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aus Beforgniß eines ungewöhnlichen und
nachtheiligen Seeigens der Wohnungen in
den Privat: Gebduden durch gleichmässiges
Verfahren, nicht zugestanden werden.
16.
Die Genehmigung oder Nichtgenehmigung
einer von dem Administrator eventuell vorge-
nommenen Verpachtung von Realitaͤten und
Rechten haͤngt von einer strengen Wuͤrdigung
des Verhaͤltnisses der neuerlichen Rente zum
vorigen Ertrag, und zugleich von Umstaͤnden
ab, welche die Aufstellung von Normen zur
richtigen Bescheidung eines jeden einzelnen
Falles nicht gestatten.
17.
In Hinsicht der Verpachtung der Zehente
sind die dussern Administrationen auf die In-
strukrion vom az. Mai 180), (baier. Reg. Bl.
von 1804. St. XXII. S. 537 — sso.)
über die Behandlung der dem allgemeinen
Finanz: Vermögen zustehenden Zehente ver-
wiesen, und es kann bei der Würdigung der
Verpachtungs-Resultate auch nur diese In-
strukeion zur Grundlage genommen werden;
es tritt übrigens bei dieser Rente der Fall ein,
daß die Zehent Getraide von den Pächtern
gewöhnlich schon eingebracht, verzehrt oder
verkauft sind, ehe die Verpachtungs-Resultate
vorgelegt, geprüft, und von der Kreis: Ad-
ministration gänzlich erlediget werden können,
daher bleiben die Zehent= Verpachtungs-Libelle
#immer nur ein Gegenstand der Kalkulation
und der Nichtigstellung derjenigen Natural=
und Geld-Grössen, welche der Administrator
verrechnen muß, und es liege in der Natur
— — —
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dieser Rente, daß der Administrator in der
Bewirthschaftung derselben nur fuͤr Versehen
oder Veruntreuung verantwortlich gemacht
werden kann.
E.
Im Bezug auf die Ablösung des
Obereigenthums.
18.
Die Verordnung, welche unterm 27. Juni
1803 (baier. Reg. Bl. von 1803. St. XXVII.
Seite 426 — 429.) uͤber die Abloͤsung der
Grund= Gerechrigkeiten der Grund-Untertha-
nen ständischer Klöster erlassen worden ist,
wurde von Seite der obersten Stiftungs-= und
Kommunal= Kuratel auch bei den Grund-Un-
terthanen der Seiftungen als anwendbar ers
klärt, und auf alle Arten der Grund-Gerech-
tigkeiten ausgedehnt; im Bezug auf die Ab-
lösung der Obereigenthums, Rechte der Ge-
meinden, wurde unterm 6. Oktober 1810 ein
besonderes Regulativ ertheilt, (Reg. Bl. von
1810. St LIV. Seite 958 — 960.) welches
auch bei der Abloͤsung der Obereigenthums-
Rechte der [Seistungen seine Anwendung
findek.
19.
Bei der Beurtheilung der eventuellen Ver-
handlung des Aoministrators soll nicht einzig
der Hoffuß, oder die Schdzung, sondern auch
und zwar vorzüglich der bisherige umständige
Laudemial= Ertrag zur Grundlage genommen,
und aus einer kollektioen Ansiche aller Ver-
hältnisse ermessen werden, ob das betheiligte
Vermögen durch den Erwerb des Ablösungs=
Kapitals und der hieraus hervorgehenden Rente