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Stelle; und vorbehaltlich einer besondern die
desfallsigen einzelnen Verordnungen zusam-
menfassenden und ergänzenden Instruktion.
Beide vorstehende Gegenstände sollen
jederzeit deliber#a#ive behandelt und erledige
werden.
8. Der Protestanten.
3) Die Ertheilung der Heu-
raths -Bewilligungen an bereits
stabile Geistliche.
4) Die Bewilligung der Haus-
taufen und Haustrauungen, so wie die
Bewilligung zur Abänderung der
ordnungsmäßigen Zeit dieser Handlungen.
§5) Die Julassung zu dem Karechu-
menen Unterrichte, und die Entlas-
sung von demselben, mit Rücksicht auf
die Verordnung vom 13. August 1811,
das gesezliche Alter der protestantischen Ju-
gend zur Konfirmation betreffend. )
6. Die Dispensationen vonsden
verbotenen Verwandschafts= und
Schwägerschafts-Graden gleicher
Linie.
C. In Bezug auf die polizeilichen Ver-
hältnisse.
1) Die Ertheilung der Reiseli-
Jgenzen im Inlande auf vier Weo-
chen für das Kreis-Polizel- und (benehm-
lich mie den Appellationsgerschten) für
das Landgerichts endlich für das übrige den
General-Kreis= und Lokal-Kommissariaten
untergeordnete Dienstes-Personale.
In denjenigen Fällen, wo die beabsich-
*3 S. Rgasti.i. J. St. Lll. S. lecg.
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tigte Reise eine längere Zeit, als vier
Wochen erfodert, oder in die Haupt=
und Residenzstadt selbst, oder in
das Ausland gerichtet ist, soll auch fer-
nerhin die allerhöchste unmittelbare Geneh-
migung erholt werden, und die desfallsige
Verordnung vom 70. April 18090 in voller
Wirkung bleiben.
2) Die Ertheilung der Gewerbs-
Konzessionen aller Art mit Auenah-=
me wirklicher Fabriken, Manufakturen und
Brauereien, zu welchen die allerhöchste Be-
willigung noch vorbehalten wird.
In Bezug auf diesen Gegenstand wer-
den die Kompetenz-Berhältnisse in folgen-
der Art festgesezt:
a) Den Polizei= Direktionen, Polizei-
Kommissariaten und Landgerichten, wird
nicht nur, nach den Verordnungen vom
5. Jaͤnner, und 16. Maͤrz 1807 die
Wiederbesezung der erledigten, sondern
auch die Ertheilung ganz neuer Ge-
werbs-Konzessionen, mit Ausnahme
der oben benannten grössern Gewerbe,
in erster Instanz, vorbehaltlich der
Berufung an das vorgesezte General=
Kreis= oder Lokal-Kommissariat binnen
14 Tagen, und mit drr Verbindlichkeit
überlassen, vierteljährige Tabellen über
die bewilligten oder abgeschlagenen Kon-
zessionen an die obere Kreis= Stekse,
oder an das betreffende Lokal-Kom-
missariat einzusenden, welche hinwi
derum das Hanptre ultar aller dieser
Tabellen mit dem Jahrs-Berichte an.
(oz)