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tungen und Kommunen entsteht der konse-
quente Schluß, daß die monatlichen Rechen-
schafes Berichte auf Quartals-Ber
richte zurückgebrachr, und dadurch einer
Seits die Geschäfte der Kreis= und Ober-
Administrationen bedeutend erleichtert, ande:
rer Seits aber mehr vollständige und das
Interesse der obersten Staats-Kuratel mehr
befriedigende Resultate dargestellt werden
können.
Wir bestimmen daher, daß die monatt
lichen Rechenschafts-Berichte nur noch bis
zum Schlusse des laufenden Etats-Jahres
1872 fortgeführt werden können, daß aber
für das folgende Etats-Jahr 1814 am
Schlusse eines jeden Quarrals ein
Rechenschafts = Bericht, und am
Schlusse des Etats, Jahres ein General,
Rechenschafts-Bericht gestellt werden
folle.
Die Quartals-Berichte sind am 31. Jaͤ-
ner, 30. April, 31. Julins, und
31. Oktober, die General: Rechenschafte-
Berichte aber am r. Dezember eines jeden
Jahrs bei der obersten Staats-Kuratel un-
sehlbar einzureichen.
In dem General= Rechenschafts-Berichte
sollen die, nach Abzug der Lasten der Ad-
ministration, des Staats und der Selbst-
regie, und nach vollständiger Befriedigung
der Erigenz des Fundations: Zweckes einer
jeden Lokalstistung, effektiv verbleibenden Ue-
berschusse der ädussern Administrations: Di-
stcikts Kassen bestimmt ausgezeige, und eine
gJutachtliche Repartition dieser Ucberschüsse
1470
zwischen den Distrikts: Kassen zur Vermeh-
rung ihres Stamm-Vermögens, und zwischen
der Zentral Seiftungs, Kasse zur Erhôhung
der konsolidirten Reserve: Fonds der einschla-
gigen Zwecke beigefügt werden.
IX. »
Durch den 27. Artikel des organischen
Ediktes vom 16. Oktober 1810 sind zwar
die Amts-Inspektionen uͤber die Distrikts-
Administrationen der Ministerial Sektion
der Stistungen und Kommunen ausschlies
send vorbehalten; nachdem aber mehrere Kreis-
Administrationen im Laufe des gegenwärtigen
Etats= Jahres 18½ bereiteé das Pestulat ge-
stellet, daß ihnen die befragliche Amts-In=
spektion, als ein zur Bewachung und Kon-
trolirung der dussern Administrationen we-
sentlich erfoderlicher Geschäftsrheil beigegeben
werden mochte, so wird hiedurch festgeseze,
daß die Amts-Inspektion über die Disirikts-
Administrationen der Stifrungen und Kom--
munen von den Kreis = und Ober-Admini:
strationen vorgenommen werden könne; es
soll jedoch diese Inspektion nicht als eine ins
Laufe eines jeden Etats-Jahres regelmässig
zu leistende Funkton betrachtet, bei den gut
bestellten Administrationen, ohne speziellen
Anlässen, nicht alle Jahre wiederholt, und
zur Schonung des betheiligten Vermögens
mit der dem General: Kommissarian oblle-
genden Kreis-Wisttation, oder mit andern
Kommissions-Geschaften in Verbindung ger
sezt werden, so, daß den Suftungen und
Kommunen entweder keine, oder nur Gusserst
mäsin Zp speltions Kosten zur Last fallen.
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