Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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die allerhoͤchste Stelle einzubefoͤrdern 
haben. 
b) Die General-Kreis= und Lokal-Kom- 
missariate entscheiden im Falle der er- 
griffenen Berufung als zweite Instanz. 
c) Ein weiterer Rekurs an die allerhöchste 
Stelle findet, wenn die Resolutionen 
der ersten und zweiten Instanz im Re- 
sultate gleichfbrmig sind, nicht mehr, 
sondern nur bei zwei abweichenden und 
verschiedenen Beschlüssen binnen z# Ta- 
gen statt; jedoch alles dieses 
u) unbeschadet der Zuläßigkeit des durch 
die Verordnung vom 8. August 1810 
Titel I. Art. 1. gesezlich vorbehaltenen 
Rekurses an den geheimen Rath in 
kontentiösen Fällen, nämlich in 
Gewerbestreitren über Berechtigung zum 
Gewerbe, oder zwischen mehrern Be- 
rechtigten?). 
Uebrigens sollen 
e) bis über das gesammte Gewerbs= 
und Konzessions-Wesen, nach der be- 
reits eingeleiteten Beschreibung und 
Prüfung seines dermaligen Standes, 
ein allgemeines gesezliches Regulativ 
festgestellt werden wird, nachstehende 
unabänderliche Hauptnorm, für deren 
gewissenhafteste Beobachtung alle Be- 
hörden besonders verantwortlich sind, 
allenthalben zur Richtschnur dienen: 
Erstens. Ganz neue Konzessionen, 
insbesondere solche, wodurch die Zahl der 
gegenwärtigen Konzessionisten gleicher Art an 
einem und demselben Orte vermehrt würde, 
J S. Gesibl. v. J. 18 10. St.XXNNVINl. S.“z#. 2) 
— 
1504 
sind vor der Hand nirgends mehr zu ver- 
leihen, den einzigen Fall ausgenommen, we 
das wirkliche Bedürfniß der Verleihung. 
evident und unwidersprochen vorliegt. 
Zweitens. Auch die Wiederbesezung 
erledigter Gewerbs-Konzesstonen findet nur 
dann statt, wenn sich, nach vorgängiger ge- 
nauer Untersuchung aller Umnände, die 
Wiederverleihung ebenfalls evident und un- 
widersprochen als wirklich nothwendig 
darstellt. 
Die allerhöchste Seelle selbst wird auf 
den vorbemerkten zwei Hauptregeln in allen 
denjenigen Fällen, wo an dieselbe entweder 
im Wege des Rekurses, oder im Wege des 
Vorbehaltes, Konzessions-Gesuche und An- 
träge gebracht werden, unverrückt stehen blei- 
ben, und durchaus keine Verleihungen zu- 
geben oder genehmigen, so fern nicht der 
Alles bedingende Punkt des Bedürfnisses 
und der Nothwendigkeit über allen Zweifel 
hinaus nachgewiesen, und von allen Behr- 
den einhellig anerkanut ist. 
Hiernach sind: 
Drittens, alle einzelnen Konzessions- 
Gesuche mit der größten Sorgfalt zu in- 
struiren, und insbesondere noch das Alter, 
die Geschicklichkeite, die Lehr= und Wander= 
jahre, und das Vermögen des Biteestellers 
mit allen für und gegen ihn sprechenden 
Verhälinissen genau zu erheben, und vor 
allem auch sämtliche wirklich betheiligten 
Gewerbs-Genossen mie ihrer Erklärung zu 
vernehmen; sofort 
Viertens die endlichen Beschlüsse in
	        
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