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lenden Quittungen in Zeitungs- und
Estaffetenwesen.
3) Die Quittungen für die Unterwegs-
Auslagen der Kondukteurs.
4) Die Quittungen für die zur Beischaf-
fung der Amtserfordernisse bestimmten
Aversalgelder.
§)) Alles, was ohne besondere Belege ge-
wöhnlich in Rechnungs-Ausgabe gestellt,
und durch die Unterschrift der Rechnung
selbst von dem Rechnungeführer beschei-
nigt wird.
Unsere General Post-Direktion hat hiee-
nach das Geeignete zu verfügen.
München den 13. September 1309.
Marx Joseyh.
Graf von Montgelas.
Auf kdniglichen allerhöchsten Befehl
der General-Sekretär
Baumiller.
(Die mit der fahrenden Post versendet werdenden
Essekten und Gelder, besonders das Militr
betreffend.)
Im Namen Seiner Majestt des Königs.
Da sich in Ansehung der mit der fah-
renden Post versendet werdenden Effekten
und Gelder, vorzüglich solcher, welche an
die bei den verschiedenen Armee-Kerps oder
derselben Abtheilungen stehenden Individuen
gehören, häufige Anstände und Reklamatio-
nen ergeben, die vorzüglich dadurch veran-
laßt werden, daß die Adressaten sich bei
Ankunft dee Sendung öfters nicht mehr an
dem Orte befinden, wohin solche lautet; ei-
nige Post-Erpeditionen aber, gegen die be-
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stehende Postvererdnung, dergleichen Effee-
ten auch ohne besondern Auftrag dahin nach-
schicken, wo der Adressat sich wahrschein-
lich aufhalten mochte, diese willkührliche
Nachsendung aber eben sowohl das Postaͤrar
als auch in häusigen Fällen den Adressa-
ten selbst gefährdet, so wird andurch verord-
net:
1) Jede Post-Erpedition soll sich bei Post-
wagens-Sendungen überhaupt, bei je-
nen aber, welche an die bei den Ar-
meen befindliche Milirär= oder andere
Individuen lauten, insbesondere ledig-
lich an die Adresse halten, unter wel-
cher die Effekten angekommen, und in
der Karte eingetragen sind, und dürfen
daher solche ohne besonderen nachzuwei-
senden Auftrag eigenmächtig nicht wei-
ter gesendet werden; selbst daun nicht,
wenn ausser dem Orte der öfters ge-
wöhnliche weitere Beisaz # rel ibi ubi,,
oder wo sich solcher befinden möge, der
Aufschrift beigesezt wäre.
2) Sollten die an dem Orte ihrer Adres-
se angelangten Postwagens= Srücke
wegen inzwischen erfolgter Abreise des
Adressaten nicht bestellt werden kön-
nen, dieser auch deshalben keine vor-
läusige Verfügung getroffen haben; so
hat die betreffende Expedition diese Ef-
fekten so lange in guter Verwahrung
zu halten, bis der Adressat oder der
Adressam sich darum melder, oder das
Stück im Wege der amtlichen Rekla-
mation, oder auf die Anweisung einer