Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1453 
zum Ankaufe von Vieh und Fahrniß zur 
Bestellung der Landwirthschaft, und wenn 
auch die zulaͤssigen Gesuche fuͤr diese 
Zwecke gewaͤhrt sind, zur Tilgung aͤlterer 
gesezlich privilegirter Schulden bewilliget 
werden. 
b) Die Sicherheit eines Anleihens kann nur 
in e.ner Realitaͤt des Schuldners begruͤn- 
det werden; Faustpfaͤnder, Vorraͤthe an 
Waaren, Früchten, Mobilien, Gewerbs- 
Gerechtigkeiten, Aktiv= Obligationen, und 
die übrigen ein baares Geld repräsentirenden. 
Wechsel u. dgl. werden als zureichende 
Hopotheken durchaus nicht anerkannt. Es 
sollen auch die nuzbaren Rechte in gerheil- 
tem oder ungetheiltem Eigenthume als 
Spezial-Hypotheken nicht ange- 
nommen, und bei ganzen Güter-Kom- 
plexren nur als Theile der General-Hypo- 
thek betrachtet werden. 
P) Die auf der Realitä haftenden Schulden, 
und das neuerlich zu bewilligende Anleihen 
in einer Summe beisammen, dürfen die 
Hälfte des Werthes der Realitt nicht 
übersicigen, und es soll dabei streng auf 
die Legalität der Werche -Bestimmun- 
zen, und zur Vermetdung jeder Willkühr 
in der Würdigung des Verhälinisses der 
Schulden zum Vermögen auf den Kalkul 
gesehen werden. . 
d) Die zur Sicherheit eines Anleihens ver- 
schreebenen Gebäude müssen u, der Brand- 
Versicherungs- Anstait wenigstens für dies 
jeuige Kapitals -G sse assekurirt senn, 
in welcher die Gesamm Schulden cmes 
1454 
Privaten, unter Zuschlagung des neuer- 
lichen Anleihens, erscheinen, oder in die- 
ser Grösse nachträglich und vor der Aus- 
bezahlung eines Anleihens assekurirt 
werden. 
e) Das zum Zwecke der Neubauten zugesu- 
cherte oder bewilligte Anleihen darf an 
den Schuldner nicht eher ausbezahlt wer- 
den, als bis das Gebaͤude nach einem be- 
stimmten Plan unter das Dach gebracht 
und gehoͤrig assekurirt ist. 
s) Die Realitaͤt, auf welche ein Anleihen ge- 
legt werden soll, muß zur Erleichterung 
ber Zinsen-Perzeption und wegen der 
staͤndigen Kognition des Auf- und Ab— 
nehmens der Vermögens-Kräfte eines 
Schuldners in demjenigen Administra- 
tions-Distrikte entlegen seyn, in welchem 
die darleihenden Stiftungen und Kom- 
munen bestehen. 
8) Die adelichen, dle siegelmässigen und 
die wechselfähigen Gücer= oder Realitäten= 
Bestzer können vor der Hand, und bis. 
zur Errichtung der Hppotheken, Bücher, 
oder bis zum Erfolge einer andern Verord- 
nung über diesen Gegenstand, ein Anlei- 
hen aus dem Sutiftungs, oder aus dem 
Kommnnal-Vermögen nicht erhalten, 
ausgenommen, 
1) es wäre die zur Sicherheit eines Ane- 
lethens ausgezeigte Realität inner der 
Gemarkung der Stadt München entle- 
gen, in welchem Falle aber auch das 
Anleihen nur als Ewiggeld, welchem 
das Separations-Recht im. Konkurs 
(100)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.