Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1469 
tungen und Kommunen entsteht der konse- 
quente Schluß, daß die monatlichen Rechen- 
schafes Berichte auf Quartals-Ber 
richte zurückgebrachr, und dadurch einer 
Seits die Geschäfte der Kreis= und Ober- 
Administrationen bedeutend erleichtert, ande: 
rer Seits aber mehr vollständige und das 
Interesse der obersten Staats-Kuratel mehr 
befriedigende Resultate dargestellt werden 
können. 
Wir bestimmen daher, daß die monatt 
lichen Rechenschafts-Berichte nur noch bis 
zum Schlusse des laufenden Etats-Jahres 
1872 fortgeführt werden können, daß aber 
für das folgende Etats-Jahr 1814 am 
Schlusse eines jeden Quarrals ein 
Rechenschafts = Bericht, und am 
Schlusse des Etats, Jahres ein General, 
Rechenschafts-Bericht gestellt werden 
folle. 
Die Quartals-Berichte sind am 31. Jaͤ- 
ner, 30. April, 31. Julins, und 
31. Oktober, die General: Rechenschafte- 
Berichte aber am r. Dezember eines jeden 
Jahrs bei der obersten Staats-Kuratel un- 
sehlbar einzureichen. 
In dem General= Rechenschafts-Berichte 
sollen die, nach Abzug der Lasten der Ad- 
ministration, des Staats und der Selbst- 
regie, und nach vollständiger Befriedigung 
der Erigenz des Fundations: Zweckes einer 
jeden Lokalstistung, effektiv verbleibenden Ue- 
berschusse der ädussern Administrations: Di- 
stcikts Kassen bestimmt ausgezeige, und eine 
gJutachtliche Repartition dieser Ucberschüsse 
1470 
zwischen den Distrikts: Kassen zur Vermeh- 
rung ihres Stamm-Vermögens, und zwischen 
der Zentral Seiftungs, Kasse zur Erhôhung 
der konsolidirten Reserve: Fonds der einschla- 
gigen Zwecke beigefügt werden. 
IX. » 
Durch den 27. Artikel des organischen 
Ediktes vom 16. Oktober 1810 sind zwar 
die Amts-Inspektionen uͤber die Distrikts- 
Administrationen der Ministerial Sektion 
der Stistungen und Kommunen ausschlies 
send vorbehalten; nachdem aber mehrere Kreis- 
Administrationen im Laufe des gegenwärtigen 
Etats= Jahres 18½ bereiteé das Pestulat ge- 
stellet, daß ihnen die befragliche Amts-In= 
spektion, als ein zur Bewachung und Kon- 
trolirung der dussern Administrationen we- 
sentlich erfoderlicher Geschäftsrheil beigegeben 
werden mochte, so wird hiedurch festgeseze, 
daß die Amts-Inspektion über die Disirikts- 
Administrationen der Stifrungen und Kom-- 
munen von den Kreis = und Ober-Admini: 
strationen vorgenommen werden könne; es 
soll jedoch diese Inspektion nicht als eine ins 
Laufe eines jeden Etats-Jahres regelmässig 
zu leistende Funkton betrachtet, bei den gut 
bestellten Administrationen, ohne speziellen 
Anlässen, nicht alle Jahre wiederholt, und 
zur Schonung des betheiligten Vermögens 
mit der dem General: Kommissarian oblle- 
genden Kreis-Wisttation, oder mit andern 
Kommissions-Geschaften in Verbindung ger 
sezt werden, so, daß den Suftungen und 
Kommunen entweder keine, oder nur Gusserst 
mäsin Zp speltions Kosten zur Last fallen. 
151
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.