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elnes Individuums vorliegen, und die beab-
sichtete Unterstuͤzung sowohl nach dem Zwecke,
als nach dem Bestande des Vermoͤgens und
der Rente einer Stiftung zulaͤssig ist, even-
tuell zu assigniren, und die durchaus
micht verschieblichen Reparationen
an Gebäuden für den Seiftungs= und Kom-
munalzweck, und für den Dienst, mit den
veranlassenden Kosten, auch vor der Einrei-
chung des vollständigen Erats der Gebäude=
Reparationskosten, zu genehmigen.
Die hiedurch bezeichnete Erwelterung der
Geschäfts-Komperenz schließt jedoch die Ver-
bindlichkeit zur Vorlage der Anlethens-Ver-
kaufs-Verpachtumgs-Ablösungs= und Nach-
lasses:· Konspekte nicht aus, und es tritt
nur das veränderte Verhältniß ein, daß die
bezeichneten Wirthschafts-Gegenstände, welche
bismhmer der allerhöchsten Sankrion unterlagen,
nunmehr als wirkliche Resultare der
Bewirthschaftung vorgetragen werden;
und damit die Absichr, einer Seits, in die
Rechenschafts -Berichte nur die Resultate
der Verwaltung zu bringen, und anderer Seits
dem Geschäftsgange die erfoderliche Erleich-
terung in der Repartition der Gegenstände
auf die Funktionäre, und Geschaftsstellen,
und die möglichste Schnellkraft in der Erle-
digung zu geben, näher erreicht werde, so
wird weiter festgeseze, daß
a. die Gegenstände der Vermögens-Ertradinon,
b. die Gegenstände über neuerlich errichtete
Stistungen, und über neuerliche Funda-
tions= Zuflusse,
————.
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p. die Anträge in PDersonal-Sachen des ak-
tiven und nicht aktiven Dienstes, und der
Diener des Zweckes,
d. die Gegenstände der Neubauten und die
Jahres= Etats über Gebdude: Repara-
tionen,
e. die Anträge über Lokalitäten= Erwerb für
den Dienst, oder für den Zweck,
f. die ohne richterlicher Incervention erbe-
tenen Nachlässe und Moderationen für
die Pächter, Grundholden, Vasallen
und Zehentholden.
g. und die Gegenstände über Kommnnal=
Antheile an Staars-Auflagen und über
Kommunal= Schulden,
in abgesonderten Berichten ber
handelt, sofort ausser dem Rechenschafts-
Berichte rechtzeitig zur Vorlage gebracht, und
in die Rechenschafts Berichte und derselben
Belege nur diejenigen Resultate aufgenommen
werden sollen, welche sich nach Ansicht der
über die bezeichneten Gegenstände erfolgten
allerhöchsten Eneschliessungen darstellen.
VI.
In Hinsicht der Verfassung der vorschie-
denen Konspekte, und in Hinsicht ihrer Belege
wird festgesezt:
a. die Kreis-Administration nimmr alle vom
Zeit zu Zeit genehmigten Anleihen, Ver-
käufe, Verpachtungen, Ablösungen und
Nachlässe ummierelbar nach der Expeditiom
in den für jeden Wirrhschufis-Grgenstand
besonders vorgeschriebenen Konspekt des
Kreises auf, damit derselbe für jeden
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