147
bruͤnsten entstehen. Sie kommt auch denjeni-
gen Gebaͤuden zu statten, in welchen es zwar
nicht gebrannt hat, welche aber bei Gelegen-
heit und in Folge eines in einem andern Ge-
bäude ausgebrochenen Brandes mehr oder we-
niger beschädigt, oder zur Hemmung des
Feuers, ganz oder zum Theile niedergerissen
werden.
Die Versicherung wirkt in der Regel un-
beschränkt und unbedingt in allen Brand-Un-
glücksfällen, bei welchen sich der Eigenthümer
ausser Schuld befindet, also bei allen Feuer-
schüden: sie mögen durch blossen Zufall,
Natur-Ereignisse, oder durch Schuld und
Bosheit eines Dritten veranlaßt werden.
Art. 13.
Feuersbrünsie aus Verschulden und Bohheit.
Wenn aus einem jedoch nicht groben Ver-
schulden des Eigenthümers, oder eines Drit-
ten Feuer entsteht, so wird zwar der Beschä-
digte ohne allen Anstand entschädigt, gegen
den Schuldigen aber die geeignete polizeiliche
Ahndung verfüägt.
Ist hingegen die Schuld offenbar von
zrober Art, ulpa lata, so hat die Anstalt
gegen jeden Dritten, welchem die Schuld zur
Last liegt, einen rechtlichen Anspruch auf
Ersaz der Schäden, in soweit solche den be-
schädigten Miegliedern der Anstalt wirklich
vergütet worden sind.
Wenn aber der Schuldige selbst ein Theil-
nehmer der Anstal: und durch seine eigene
Schuld mit beschädiget worden ist, so ist er
nicht nur seiner eigenen Entschädigungs Fo-
derung ganz, oder nach Umständen zum
143
Theile verlustig, sondern er hat auch, wie
seder Dritte, für alle zur Vergücung der von
ihm verursachten Schaden aus der Anstale
gemachten Zahlungen Ersaz zu leisten.
Haftet jedoch auf den beschádigten Gebäu-
den eines solchen schuldigen Theilnehmers eine
Hypothek; so wird zwar zum Besten des
Gläubigers die Entschädigung aus der An-
stalt vorgeschossen, die seinerzeitige Rückver-
gütung aus den Mitteln des Schuldigen aber
vorbehalten.
Was als grobe Schuld anzusehen sey,
richtet sich nach den Bestimmungen des
Straf.= Gesezbuches.
Würde schließlich Jemand sein eigenes
Gebaude gestissentlich und aus Bosheit an-
zünden, so verliert solcher seinen ganzen An-
spruch auf Entschädigung, und hat die gesez-
liche Bestrafung zu erwarten.
Art. 19.
Feuersbruͤnste in Kriegszeiten.
Entsteht ein Brand in Kriegszeiten un-
mittelbar durch Belagerungen, Ueberfaͤlle,
Angriff und Vertheidigung, Ruͤckzug und
Verfolgung der Kriegsvoͤlker, und uͤberhaupt
durch militaͤrische Bewegungen und Gefechte,
so gilt die Versicherung nur fuͤr den dritten
Theil derjenigen Ersazsumme, welchen die
Beschaͤdigten im Falle eines gewoͤhnlichen
Ungluͤcks, nach der gegenwaͤrtigen Verord-
nung erhalten haben wuͤrden.
Feuersbruͤnste hingegen, welche in Stand-
quartieren, bei Durchzuͤgen und Einquarti-
rungen, durch einzelne Soldaten, ohne Be-
fehl, aus Nachlässigkeit, Verwahrlofung,