Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Stelle; und vorbehaltlich einer besondern die 
desfallsigen einzelnen Verordnungen zusam- 
menfassenden und ergänzenden Instruktion. 
Beide vorstehende Gegenstände sollen 
jederzeit deliber#a#ive behandelt und erledige 
werden. 
8. Der Protestanten. 
3) Die Ertheilung der Heu- 
raths -Bewilligungen an bereits 
stabile Geistliche. 
4) Die Bewilligung der Haus- 
taufen und Haustrauungen, so wie die 
Bewilligung zur Abänderung der 
ordnungsmäßigen Zeit dieser Handlungen. 
§5) Die Julassung zu dem Karechu- 
menen Unterrichte, und die Entlas- 
sung von demselben, mit Rücksicht auf 
die Verordnung vom 13. August 1811, 
das gesezliche Alter der protestantischen Ju- 
gend zur Konfirmation betreffend. ) 
6. Die Dispensationen vonsden 
verbotenen Verwandschafts= und 
Schwägerschafts-Graden gleicher 
Linie. 
C. In Bezug auf die polizeilichen Ver- 
hältnisse. 
1) Die Ertheilung der Reiseli- 
Jgenzen im Inlande auf vier Weo- 
chen für das Kreis-Polizel- und (benehm- 
lich mie den Appellationsgerschten) für 
das Landgerichts endlich für das übrige den 
General-Kreis= und Lokal-Kommissariaten 
untergeordnete Dienstes-Personale. 
In denjenigen Fällen, wo die beabsich- 
*3 S. Rgasti.i. J. St. Lll. S. lecg. 
  
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tigte Reise eine längere Zeit, als vier 
Wochen erfodert, oder in die Haupt= 
und Residenzstadt selbst, oder in 
das Ausland gerichtet ist, soll auch fer- 
nerhin die allerhöchste unmittelbare Geneh- 
migung erholt werden, und die desfallsige 
Verordnung vom 70. April 18090 in voller 
Wirkung bleiben. 
2) Die Ertheilung der Gewerbs- 
Konzessionen aller Art mit Auenah-= 
me wirklicher Fabriken, Manufakturen und 
Brauereien, zu welchen die allerhöchste Be- 
willigung noch vorbehalten wird. 
In Bezug auf diesen Gegenstand wer- 
den die Kompetenz-Berhältnisse in folgen- 
der Art festgesezt: 
a) Den Polizei= Direktionen, Polizei- 
Kommissariaten und Landgerichten, wird 
nicht nur, nach den Verordnungen vom 
5. Jaͤnner, und 16. Maͤrz 1807 die 
Wiederbesezung der erledigten, sondern 
auch die Ertheilung ganz neuer Ge- 
werbs-Konzessionen, mit Ausnahme 
der oben benannten grössern Gewerbe, 
in erster Instanz, vorbehaltlich der 
Berufung an das vorgesezte General= 
Kreis= oder Lokal-Kommissariat binnen 
14 Tagen, und mit drr Verbindlichkeit 
überlassen, vierteljährige Tabellen über 
die bewilligten oder abgeschlagenen Kon- 
zessionen an die obere Kreis= Stekse, 
oder an das betreffende Lokal-Kom- 
missariat einzusenden, welche hinwi 
derum das Hanptre ultar aller dieser 
Tabellen mit dem Jahrs-Berichte an. 
(oz)
	        
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