Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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krteaͤglichkeit der Gewerbe ihre Klassifikation 
estinunt, so muß derjenige Reklamant, wel- 
ther gegen ein ju hehes Sreuer-Kapital oder 
jegen eine zu hohe Klasse sich beschwert, nach- 
weisen können, daß sein Haus oder 
reine Grundbesizung oder sein Ge- 
verbe höhev im Werrhe angeschla- 
gen oder klassifizirt worden sey, 
als die Häuser oder Grundbesi- 
zungen oder Gewerbe derselben 
Werths- oder Erwerbseigenschaft 
in derselben Gegend. 
Hiebei ergieht sich aber von selbst, 
) daß der Reklamanc bei dieser Nachwei- 
sung nicht auf seine individuelle Unver- 
mögenheit oder Verarmung s#ch berufen 
kann, weil die Besteucrung nicht auf 
das parate Bermögen, sondern auf das 
im Haus= oder Grundbesiz oder in dem 
Gewerbe bedingre örtliche mictlere Ein- 
kommen gerichter ist, dann. 
5b) daß Reklamant sein Kapital, seine 
Klasse nicht bloß mit eines oder des 
andern Nachbars Kapital und Klasse 
vergleichen kann, weil nur eine be- 
rrächtliche Reihe von Häusern, Grund-= 
besizungen und Gewerben den Kurrene- 
werth 2c. ausspricht, und einzelne Bei- 
spiele von vielleicht zu geringer Besteu- 
erung dem Dritten niche nuzen, sondern 
vielmehr Reklamationen ex oallicio gegen 
in niedriger Besteuerung. (S. IV.) begrün- 
ben können. 
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G. VII. 
Gewisses Maß der Prigravirung. 
Da die künftige Steuer nur in einem 
geringen Petzent-Verhälenisse zu dem Steuer- 
Kapiral sich ausspricht, folglich nur bedeu- 
tende Differenzen bei dem Steuer-Kapiral 
von eigentlich prägravirenden Folgen für die 
Besteucrung seyn können, so erscheint die 
Nothwendigkeit, die (O. VI.) nachzuweisen- 
den Prägravirungen nach gewissen Summen 
zu bestimmen und zu beschränken, von sich 
selbst. 
Fuͤr diese Bestimmung und Beschraͤn- 
kung finden Wir in der bisherigen 
Besteuerung einen (zumal bei einer nur 
provisorischen Steuer) um so unbedenkliche- 
ren Anhaltspunkt, als alle Verhaͤltnisse, 
unter denen die Steuer-Pfiichtigen ihr stener- 
bares Vermögen bisher erworben und beses- 
sen haben, wenigstens großen Theils auf die- 
selbe radizire sind. 
Hiernach verorönen Wir, wie folgt # 
eGegen das Häuser-Steuer= Ka- 
p##tal kann in dem Falle, wenn die neue 
Häuser= Steruer mehr als die bisherige 
ordindre Häuser-Stei#r beträge, nur dann 
reklamirt werden, wenn der Neklamane 
nachweisen kann, wenigstens um den 
siebenten Theil gegen die übrigen 
Häuserbesszer gleicher oder besserer Lobkali- 
teit zu hoch berrchnet worden zu seyn- 
In dem Falle hingegem, wenn die neue- 
Häuser= Steuer eben so viel oder we- 
niger als die bioherige abwirst, so muß. 
Cos’)
	        
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