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zum Ankaufe von Vieh und Fahrniß zur
Bestellung der Landwirthschaft, und wenn
auch die zulaͤssigen Gesuche fuͤr diese
Zwecke gewaͤhrt sind, zur Tilgung aͤlterer
gesezlich privilegirter Schulden bewilliget
werden.
b) Die Sicherheit eines Anleihens kann nur
in e.ner Realitaͤt des Schuldners begruͤn-
det werden; Faustpfaͤnder, Vorraͤthe an
Waaren, Früchten, Mobilien, Gewerbs-
Gerechtigkeiten, Aktiv= Obligationen, und
die übrigen ein baares Geld repräsentirenden.
Wechsel u. dgl. werden als zureichende
Hopotheken durchaus nicht anerkannt. Es
sollen auch die nuzbaren Rechte in gerheil-
tem oder ungetheiltem Eigenthume als
Spezial-Hypotheken nicht ange-
nommen, und bei ganzen Güter-Kom-
plexren nur als Theile der General-Hypo-
thek betrachtet werden.
P) Die auf der Realitä haftenden Schulden,
und das neuerlich zu bewilligende Anleihen
in einer Summe beisammen, dürfen die
Hälfte des Werthes der Realitt nicht
übersicigen, und es soll dabei streng auf
die Legalität der Werche -Bestimmun-
zen, und zur Vermetdung jeder Willkühr
in der Würdigung des Verhälinisses der
Schulden zum Vermögen auf den Kalkul
gesehen werden. .
d) Die zur Sicherheit eines Anleihens ver-
schreebenen Gebäude müssen u, der Brand-
Versicherungs- Anstait wenigstens für dies
jeuige Kapitals -G sse assekurirt senn,
in welcher die Gesamm Schulden cmes
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Privaten, unter Zuschlagung des neuer-
lichen Anleihens, erscheinen, oder in die-
ser Grösse nachträglich und vor der Aus-
bezahlung eines Anleihens assekurirt
werden.
e) Das zum Zwecke der Neubauten zugesu-
cherte oder bewilligte Anleihen darf an
den Schuldner nicht eher ausbezahlt wer-
den, als bis das Gebaͤude nach einem be-
stimmten Plan unter das Dach gebracht
und gehoͤrig assekurirt ist.
s) Die Realitaͤt, auf welche ein Anleihen ge-
legt werden soll, muß zur Erleichterung
ber Zinsen-Perzeption und wegen der
staͤndigen Kognition des Auf- und Ab—
nehmens der Vermögens-Kräfte eines
Schuldners in demjenigen Administra-
tions-Distrikte entlegen seyn, in welchem
die darleihenden Stiftungen und Kom-
munen bestehen.
8) Die adelichen, dle siegelmässigen und
die wechselfähigen Gücer= oder Realitäten=
Bestzer können vor der Hand, und bis.
zur Errichtung der Hppotheken, Bücher,
oder bis zum Erfolge einer andern Verord-
nung über diesen Gegenstand, ein Anlei-
hen aus dem Sutiftungs, oder aus dem
Kommnnal-Vermögen nicht erhalten,
ausgenommen,
1) es wäre die zur Sicherheit eines Ane-
lethens ausgezeigte Realität inner der
Gemarkung der Stadt München entle-
gen, in welchem Falle aber auch das
Anleihen nur als Ewiggeld, welchem
das Separations-Recht im. Konkurs
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