece sollen demnach die Rechenschafts-Berichte 
sowohl, als die Anleihens-, Verkaufs., Ver- 
pachtungs-, Ablösungs und Nachlasses= 
Konspekte von dem General-Kreis-Kommissär, 
ven dem Kreis-Kanzlei: Direktor und von 
dem Administrations-Rath gemeinschaft- 
lich unterzeichnet werden. 
III. 
Wenn gleich die bestehenden Reglementar= 
Verordnungen die Grundsäze enthalten, nach 
welchen in den bezeichneten Wirthschafts: Ge, 
genständen sowohl von Seite der idussern Di- 
strikts-, als von Seite der Kreis; und Ober- 
Administrationen verfahren werden sell; so 
finden Wir Uns doch veranlaßc, hierüber nach- 
1452 
stehende instruktive Bestimmungen zu ertheilen 
und dadurch den Umfang der Nesponsabilität 
näher zu bezeichnen. 
A. 
Im Bezug auf die Anleihen. 
1. 
Die Vorschriften zur Vorbereitung eines 
Anleihens fuͤr die wirkliche Begutachtung und 
die Obliegenheiten eines Administrators nach 
erfolgter Genehmigung desselben sind in der 
Verordnung vom 17. Februar 1804. 
(baier. Reg. Bl. von 1804. St. VIII. 
S. 16a — 107. 
und in der Instruktion vom 21. Mai 1807. 
(baier. Reg. Bl von 1807. St. KXllI. 
S. 891 — 914.) 
enthalten, und die allgemeine Verordnung 
vom 16. Janner 1809. 
(Reg. Bl. von 1809. St. XI. 
S. 258 — 263.) 
zeigt den Maßstab der Verzinsung, die fuͤr 
die Gewaͤhrung eines Anleihens beguͤnstigten 
Zwecke und die gleiche Berfall-Zeit der Zinse. 
2. « 
Die in den bezeichneten Verordnungen nicht 
enthaltenen und bisher von der obersten Kura- 
tel in Anwendung gebrachten Grundsaͤze sind: 
a) Die Anleihen find zwar vorzuͤglich den 
Neubauten und der Landwirthschaft vor- 
beh alten, sie können aber auch, wenn die 
annehmbaren Gesuche für diese Zwecke be- 
friediger sud, zum Ankaufe einer Realität, 
zu Reparatienen von Gebäuden, zum An- 
kaufe von Speise: und Saamen= Getraide,
	        
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