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krteaͤglichkeit der Gewerbe ihre Klassifikation
estinunt, so muß derjenige Reklamant, wel-
ther gegen ein ju hehes Sreuer-Kapital oder
jegen eine zu hohe Klasse sich beschwert, nach-
weisen können, daß sein Haus oder
reine Grundbesizung oder sein Ge-
verbe höhev im Werrhe angeschla-
gen oder klassifizirt worden sey,
als die Häuser oder Grundbesi-
zungen oder Gewerbe derselben
Werths- oder Erwerbseigenschaft
in derselben Gegend.
Hiebei ergieht sich aber von selbst,
) daß der Reklamanc bei dieser Nachwei-
sung nicht auf seine individuelle Unver-
mögenheit oder Verarmung s#ch berufen
kann, weil die Besteucrung nicht auf
das parate Bermögen, sondern auf das
im Haus= oder Grundbesiz oder in dem
Gewerbe bedingre örtliche mictlere Ein-
kommen gerichter ist, dann.
5b) daß Reklamant sein Kapital, seine
Klasse nicht bloß mit eines oder des
andern Nachbars Kapital und Klasse
vergleichen kann, weil nur eine be-
rrächtliche Reihe von Häusern, Grund-=
besizungen und Gewerben den Kurrene-
werth 2c. ausspricht, und einzelne Bei-
spiele von vielleicht zu geringer Besteu-
erung dem Dritten niche nuzen, sondern
vielmehr Reklamationen ex oallicio gegen
in niedriger Besteuerung. (S. IV.) begrün-
ben können.
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G. VII.
Gewisses Maß der Prigravirung.
Da die künftige Steuer nur in einem
geringen Petzent-Verhälenisse zu dem Steuer-
Kapiral sich ausspricht, folglich nur bedeu-
tende Differenzen bei dem Steuer-Kapiral
von eigentlich prägravirenden Folgen für die
Besteucrung seyn können, so erscheint die
Nothwendigkeit, die (O. VI.) nachzuweisen-
den Prägravirungen nach gewissen Summen
zu bestimmen und zu beschränken, von sich
selbst.
Fuͤr diese Bestimmung und Beschraͤn-
kung finden Wir in der bisherigen
Besteuerung einen (zumal bei einer nur
provisorischen Steuer) um so unbedenkliche-
ren Anhaltspunkt, als alle Verhaͤltnisse,
unter denen die Steuer-Pfiichtigen ihr stener-
bares Vermögen bisher erworben und beses-
sen haben, wenigstens großen Theils auf die-
selbe radizire sind.
Hiernach verorönen Wir, wie folgt #
eGegen das Häuser-Steuer= Ka-
p##tal kann in dem Falle, wenn die neue
Häuser= Steruer mehr als die bisherige
ordindre Häuser-Stei#r beträge, nur dann
reklamirt werden, wenn der Neklamane
nachweisen kann, wenigstens um den
siebenten Theil gegen die übrigen
Häuserbesszer gleicher oder besserer Lobkali-
teit zu hoch berrchnet worden zu seyn-
In dem Falle hingegem, wenn die neue-
Häuser= Steuer eben so viel oder we-
niger als die bioherige abwirst, so muß.
Cos’)