1483
Absaz, welcher mit den auswärtigen Post-
Instituten vertragsgemäß festgesezt worden
ist, sogleich bei der Aufgabe bezahlt wer-
den. Dieselbe Verbindlichkeit tritt bei allen
Briefen und Schriftenpaketen ein, welche
von Personen, denen die Briefporto-Freiheit
nicht zustehr, in ihren eigenen oder Partei-
Sachen an auswärtige Minssterialstellen.
Verwaltungs-Justiz und andere obrigkeitli-
che Behoͤrden aufgegeben werden.
Judem wir diese Unsere allerhoͤchste Ent-
schließung durch Unser Regierungsblatt zur
allgemeinen Kenntniß bringen, haben Wir
die Postbeamten Unsers Reiches hiernach
angewiesen, und befohlen, daß die Brief-
Taxen nach dem Auslande, welche mit 1.
November d. J. in Vollzug gesezt werden,
öffentlich vor den Post= Bureaux ausgehängt
werden sollen.
München den 28. September 1811.
Max Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf konigliche allerböchsten Befehl
der Genctal-Sekretár
Baumuller.
Bekanntmachungen.
(Die Versendungen auf Voten Wägen betref-
fend.)
Im Namen Seiner Masestät des Königs.
Durch die allerhöchste Verordnung vom
16. December 1809 ist es den, mit Legitima—
tionsurkunden versehenen Boten bereits ge-
stattet worden, Kommisstoncgeschäfte zu ma-
chen, und dergleichen Frachtstücke auch in dem
Falle, wo solche unter 15 16 Gewicht hal-
1484
ten, anf Poststraßen, welche die königlschen
Postwaͤgen befahren, unter Modtfikattonen
zu transportiren.
Nach einem allerhöchsten Reskrirt vom
28. Sepcember l. J. haben Seine königliche
Masestat noch weiters zum Vortheile des
Publikums, und für die Erleichterung des
Verkehrs mit jenen Gegenden und Oruschaf-
ten, welche von den Postwagens-Routen ab-
gelegen sind, sich bewogen gefunden, den
V. 6. der unterm 15. Juli 1808 erlassenen
Botenverordnung auf nachstehende Art zu
erläutern, und näher zu bestimmen:
1) Boten, welche von Seitenorten aus-
gehen, wo keine fahrende Post be'
steht, sollen berechtiget seyn, auch
Geldsendungen und Frachtstücke unter
15 fk , welche ihnen an ihrem Wohr
oder Abgangsorte zum Transport über-
geben worden, an den Ort ihrer
Haupt; oder lezten Bestimmung (we-
zu ihr Patent ste berechtiget,) zu ver-
führen, ohne gehalten zu sepn, solche
Frachtstücke auf der ersten, oder einer
der folgenden Poststationen, welche sie
passiren, abzugeben.
2) Eben so sind dieselben berechtiget, der-
gleichen Frachtstücke von dem Orte
ihrer Ruͤckreise, an den Ort, wo sie
ausgegangen sind, mitzunehmen.
3) Briefe und Schriftenpakete, die das
Gewicht von einem Pfunde nicht über-
steigen, und daher mit der reitenden
Post befördert werden, haben die Be-
ten auch fernerhin bei der ersten Post-