Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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6. 
Wenn nach der Versteigerung weitere und 
höhere Anbote geschlagen werden, so kommt 
zu unrerscheiden: 
“) ob das neuerliche Anbot von einem Indi' 
duum geschlagen wird, welches der öffent- 
lichen Versteigerung beigewohnt har, oder 
wenigstens diesem Akte beizuwohnen nicht 
verhindert war; 
b) oder ob dieses Individuum legal nach- 
weisen könne, daß es wirklich verhindert 
war, bei der öffentlichen Versteigerung zu 
erscheinen; 
im ersten Falle findet eine neuerliche 
Versteigerung zwischen dem Meistbietenden 
aus der öffentlichen Bersteigerung, und 
zwischen dem Nachbietenden nicht Statt, 
sondern der Verkauf wird zur Aufrecht- 
haltung des Kredits der öffentlichen Ver- 
steigerung genehmigt, oder es wird aus 
anderen Gründen, nicht aber aus dem An- 
lasse eines Nachgebots, eine neuerliche 
Versteigerung anbefohlen; 
im zweiten Falle aber muß zwischen 
dem Meistbietenden aus der öffenrlichen 
Versteigerung und zwischen dem Nachlbie- 
tenden, aber auch nur unter diesen, eine 
neuerliche Versteigerung zugelassen werden. 
7. 
Zur Aufrechthaltung und Befestigung des 
oͤffentlichen Kredits der inlaͤndischen 
Staats, Obligationen können dieselben auch 
bei Verkaufe der Stiftungs= und Kommunal= 
Realuckten dergestalten angenommen werden, 
daß die Hälste des baaren Kaufschillings in 
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diesen Obligationen, wenn sie in dem Kataster 
der Staats-Schulden ordentlich eingetragen 
und dadurch als liquid anerkannt sind, von 
dem Glaͤubiger sowohl, als von seinem recht- 
mässigen Zessionar entrichtet werden kann. 
8. 
Sehr streng sind diejenigen Belege zu 
würdigen, welche von dem Meistbietenden als 
Beweise seiner Zahlungs= Fáhigkeir vorgelegt 
werden, indem die Stiftungen und Kommunen 
eben durch eine minder strenge Untersuchung 
der zur Enrrichtung des Kaufschillings von 
dem Kaufer ausgezeigten Mittel am meisten 
beschädigt werden können. 
9. 
Bei der Veräusserung eines Güter-Kom- 
plexes soll vorzüglich darauf gesehen werden, 
daß nicht ein zu grosser Theil des hechsten An- 
botes für die Gebäude angenommen, und 
hiedurch der Grundzins nicht unverhaͤltniß- 
mässig gemindert werde. 
10. 
Der Verkaufserlbs soll vorerst zur Tilgung 
von Passiv-Kapitalien, und wenn solche nicht 
bestehen, zur neuerlichen Anlage von Aktiv- 
Kapitalien verwendet, den Zahlungs-Netar= 
daten aber und der ordentlichen Erizenz durch- 
aus nicht gewidmet werden, daher sind die 
Verkaufs-Konspekte der Distrikts-Administra- 
tionen mit den Auleihens= Konspekten und 
Kasse: Balanzen immer streng zu kontroliren. 
C. 
Im Bezug auf den Verkauf von 
Mobilien und Früchten. "
	        
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