Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1489 
lenden Quittungen in Zeitungs- und 
Estaffetenwesen. 
3) Die Quittungen für die Unterwegs- 
Auslagen der Kondukteurs. 
4) Die Quittungen für die zur Beischaf- 
fung der Amtserfordernisse bestimmten 
Aversalgelder. 
§)) Alles, was ohne besondere Belege ge- 
wöhnlich in Rechnungs-Ausgabe gestellt, 
und durch die Unterschrift der Rechnung 
selbst von dem Rechnungeführer beschei- 
nigt wird. 
Unsere General Post-Direktion hat hiee- 
nach das Geeignete zu verfügen. 
München den 13. September 1309. 
Marx Joseyh. 
Graf von Montgelas. 
Auf kdniglichen allerhöchsten Befehl 
der General-Sekretär 
Baumiller. 
  
(Die mit der fahrenden Post versendet werdenden 
Essekten und Gelder, besonders das Militr 
betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestt des Königs. 
Da sich in Ansehung der mit der fah- 
renden Post versendet werdenden Effekten 
und Gelder, vorzüglich solcher, welche an 
die bei den verschiedenen Armee-Kerps oder 
derselben Abtheilungen stehenden Individuen 
gehören, häufige Anstände und Reklamatio- 
nen ergeben, die vorzüglich dadurch veran- 
laßt werden, daß die Adressaten sich bei 
Ankunft dee Sendung öfters nicht mehr an 
dem Orte befinden, wohin solche lautet; ei- 
nige Post-Erpeditionen aber, gegen die be- 
  
1400 
stehende Postvererdnung, dergleichen Effee- 
ten auch ohne besondern Auftrag dahin nach- 
schicken, wo der Adressat sich wahrschein- 
lich aufhalten mochte, diese willkührliche 
Nachsendung aber eben sowohl das Postaͤrar 
als auch in häusigen Fällen den Adressa- 
ten selbst gefährdet, so wird andurch verord- 
net: 
1) Jede Post-Erpedition soll sich bei Post- 
wagens-Sendungen überhaupt, bei je- 
nen aber, welche an die bei den Ar- 
meen befindliche Milirär= oder andere 
Individuen lauten, insbesondere ledig- 
lich an die Adresse halten, unter wel- 
cher die Effekten angekommen, und in 
der Karte eingetragen sind, und dürfen 
daher solche ohne besonderen nachzuwei- 
senden Auftrag eigenmächtig nicht wei- 
ter gesendet werden; selbst daun nicht, 
wenn ausser dem Orte der öfters ge- 
wöhnliche weitere Beisaz # rel ibi ubi,, 
oder wo sich solcher befinden möge, der 
Aufschrift beigesezt wäre. 
2) Sollten die an dem Orte ihrer Adres- 
se angelangten Postwagens= Srücke 
wegen inzwischen erfolgter Abreise des 
Adressaten nicht bestellt werden kön- 
nen, dieser auch deshalben keine vor- 
läusige Verfügung getroffen haben; so 
hat die betreffende Expedition diese Ef- 
fekten so lange in guter Verwahrung 
zu halten, bis der Adressat oder der 
Adressam sich darum melder, oder das 
Stück im Wege der amtlichen Rekla- 
mation, oder auf die Anweisung einer
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.