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deliberativen Sizungen zu fassen, und in
den Resolutionen die entscheidenden Motive
bestimmt auszudrücken.
Alle bieher aufgestellten Grundséze so-
wohl über die Kompetenz in den Gewerbs-
und Konzessions-Sachen, als auch über die
sormelle und materielle Behandlung dersel-
ben, sinden auch in der Haupt= und Re-
sidenzstradt München ihre volle An-
wendung.
3) Die Erlaubniß zu den Wande-
rungen der Handwerker in das Aus-
land, unter den in der Verordnung vom
II. Oktober 1807 bestimmten Bedingungen
und Vorsichts-Maßregeln ?), so wie unter der
fortdauernden Verbindlichkeit einer jaͤhrlich
vorzulegenden Anzeige über die Hamdwerker,
welchen die Wanderschaft ins Ausland be-
willigt worden ist; und endlich mie Rück-
sicht auf das Paß-Reglement vom 16. März
1800 S. 7. und 38.) in den Fällen, wo der
wandernde Handwerker, neben den durch die
Verordnung vom 10. März 108 einge-
führten Wanderbuchern, noch eines von dem
Ministerium visirten oder ausgestellten Pas-
ses bedürfen sollte.
4) Die Dispensationen von den
Wanderjahren: dergestalt, daß hiernber
die Polizei-Direktionen, Polizei-KKommissa-
riate, und Landgerichte in erster Instanz zu
erkennen, die General-Kreio= und Lokal-
Kommissariate aber, auf eingelegte Beru-
fung, in zweiter Instanz zu entscheiden, und
die deßfallsigen Rekurse an die allerhöchste
Stelle nur in dem Falle, wenn die beiden
*) G. Ragqoubl. v. J. 1607. S. 1610 cc.
»*) S. Diggsbl. v. I. 1800. S. 1700 u. 1701.
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Beschlüsse der ersten und zweiten Instanz
sich im Resultate widersprechen, statt haben
sollen. Die Fristen zur Berufung und zum
Rekurse werden in eben der Act, wie bei
den Gewerbs-Konzessionen, bestimmt.
§. Die Heuraths= und Niederlas-
sungs-Bewilligungen für die jüdi-
schen Unterthanen, mit der Beschrän=
kung, daß, so lange nicht die bürgerlichen
Verhälenisse der Juden durch eine neue um-
fassende Ordnung gesezlich bestimmt seyn
werden.
Erstens: von allen denjenigen Orten,
wo gegenwärtig keine Juden ansäßig sind,
alle neuen jüdischen Niederlaffungen gänz-
lich und unbedingt ausgeschlossen bleiben.
Zweitens: in solchen Orten, wo der-
mal schon Juden ansäßig sind, doch die
Zahl der gegenwärrig bestehenden jüdischen
Familien unter keinem Vorwande überschrit-
ten und vermehrr; sonach
Drittens: alle Bewilligungen zur
Niederlassung und Verheurathung, und alle
Verleihungen des Schuzes durch die wirk-
liche Erlöschung einer Familic, und durch
die wirklich eingetretene Erledigung eines
schon bestandenen Schuzes, als das erste
nothwendige und unabweisbare obiektive
Erfoderniß, bedinge seyn sollen.
6) Die Bewilligung zur Errichtung
von Getreidschrannen in den Scädten
und Märkten; einerseits mit Rücksicht auf
das den General-Kreis-Kommissariaten in
der Instruktion vom 717. Juli rgo8 G. 27.
Litt. h.2) zur Handhabung besonders anem-
*“) S. Rggebl. v. J. 1308. S. 1059.