Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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deliberativen Sizungen zu fassen, und in 
den Resolutionen die entscheidenden Motive 
bestimmt auszudrücken. 
Alle bieher aufgestellten Grundséze so- 
wohl über die Kompetenz in den Gewerbs- 
und Konzessions-Sachen, als auch über die 
sormelle und materielle Behandlung dersel- 
ben, sinden auch in der Haupt= und Re- 
sidenzstradt München ihre volle An- 
wendung. 
3) Die Erlaubniß zu den Wande- 
rungen der Handwerker in das Aus- 
land, unter den in der Verordnung vom 
II. Oktober 1807 bestimmten Bedingungen 
und Vorsichts-Maßregeln ?), so wie unter der 
fortdauernden Verbindlichkeit einer jaͤhrlich 
vorzulegenden Anzeige über die Hamdwerker, 
welchen die Wanderschaft ins Ausland be- 
willigt worden ist; und endlich mie Rück- 
sicht auf das Paß-Reglement vom 16. März 
1800 S. 7. und 38.) in den Fällen, wo der 
wandernde Handwerker, neben den durch die 
Verordnung vom 10. März 108 einge- 
führten Wanderbuchern, noch eines von dem 
Ministerium visirten oder ausgestellten Pas- 
ses bedürfen sollte. 
4) Die Dispensationen von den 
Wanderjahren: dergestalt, daß hiernber 
die Polizei-Direktionen, Polizei-KKommissa- 
riate, und Landgerichte in erster Instanz zu 
erkennen, die General-Kreio= und Lokal- 
Kommissariate aber, auf eingelegte Beru- 
fung, in zweiter Instanz zu entscheiden, und 
die deßfallsigen Rekurse an die allerhöchste 
Stelle nur in dem Falle, wenn die beiden 
*) G. Ragqoubl. v. J. 1607. S. 1610 cc. 
»*) S. Diggsbl. v. I. 1800. S. 1700 u. 1701. 
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Beschlüsse der ersten und zweiten Instanz 
sich im Resultate widersprechen, statt haben 
sollen. Die Fristen zur Berufung und zum 
Rekurse werden in eben der Act, wie bei 
den Gewerbs-Konzessionen, bestimmt. 
§. Die Heuraths= und Niederlas- 
sungs-Bewilligungen für die jüdi- 
schen Unterthanen, mit der Beschrän= 
kung, daß, so lange nicht die bürgerlichen 
Verhälenisse der Juden durch eine neue um- 
fassende Ordnung gesezlich bestimmt seyn 
werden. 
Erstens: von allen denjenigen Orten, 
wo gegenwärtig keine Juden ansäßig sind, 
alle neuen jüdischen Niederlaffungen gänz- 
lich und unbedingt ausgeschlossen bleiben. 
Zweitens: in solchen Orten, wo der- 
mal schon Juden ansäßig sind, doch die 
Zahl der gegenwärrig bestehenden jüdischen 
Familien unter keinem Vorwande überschrit- 
ten und vermehrr; sonach 
Drittens: alle Bewilligungen zur 
Niederlassung und Verheurathung, und alle 
Verleihungen des Schuzes durch die wirk- 
liche Erlöschung einer Familic, und durch 
die wirklich eingetretene Erledigung eines 
schon bestandenen Schuzes, als das erste 
nothwendige und unabweisbare obiektive 
Erfoderniß, bedinge seyn sollen. 
6) Die Bewilligung zur Errichtung 
von Getreidschrannen in den Scädten 
und Märkten; einerseits mit Rücksicht auf 
das den General-Kreis-Kommissariaten in 
der Instruktion vom 717. Juli rgo8 G. 27. 
Litt. h.2) zur Handhabung besonders anem- 
*“) S. Rggebl. v. J. 1308. S. 1059.
	        
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