Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Absaz, welcher mit den auswärtigen Post- 
Instituten vertragsgemäß festgesezt worden 
ist, sogleich bei der Aufgabe bezahlt wer- 
den. Dieselbe Verbindlichkeit tritt bei allen 
Briefen und Schriftenpaketen ein, welche 
von Personen, denen die Briefporto-Freiheit 
nicht zustehr, in ihren eigenen oder Partei- 
Sachen an auswärtige Minssterialstellen. 
Verwaltungs-Justiz und andere obrigkeitli- 
che Behoͤrden aufgegeben werden. 
Judem wir diese Unsere allerhoͤchste Ent- 
schließung durch Unser Regierungsblatt zur 
allgemeinen Kenntniß bringen, haben Wir 
die Postbeamten Unsers Reiches hiernach 
angewiesen, und befohlen, daß die Brief- 
Taxen nach dem Auslande, welche mit 1. 
November d. J. in Vollzug gesezt werden, 
öffentlich vor den Post= Bureaux ausgehängt 
werden sollen. 
München den 28. September 1811. 
Max Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf konigliche allerböchsten Befehl 
der Genctal-Sekretár 
Baumuller. 
  
Bekanntmachungen. 
(Die Versendungen auf Voten Wägen betref- 
fend.) 
Im Namen Seiner Masestät des Königs. 
Durch die allerhöchste Verordnung vom 
16. December 1809 ist es den, mit Legitima— 
tionsurkunden versehenen Boten bereits ge- 
stattet worden, Kommisstoncgeschäfte zu ma- 
chen, und dergleichen Frachtstücke auch in dem 
Falle, wo solche unter 15 16 Gewicht hal- 
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ten, anf Poststraßen, welche die königlschen 
Postwaͤgen befahren, unter Modtfikattonen 
zu transportiren. 
Nach einem allerhöchsten Reskrirt vom 
28. Sepcember l. J. haben Seine königliche 
Masestat noch weiters zum Vortheile des 
Publikums, und für die Erleichterung des 
Verkehrs mit jenen Gegenden und Oruschaf- 
ten, welche von den Postwagens-Routen ab- 
gelegen sind, sich bewogen gefunden, den 
V. 6. der unterm 15. Juli 1808 erlassenen 
Botenverordnung auf nachstehende Art zu 
erläutern, und näher zu bestimmen: 
1) Boten, welche von Seitenorten aus- 
gehen, wo keine fahrende Post be' 
steht, sollen berechtiget seyn, auch 
Geldsendungen und Frachtstücke unter 
15 fk , welche ihnen an ihrem Wohr 
oder Abgangsorte zum Transport über- 
geben worden, an den Ort ihrer 
Haupt; oder lezten Bestimmung (we- 
zu ihr Patent ste berechtiget,) zu ver- 
führen, ohne gehalten zu sepn, solche 
Frachtstücke auf der ersten, oder einer 
der folgenden Poststationen, welche sie 
passiren, abzugeben. 
2) Eben so sind dieselben berechtiget, der- 
gleichen Frachtstücke von dem Orte 
ihrer Ruͤckreise, an den Ort, wo sie 
ausgegangen sind, mitzunehmen. 
3) Briefe und Schriftenpakete, die das 
Gewicht von einem Pfunde nicht über- 
steigen, und daher mit der reitenden 
Post befördert werden, haben die Be- 
ten auch fernerhin bei der ersten Post-
	        
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